Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0407/1Ausgegeben am 27.06.2013

Eing. Dat. 27.06.2013

 

 

 

 

 

Neufassung der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main

Änderungsantrag Piraten vom 27.06.2013

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Die vom Magistrat vorgeschlagene neue Satzung wird mit folgenden Abweichungen beschlossen:

 

1.

In §7a (2) werden anstelle der ursprünglichen Nenngrößen nur die folgenden aufgeführt:

a) 120 l

b) 240 l

 

§15 wird um folgenden neuen Satz ergänzt:

"(6) Der Vollservice für den Bioabfall wird nur zu den bestellten Vollservice-Terminen des Restabfalles durchgeführt. Bei 14-tägiger Beauftragung wird der Bioabfall zu den übrigen Terminen nur im Teilservice abgeholt.

 

§16 (1) wird wie folgt geändert.

Die ersten beiden Sätze (bis "...erfolgen kann") werden ersetzt durch:

"Für die Bioabfallgefäße wird generell die wöchentliche Leerung angeboten. Die  Restabfallgefäße  müssen mindestens  einmal in 14 Tagen geleert werden. Die Restabfallgefäße in den Behältergrößen von 60 I bis 1.100 I können auf Antrag gegen die entsprechende Gebühr 1 x wöchentlich oder 14-täglich entleert werden."

 

 

2.

In §14 (9) wird in der Tabelle "(Rest-/Bioabfall)" durch "(Restabfall)" ersetzt.

Außerdem wird folgende Formulierung nach der Tabelle eingefügt:

"Das Höchstgewicht für den Bioabfall wird durch das zulässige Gesamtgewicht für den jeweiligen Behältertyp begrenzt und am Behälter sichtbar angezeigt."

 

 

3.

§18 (8) wird vor dem letzten Satzpunkt wie folgt ergänzt:

"und für den ganz oder teilweise Grundsteuer B zu entrichten ist"

Begründung:

 

zu 1.: Die vom Magistrat vorgeschlagene Satzungsänderung sieht die Einrichtung von Biotonnen in vier verschiedenen Größen vor. Gleichzeitig werden allen diesen Tonnen Gebühren zugeordnet, die - verglichen mit den Gebühren für Restmüll - deutlich geringer sind.

Im Unterschied dazu ist z.B. in Frankfurt die Biotonne kostenfrei, die Gesamtkosten werden auf den Restmüll umgelegt.

Die antragstellende Fraktion hat Bedenken, dass bei (teilweiser) 14-tägigier Abholung von Bioabfall in Offenbach neue Probleme entstehen, die letztendlich zu höheren Kosten für alle Verbraucher führen werden, als die vergleichbaren Kosten für den flächendeckenden wöchentlichen Service.

 

Alternativ wurde von den Antragstellern auch überlegt, ob ein Änderungsantrag auf Zulassung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln sinnvoll wäre. Da die überwiegende Zahl an Entsorgern jedoch deutlich sagt, dass dies zu erheblichen Problemen führt, wurde diese Idee hier nicht weiter verfolgt.

 

Durch die Kostenverlagerung auf den Restmüll kann das Angebot für 60- und 80-Liter Biotonnen entfallen, da dann generell die 120-Liter Tonne mit gleichen Außenmaßen an die Verbraucher ausgeliefert werden kann. Untersuchungen zeigen, dass der Abfall in den kleinen Behältern häufig durch Menschenhand stark verdichtet wird, was zu Problemen bei der Entleerung führen kann. Durch die generell größere Tonnen entfällt der Reiz für die Benutzer den Abfall künstlich zu verdichten, und es lassen sich Kosten für Beschaffung und Tausch einsparen, da mit weniger Tonnengrößen gearbeitet werden muss.

 

Da die gesamten Entsorgungskosten ohnehin die Verbraucher belasten, kann diese Umlegung auch einzig auf Basis des zur Verfügung gestellten Volumens für Restmüll erfolgen, weshalb die antragstellende Fraktion einen entsprechenden Änderungsantrag zur zugehörigen Gebührensatzung stellt (2011-16/DS-I(A)0408/1).

Darüber hinaus ergibt sich so der maximale Anreiz für alle Bürger, bei der Trennung der Abfälle bestmöglich mitzuwirken und gleichzeitig die eigene Gebührenlast zu senken.

 

zu 2.: Im Ursprungsantrag wurden für Rest- und Bioabfall gleiche Gewichtsgrenzen von ca. 150-200 g/Liter festgelegt, besonders weil einige Verbraucher sonst versuchen, durch hohe Verpressung Kosten einzusparen. Das Gewicht des Bioabfalls sollte nicht durch kommerzielle Aspekte, sondern lediglich durch die einzuhaltenden technischen Richtwerte begrenzt werden. Darüber hinaus ist Bioabfall laut Ausführung der ESO ohnehin schwerer als Restmüll, so dass eine gleichlautende Begrenzung für beide Abfallarten nicht sinnvoll erscheint.

 

zu 3.: Grundstücke wie Ackerland und Schrebergärten sollen vom Benutzungszwang ausgeschlossen sein. Gleichermaßen soll für diese (oft abgelegenen) Grundstücke auch kein Recht auf direkten Anschluss an die Abholung von Rest- und Biotonnen entstehen.