Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 25. Februar 2016
TOP 27
Zweckverband Wasserversorgung Offenbach
hier: Grundsatzbeschluss zur Anweisung von städtischen Vertretern in der Verbandsversammlung gem. § 15 Abs. 2a KGG
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-68 (Dez. I, II, III, Amt 20) vom 10.02.2016,
2011-16/DS-I(A)0860
Ergänzungsantrag CDU vom 17.02.2016, 2011-16/DS-I(A)0860/1
Beschlusslage:
2011-16/DS-I(A)0860/1, 2011-16/DS-I(A)0860
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt wie folgt:
Der Magistrat wird beauftragt, im Vorfeld künftiger Verbandsversammlungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Offenbach, die städtischen Vertreter gemäß dem im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) neu eingeführten
§ 15 Abs. 2a KGG hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens anzuweisen.
Von der Weisungsbefugnis soll kein Gebrauch gemacht werden, sofern die Sparte Wasserversorgung für die Stadt Offenbach am Main in den Beschlussvorlagen nicht betroffen ist.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
2011-16/DS-I(A)0860/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Die Vorlage wird wie nachstehend ergänzt:
"Von der Weisungsbefugnis soll kein Gebrauch gemacht werden, sofern die Sparte Wasserversorgung für die Stadt Offenbach am Main in den Beschlussvorlagen nicht betroffen ist."
2011-16/DS-I(A)0860
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Der Magistrat wird beauftragt, im Vorfeld künftiger Verbandsversammlungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Offenbach, die städtischen Vertreter gemäß dem im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) neu eingeführten
§ 15 Abs. 2a KGG hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens anzuweisen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 08.08.2022
Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung