Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 12. Mai 2016

 

 

 

 

 

TOP 13

Grundstücksverkauf Frankenstraße 52, 63075 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-123 (Dez. I, Amt 80) vom 27.04.2016,
2016-21/2016-21/DS-I(A)0011

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage wie folgt:

1.  Die Stadt Offenbach am Main verkauft das Grundstück Gemarkung Bürgel Flur 4 Nr. 365 mit 624 m² an die in der Anlage genannten Käufer zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.  Der Kaufpreis beträgt 240.240,00 EUR (385,00 EUR/m²).

3.  Der Kaufpreis ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

4.  Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von den Erwerbern getragen.

 

5.  Für die erforderliche Kampfmittelsondierung werden die Kosten, auf Nachweis, bis zu einem Betrag von maximal 3.000,00 EUR übernommen und über den Kaufpreis finanziert.

6.  Die Erwerber verpflichten sich, innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück mit einem Zweifamilienwohnhaus zu bebauen und entsprechend zu nutzen.

Die erforderlichen Pkw-Stellplätze werden auf dem Kaufgrundstück nachgewiesen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

 

7.  Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten der Erwerber.

Dieses Rückübertragungsrecht wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert.

8.  Für alle Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main eingetragen.

9.  Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

Die Erwerber sind berechtigt, sich durch Probebohrungen - auf eigene Haftung, Risiko und Kosten - Klarheit über die Untergrundverhältnisse zu verschaffen.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 09.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung