Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 12. Mai 2016

 

 

 

 

 

TOP 14

Grundstücksverkauf Gustav-Adolf-Straße 44 A, 63069 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-124 (Dez. I, Amt 80) vom 27.04.2016,
2016-21/DS-I(A)0012
Ergänzungsantrag SPD vom 11.05.2016, 2016-21/DS-I(A)0012/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0012

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage wie folgt:

1.  Die Stadt Offenbach am Main veräußert das Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 21 Nr. 258/1 = 1.503 m² an die in der Anlage genannte Käuferin zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.  Der Kaufpreis beträgt 861.359 EUR (573 EUR/m²). Der Kaufpreis ist nach erfolgter Räumung abzüglich entstandener Abbruchkosten und der Kosten für die Entsorgung der anthropogen belasteten Böden in Höhe von max. 150.000 EUR zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen. Sollte die insgesamt genehmigte Bruttogeschossfläche über 6.450 m² liegen, erhöht sich der Kaufpreis um 350 EUR pro m² zusätzlicher BGF.

3.  Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Käuferin getragen.

Der bereits entstandene Straßenbeitrag i.H.v. 2.000,10 EUR wird nach Zahlung des Kaufpreises an das Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abgeführt.

4.  Die Erwerberin verpflichtet sich, innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück zusammen mit dem angrenzenden Grundstück Nr. 246/2 mit mehrgeschossigen Wohngebäuden zu bebauen und diese entsprechend zu vermieten.

Die erforderlichen Pkw-Stellplätze werden auf beiden Baugrundstücken nachgewiesen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

5.  Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten des Erwerbers.

6.  Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0012/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der Antrag wird wie folgt ergänzt:

 

Punkt 4 wird um folgenden Satz ergänzt:

 

Von der Erwerberin wird erwartet, dass sie im Projekt einen Anteil von 30 % geförderten Wohnungsbau umsetzt.

 

2016-21/DS-I(A)0012

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage wie folgt:

1.   Die Stadt Offenbach am Main veräußert das Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 21 Nr. 258/1 = 1.503 m² an die in der Anlage genannte Käuferin zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.   Der Kaufpreis beträgt 861.359 EUR (573 EUR/m²). Der Kaufpreis ist nach erfolgter Räumung abzüglich entstandener Abbruchkosten und der Kosten für die Entsorgung der anthropogen belasteten Böden in Höhe von max. 150.000 EUR zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen. Sollte die insgesamt genehmigte Bruttogeschossfläche über 6.450 m² liegen, erhöht sich der Kaufpreis um 350 EUR pro m² zusätzlicher BGF.

3.   Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Käuferin getragen.

Der bereits entstandene Straßenbeitrag i.H.v. 2.000,10 EUR wird nach Zahlung des Kaufpreises an das Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abgeführt.

4.   Die Erwerberin verpflichtet sich, innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück zusammen mit dem angrenzenden Grundstück Nr. 246/2 mit mehrgeschossigen Wohngebäuden zu bebauen und diese entsprechend zu vermieten.

Die erforderlichen Pkw-Stellplätze werden auf beiden Baugrundstücken nachgewiesen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

5.   Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten des Erwerbers.

6.   Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 09.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung