Kooperationsvereinbarung

zwischen dem

Land Hessen

und der

Stadt Offenbach a.M.

über ganztägige Angebote im

Pakt für den Nachmittag

 


 

Vereinbarung

 

zwischen

 

dem Land Hessen,

vertreten durch den

Hessischen Kultusminister,

Luisenplatz 10

65185 Wiesbaden

(im Folgenden: das Land)

 

und

 

der Stadt Offenbach,

vertreten durch den Magistrat,

dieser vertreten durch den

Oberbürgermeister – Hr. Horst Schneider –

und den

Bürgermeister – Hr. Peter Schneider -

Berliner Straße 100

63065 Offenbach

(im Folgenden: der Schulträger)

 

 

PRÄAMBEL

 

Alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit und Verschiedenheit brauchen Zeit, Raum und Anregungen, um ihre Talente voll entfalten zu können. Mit dem Ziel, Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen im Bereich des Schulträgers ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungsangebot bereitzustellen und damit einen Beitrag sowohl zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern als auch zu mehr Bildungsgerechtigkeit und Teilhabe zu leisten, schließen das Land und der Schulträger die folgende Vereinbarung. Sie bekräftigen ihren Willen, für eine inhaltliche und qualitative Entwicklung von Bildungs- und Betreuungsangeboten an ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen auf der Grundlage des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren (BEP) gut und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei der Gestaltung der kommunalen Bildungslandschaft tragen, wie auch bisher schon, kreisangehörige Städte und Gemeinden, die nicht Schulträger sind, weiterhin Verantwortung hinsichtlich der Bedarfsplanung und Sicherstellung des Betreuungsangebotes gemäß § 30 HKJGB.

 

In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags planen, entwickeln und gestalten ganztägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen gemeinsam mit Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe und dem Schulträger ein integriertes Konzept für Bildungs- und Betreuungsangebote als Teil des Schulprogramms. Die im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen bieten ihren Schülerinnen und Schülern ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungsangebot an und entwickeln dazu das Ganztagsprogramm im Sinne der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz – Ganztagsschulrichtlinie – weiter. Durch das Bildungs- und Betreuungsangebot wird die Schule zum Lern- und Lebensort, der eine kontinuierliche und individuelle Förderung der Kinder möglich macht. Es entsteht eine Bildungskultur, die die unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt.

 

 

§ 1

 

(1)    Das Land und der Schulträger gestalten gemeinsam mit den Jugendhilfeträgern im „Pakt für den Nachmittag“ ein integriertes Kooperationsmodell zur Verbindung von Bildungs- und Betreuungsangeboten der hessischen Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie machen im Zusammenwirken mit den Eltern und den bereits jetzt im Bereich der Betreuung aktiven Institutionen und Initiativen ein verlässliches und integriertes Bildungs- und Betreuungsangebot von 7.30 bis 17.00 Uhr. Das Land leistet seinen Beitrag für die Angebote rechnerisch an fünf Tagen in der Woche bis 14.30 Uhr. Der Schulträger leistet seinen Beitrag rechnerisch für den Zeitraum von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und in den Schulferien. Vorhandene Träger bewährter Bildungs- und Betreuungsangebote vor Ort werden in die Angebote einbezogen. Der Schulträger stellt die Abstimmung mit den Jugendhilfeträgern sicher. § 6 Abs. 2 sowie bestehende weitergehende kommunale Beiträge bleiben unberührt

 

(2)    Der Schulträger meldet dem Hessischen Kultusministerium bis zum 15. März eines Jahres die Zahl der durch die Eltern für das Bildungs- und Betreuungsangebot angemeldeten Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Schule für das kommende Schuljahr. Für die Teilnahme an Bildungs- und Betreuungsangeboten im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ kann der Träger des Angebots Elternentgelte erheben (§ 157 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 2 und 3 HSchG). Wenn der Schulträger Dritte (freie Träger oder eine Eigengesellschaft) mit der Ausführung der Angebote beauftragt (§ 3 Abs. 2 Satz 1), kann er ihnen die Befugnis zur Erhebung von Elternentgelten übertragen. Das Bildungs- und Betreuungsangebot kann in unterschiedlichen Zeitblöcken organisiert werden.

 

(3)    Die Schule und die Träger der Bildungs- und Betreuungsangebote entwickeln und steuern gemeinsam die inhaltliche, qualitative und organisatorische Verbin­dung des Unterrichts und der übrigen Angebote. Grundlage dafür sind lokale Kooperationsvereinbarungen zwischen den Schulen, Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe und dem Schulträger. Sie orientieren sich dabei am BEP. Fällt ein Bildungs- und Betreuungsangebot aus, hat dessen Träger für die verbindlich angemeldeten Schülerinnen und Schüler eine Vertretung sicherzustellen. Die Vertretung für Angebote der Träger der Jugendhilfe muss in den Kooperationsvereinbarungen geregelt sein.

 

(4)    Ganztägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen sehen in ihrem pädagogischen Konzept in Kooperation mit Schulträgern, Jugendhilfeträgern und freien Trägern oder weiteren Partnern eine Ferienbetreuung vor. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

 

§ 2

 

(1)    Das Land bekräftigt sein Ziel, die Versorgung der ganztägig arbeitenden Grund­schulen und Grundstufen der Förderschulen in dem jeweiligen Schulträgerbereich mit Lehrerstunden und Mitteln für ganztägige Angebote in dem in § 1 Abs. 1 genannten Umfang zu gewährleisten.

 

(2)    Grundlage der Ressourcenberechnung von Seiten des Landes ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Grundschule oder Grundstufe der Förderschule. Der Berechnung nach diesem Absatz werden die Schülerzahlen des jeweils letzten Erhebungsstichtages der allgemeinen Schulstatistik zugrunde gelegt. In den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 wird die Versorgung mit Ganztagsressourcen auf der Grundlage eines Schülerfaktors (0,0094) berechnet. Die Ressourcen können in Lehrerstunden oder in Mitteln in Anspruch genommen werden. Mindestens ein Drittel der Ressource soll in Lehrerstunden genommen werden und mindestens ein Viertel ist in Mitteln zu nehmen. Die Aufteilung ist mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt und dem Schulträger abzustimmen und gegenüber dem Hessischen Kultusministerium anzuzeigen. Anhand der Anmeldezahlen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann der Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Verteilung der in Mitteln genommenen Ressourcen bedarfsgerecht nachsteuern. Das Ergebnis dieser Nachsteuerung ist dem Hessischen Kultusministerium bis zum 15. Juni des Jahres anzuzeigen.

 

(3)    Bis zu 25% der durch das Land für die Ganztagsangebote einer Schule zur Verfügung gestellten Ressourcen können für die Koordination der Ganztagsangebote, für dafür notwendige Verwaltungsaufgaben und für Anschaffungen, die den Ganztagsangeboten dienen, verwendet werden, jedoch nur bis zu 7% für Verwal­tungsaufgaben und bis zu 8% für Sachausgaben.

 

(4)    Die Mittelverwendung wird im Zuwendungsbescheid näher geregelt und im Verwendungsnachweis dokumentiert.

 

 

§ 3

 

(1)    Der Schulträger bekräftigt sein Ziel, die Versorgung der Schulen in seiner Trä­gerschaft mit Fachpersonal in dem in § 1 Abs. 1 genannten Umfang zum Einsatz in den Bildungs- und Betreuungsangeboten zu gewährleisten. Fachpersonal im Sinne des Satzes 1 können Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB oder Personen mit angebotsspezifischer Sachkunde sein.

 

(2)    Der Schulträger kann Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ bei einer Eigengesellschaft oder bei anderen Dritten beschaffen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Durchführung des Angebotes bleibt unberührt.

 

 

§ 4

 

(1)    Der Schulträger schlägt dem Hessischen Kultusministerium zum 1. Dezember eines jeden Jahres in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt die aufgrund der eingereichten Anträge ausgewählten Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen vor. Das Hessische Kultusministerium genehmigt die Auswahl der Schulen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen und nach Vorlage und Prüfung eines abgestimmten pädagogischen Ganztagskonzeptes der Schule.

 

(2)    Grundlage der Auswahl ist ein Antrag der Schule. Bestandteile des Antrags sind das Konzept nach Abs. 1 Satz 2, der aktuelle Beschluss der Gesamtkonferenz sowie der aktuelle Beschluss der Schulkonferenz über die Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligen Bildungs- und Betreuungsangeboten und die Verpflichtung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den Angeboten nach § 129 Nr. 2 HSchG. Der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 2 bedarf der Zustimmung des Schulelternbeirates.

 

(3)    Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ sind schulische Veranstaltungen. Während der Teilnahme und auf den Hin- und Rückwegen sind die Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Bildungs- und Betreuungsangebote eine zur Aufsicht verpflichtete Person in der Schule anwesend ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Aufsichtsverordnung – AufsVO –). Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht aus (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG).

 

 

§ 5

 

(1)    Das Land und der Schulträger stimmen die Umsetzung dieser Vereinbarung unter Einbeziehung der schulischen Gremien sowie der Träger der Angebote nä­her ab. Der Schulträger und das zuständige Staatliche Schulamt erstatten jährlich gemeinsam bis zum 1. Februar jeden Jahres dem Hessischen Kultusministerium Bericht. Es wird die Umsetzung dieser Vereinbarung erstmalig zum 30.04.2017 evaluieren und erforderlichenfalls Anpassungen der Umsetzung an die Erkenntnisse aus dieser Evaluation vorschlagen, soweit sie möglich erscheinen. Die Evaluation erfolgt anhand der folgenden Kriterien: Qualität der Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Qualitätsrahmen und Standards (Abs. 3); Kooperation und Gelingensbedingungen vor Ort zwischen Schule, Staatlichem Schulamt, Trägern der Jugendhilfe und Schulträger; Fort- und Weiterbildung sowie Qualifizierung von Ganztagspersonal (Abs. 2).

 

(2)    Die Fortbildung findet im Rahmen des „Pakts für den Nachmittag“ in der Regel als gemeinsame Fortbildung der in der ganztägig arbeitenden Grundschule und Grundstufe der Förderschule beschäftigten Berufsgruppen statt. Geeignete Fortbildungen können die gemeinsam vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration und dem Hessischen Kultusministerium angebotenen Fortbildungen zum BEP sein. Der Schulträger und das Land stellen sicher, dass Lehrkräfte und das weitere pädagogisch tätige Personal der Träger der Angebote oder der Eigengesellschaft an den Qualifizierungsangeboten teilnehmen. Nr. 6.3 der Ganztagsschulrichtlinie ist anzuwenden.

 

(3)    Für die Bildungs- und Betreuungsangebote an ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen gilt der in der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen aufgeführte Qualitätsrahmen. Vorhandene Standards des Schulträgers in Bezug auf Fachpersonal, Räume, Angebote, Ferienbetreuung und Mittagessen bleiben erhalten.

 

 

§ 6

 

(1)    Diese Vereinbarung wird für die Dauer des Schuljahrs 2016/2017 geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht durch eine der vertragschließenden Parteien bis zum 31. Januar des Jahres gekündigt wird, in dem das Schuljahr beginnt. Ergibt die in § 5 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene erste Evaluation, dass eine Anpassung der Umsetzung an die tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, so endet die Geltungsdauer mit Ablauf des Schuljahrs 2017/2018. Es ist beabsichtigt, die Versorgung mit Ganztagsressourcen ab dem Schuljahr 2018/2019 auf der Grundlage der verbindlich angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Ganztagsangebot jährlich neu zu berechnen. Hierbei werden die Ergebnisse der Evaluation berücksichtigt.

 

(2)    Die in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen bestehen unter der Voraussetzung, dass der Hessische Landtag und die Stadtverordnetenversammlung des Schulträgers in ihren Haushaltsplänen die erforderlichen Ressourcen nach §§ 2 und 3 dieser Kooperationsvereinbarung bereitstellen.

 

(3)    Falls der Hessische Landtag oder der die Stadtverordnetenversammlung des Schulträgers die nach dieser Vereinbarung notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Fortführung des Pakts für den Nachmittag in der Stadt Offenbach nicht schaffen, ist jeder Teil berechtigt, die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Schuljahres zu kündigen. Leistungen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zum Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erbracht worden sind, werden das Land und der Schulträger weder rückabwickeln noch mit anderen Forderungen gegenüber dem jeweils anderen Teil verrechnen.

 

(4)    Der Magistrat des Schulträgers hat der vorliegenden Vereinbarung zugestimmt. Der Schulträger wird die für ihn zuständige Kommunalaufsichtsbehörde frühzeitig über die finanziellen Verpflichtungen in Kenntnis setzen, die ihm aus der vorliegenden Vereinbarung erwachsen.

 

Wiesbaden, den                                             Offenbach a.M., den

 

 

 

 

 

 

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Prof. Dr. R. Alexander Lorz                           Horst Schneider

Hessischer Kultusminister                             Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

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Peter Schneider

Bürgermeister