Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 30. März 2017

 

TOP 7

Tierfriedhof in Offenbach
Antrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 02.03.2017, 2016-21/DS-I(A)0177

Änderungsantrag AfD vom 28.03.2017, 2016-21/DS-I(A)0177/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0177

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat möge auf Grundlage des Magistratsberichtes (Magistratsvorlage Nr. 2015 – 248 (Dez. I, Amt 60) vom 02.09.2015)* der Stadtverordnetenversammlung einen Vorschlag für ein geeignetes Gelände zum Betrieb eines Tierfriedhofes machen.

 

Hierbei ist die damals formulierte Prämisse „Lage nicht auf einem Humanfriedhof“

zu berücksichtigen und die deutliche bauliche und optische Trennung von einem Humanfriedhof zu gewährleisten. Daneben ist ein Betriebskonzept – ggf. auch durch einen Dritten – vorzulegen. Das Projekt sollte kostenneutral umgesetzt werden können.

 

* nachrichtlich: II(A) Bericht 2011-16/DS-II(A)0071

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0177/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Der letzte Satz des Antragstenors wird wie folgt geändert:

 

Das Projekt ist kostenneutral umzusetzen.

 

 

2016-21/DS-I(A)0177

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat möge auf Grundlage des Magistratsberichtes (Magistratsvorlage Nr. 2015 – 248 (Dez. I, Amt 60) vom 02.09.2015) der Stadtverordnetenversammlung einen Vorschlag für ein geeignetes Gelände zum Betrieb eines Tierfriedhofes machen.

 

Hierbei ist die damals formulierte Prämisse „Lage nicht auf einem Humanfriedhof“

zu berücksichtigen und die deutliche bauliche und optische Trennung von einem Humanfriedhof zu gewährleisten. Daneben ist ein Betriebskonzept – ggf. auch durch einen Dritten – vorzulegen. Das Projekt sollte kostenneutral umgesetzt werden können.

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung