Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 21. September 2017

 

 

 

 

 

TOP 6

Anpassung der Betriebskostenzuschüsse zur Förderung der Träger von
Kindertageseinrichtungen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-281 (Dez. IV, Amt 51) vom 23.08.2017,
2016-21/DS-I(A)0268
Ergänzungsantrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 14.09.2017,

2016-21/DS-I(A)0268/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0268/1, 2016-21/DS-I(A)0268

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

  1. Die Werte der Landespersonalkostentabelle (LPKT), die zur Berechnung der jährlichen Anhebung der Betriebskostenzuschüsse (BKZ) für Träger von Kinder-tagesstätten zu Grunde gelegt werden, sind für die Bestimmung der Höhe der BKZ ab 1.1.2016 mit Rückwirkung zum 01.01.2016 um 2 % anzuheben.

 

  1. Sofern die Werte der LPKT 2017 eine Erhöhung von unter 2% gegenüber der LPKT 2016 ausweisen, wird für die Bestimmung der Höhe der BKZ ab 1.1.2017 ebenfalls eine Steigerung der LPKT-Werte um 2 % vorgenommen.

 

  1. Die Finanzierung erfolgt über die von der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung gestellten Mittel bei Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertagesstätten -.

 

  1. Träger, welche entweder verursacht durch die geltenden Bestimmungen zur Personalbemessung nach HKJGB oder außerordentliche Belastungen aufgrund gestiegener, nicht abzuwehrender Gebäudekosten in den Geschäftsjahren 2017 folgende Verluste in den jeweiligen Jahresabschlüssen nachweisen, erhalten aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – einen Sonderzuschuss in Höhe des im jeweiligen Jahresabschluss nachzuweisenden Verlustes, insoweit dieser sich aufgrund der oben bezeichneten Umstände errechnet.

 

Die Höhe dieses Sonderzuschusses ist vom Magistrat nach Prüfung durch das Revisionsamt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt festzusetzen. Die Auszahlung dieses Sonderzuschusses erfolgt unverzüglich nach der Feststellung seiner Höhe durch den Magistrat.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0268/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Die Vorlage 2016-21/DS-I(A)0268 wird um folgende Ziff. 4. ergänzt:

 

„Träger, welche entweder verursacht durch die geltenden Bestimmungen zur Personalbemessung nach HKJGB oder außerordentliche Belastungen aufgrund gestiegener, nicht abzuwehrender Gebäudekosten in den Geschäftsjahren 2017 folgende Verluste in den jeweiligen Jahresabschlüssen nachweisen, erhalten aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – einen Sonderzuschuss in Höhe des im jeweiligen Jahresabschluss nachzuweisenden Verlustes, insoweit dieser sich aufgrund der oben bezeichneten Umstände errechnet.

 

Die Höhe dieses Sonderzuschusses ist vom Magistrat nach Prüfung durch das Revisionsamt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt festzusetzen. Die Auszahlung dieses Sonderzuschusses erfolgt unverzüglich nach der Feststellung seiner Höhe durch den Magistrat.“

 

 

2016-21/DS-I(A)0268

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

  1. Die Werte der Landespersonalkostentabelle (LPKT), die zur Berechnung der jährlichen Anhebung der Betriebskostenzuschüsse (BKZ) für Träger von Kinder-tagesstätten zu Grunde gelegt werden, sind für die Bestimmung der Höhe der BKZ ab 1.1.2016 mit Rückwirkung zum 01.01.2016 um 2 % anzuheben.

 

  1. Sofern die Werte der LPKT 2017 eine Erhöhung von unter 2% gegenüber der LPKT 2016 ausweisen, wird für die Bestimmung der Höhe der BKZ ab 1.1.2017 ebenfalls eine Steigerung der LPKT-Werte um 2 % vorgenommen.

 

  1. Die Finanzierung erfolgt über die von der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung gestellten Mittel bei Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertagesstätten -.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung