Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 7 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitgesetzes (HDSIG) vom 03.05.2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am xx.xx.xxxx die folgende Satzung beschlossen:

Informationsfreiheitssatzung der Stadt Offenbach

Präambel

Die Stadt Offenbach versteht sich als moderne und offene Stadt mit einer bürgerfreundlichen und transparenten Verwaltung. Aus diesem Grund soll auch für Offenbach der Einblick in die Vorgänge der Verwaltung mit einer Informationsfreiheitssatzung erleichtert werden.

 

Um den Aufwand individueller Antragstellung, Antragsbearbeitung und Antragsentscheidung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt grundsätzlich – soweit Rechte oder der Schutz der personenbezogenen Daten und öffentliche und private Belange dem nicht entgegenstehen - alle Informationen von allgemeinem Interesse auf ihrer Internetseite. Dies betrifft:

 

a)    Satzungen und Verordnungen der Stadt,

b)    die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung,

c)    Verwaltungsvorschriften der Stadt,

d)    Dienstanweisungen für die Stadtverwaltung,

e)    den Aktenplan der Stadt,

f)     Statistiken der Stadt

g)    Einladungen zu Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und seiner Ausschüsse nebst Tagesordnung,

h)    Niederschriften zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und seiner Ausschüsse,

i)      Sitzungsvorlagen zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse,

j)      in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse,

k)    Subventions- und Zuwendungsbescheide der Stadt,

l)      Rechnungsprüfungsberichte,

m)   Haushaltspläne der Stadt,

n)    Stellenpläne der Stadt,

o)    Budgetpläne der Stadt,

p)    Beteiligungsberichte der Stadt an Unternehmen in Privatrechtsform,

q)    funktionsbezogene Organisations- und Geschäftsverteilungspläne der Stadt,

r)     Tätigkeitsberichte von Beauftragten der Stadt,

s)    von der Stadt eingeholte Gutachten,

t)     Bauleitpläne und Landschaftspläne,

u)    von der Stadt abgeschlossene Verträge.

 

 

In diesem Sinne und zur weiteren Stärkung der Transparenz erlässt die Stadt Offenbach die folgende Satzung.

 

 

 

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

 

(1)      Die Satzung regelt den Zugang der Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Offenbach sowie juristischer Personen mit Sitz in der Stadt Offenbach zu den bei der Stadt vorhandenen amtlichen Informationen.

 

(2)       Die Voraussetzungen, unter denen Informationen nach Abs. 1 zugänglich gemacht werden können und die dabei zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regelungen bestimmen sich nach dem durch diese Satzung ausdrücklich und entsprechend für anwendbar erklärten Vierten Teil (§§ 80 bis 89) des HDSIG in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

(3) Der durch diese Satzung begründete Anspruch auf Informationszugang erfasst ausschließlich amtliche Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Offenbach.

 

 

 

§ 2

Kommerzielle Nutzung

 

Die kommerzielle Nutzung der nach den Anfragen aus der Satzung veröffentlichten Informationen darf nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen. Auf die Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) wird ausdrücklich verwiesen.

 

 

§ 3
Kosten

 

(1)    Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort sind kostenfrei.

 

(2)    Für alle sonstigen Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) grundsätzlich nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12.01.2004 (GVBl I S. 36) sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) des Landes Hessen vom 11.12.2009 (GVBl. I S. 763) in der jeweils gültigen Fassung erhoben, worauf der/die Antragsteller/in vorab hingewiesen wird. Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gelten nur Abs.1 Satz 1 Nr. 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien 0,20 Euro je Seite nicht überschreiten dürfen, und Abs. 5. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihres Informationsanspruchs nach § 80 Abs.1 HDSIG abgehalten werden.

 

(3)    Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(4)    Kostengläubigerin ist die Stadt.

 

(5)    Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mir der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

(6)    Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Stadt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt.

 

(7)    Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Offenbach, den xx.xx.xxxx

Dr. Felix Schwenke
Oberbürgermeister