Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0004/1Ausgegeben am 18.05.2021
Eing. Dat. 17.05.2021
Informationsfreiheitssatzung gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.06.2020 (2016-21/DS-I(A)0802/1)
Änderungsantrag Ofa vom 17.05.2021
Die Stadtverordnetenversammlung möge die folgenden neun Teile einzeln beschließen:
1. Präambel, Absatz 2
Absatz 2 der Präambel wird gestrichen und ersetzt durch:
Um den Aufwand individueller Antragstellung, Antragsbearbeitung und Antragsentscheidung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt grundsätzlich – soweit Rechte oder der Schutz der von personenbezogenen Daten, und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, in deren Offenbarung die oder der Betroffene nicht eingewilligt hat, oder von Informationen, die einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen, und öffentliche und private Belange dem nicht entgegenstehen - alle Informationen von allgemeinem Interesse auf ihrer Internetseite.
2. Präambel, Aufzählung
Die Aufzahlung hinter „Dies betrifft:“ wird ergänzt um:
v Verträge der Eigenbetriebe und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören,
w Rechnungsprüfungsberichte der Eigenbetriebe und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören,
x Stellenplane er Eigenbetriebe und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören,
y Budgetpläne der Eigenbetriebe und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören,
z Verträge, die von den er Eigenbetrieben und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören, abgeschlossen wurden
3. Zweck und Anwendungsbereich
In § 1 Zweck und Anwendungsbereich Ersetzung der Worte „der Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Offenbach sowie juristischer Personen mit Sitz in der Stadt Offenbach“ durch die Worte „jeder natürlichen und juristischen Person“.
4. Informationszugang auf Antrag
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ x
Informationszugang auf Antrag
(1) Alle nicht bereits nach der Präambel veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Stadt Offenbach Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Der Antrag kann fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift gestellt werden. In dem Antrag sind die begehrten Informationen zu bezeichnen. Ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt und lässt er nicht erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist, hat die auskunftspflichtige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten. Diese Beratungspflicht erstreckt sich auch auf andere Gründe, die einer vollständigen oder teilweisen Versagung des Antrags begründen würden.
(2) Die Stadt Offenbach beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechperson, bei der die Anträge nach Abs. 1 gestellt werden können. Die Stadt Offenbach gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf ihrem Transparenzportal, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechperson erreicht werden kann. Außer bei der Ansprechperson können die Anträge auch bei jedem Bürgerbüro oder direkt bei der auskunftspflichtigen Stelle gestellt werden. Auskunftspflichtige Stelle ist die Stelle, bei der die begehrte Information erwachsen ist. Ist die angerufene Stelle nicht die auskunftspflichtige Stelle, so hat die angerufene Stelle die nach Satz 4 auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und an diese den Antrag unverzüglich weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt Offenbach auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.
(3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen Maßgabe der Präambel.
(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Offenbach während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.
(5) Die Stadt Offenbach kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Veröffentlichung in ihrem digitalen Transparenzportal verweisen.
5. Bearbeitung des Antrags
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ xx
Bearbeitung des Antrags
(1) Die Stadt Offenbach macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
6. Schutz öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ xxx
Schutz öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Die Transparenzpflicht nach der Präambel und der Informationszugang auf Antrag nach § X bestehen nicht, soweit und solange
- die Preisgabe der Informationen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhebliche Nachteile bereiten würde,
- die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
- durch die Bekanntgabe der Informationen die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Strafverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Disziplinarverfahrens, eines Verwaltungsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder der Erfolg von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde gefährdet werden könnte,
- durch die Veröffentlichung von Entwürfen von Entscheidungen sowie den Arbeiten und Beschlüssen für ihre unmittelbare Vorbereitung der Erfolg der behördlichen Entscheidung gefährdet werden könnte,
- es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt,
- sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht,
- das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Stadt / Gemeinde beeinträchtigt oder
- es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil des Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.
(2) Informationen, die nach Abs. 1 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.
7. Trennungsprinzip
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ xxxx
Trennungsprinzip
Wenn nur Teile der begehrten Information den Schutzbestimmungen nach dieser Satzung unterliegen, werden die übrigen Teile der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.
8. Informationsfreiheitsbeauftragte oder Informationsfreiheitsbeauftragter der Stadt Offenbach
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ xxxxx
Informationsfreiheitsbeauftragte oder Informationsfreiheitsbeauftragter
der Stadt Offenbach
(1) Die Stadt Offenbach bestellt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten. An die Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Informationsfreiheitsbeauftragten kann sich jede Person wenden, die der Ansicht ist, dass ihre von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind. Auf die Möglichkeit der Anrufung der oder des Informationsfreiheitsbeauftragten hat die nach § x Abs. 2 Satz 4 auskunftspflichtige Stelle hinzuweisen. Weitere Rechte der Person bleiben durch die Anrufung der oder des Informationsfreiheitsbeauftragten unberührt.
(2) Im Fall des Abs. 1 Ziffer 2 hat die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte das Recht sich direkt an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu wenden. Sie oder er veröffentlicht über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung einen Tätigkeitsbericht. Mit dieser Aufgabe soll der oder die Datenschutzbeauftragte betraut werden.
(3) Der Rechtsweg bleibt unberührt.
9. Kosten
§ 3 Kosten, wird ersatzlos gestrichen
Begründung:
Zu 1: Die Einschränkung der Freigabe muss genauer definiert werden.
Zu 2: Informationen von allgemeinem Interesse sind auch Infos von städtischen Unternehmen, Gesellschaften und Beteiligungen. Aus Kostenersparnisgründen sollten auch diese grundsätzlich veröffentlicht werden.
Zu 3: Es muss auch Personen und Organisationen Zugang gewährt werden, die ihren Sitz nicht in Offenbach haben. Ein Beispiel sind Journalisten, die über Vorgänge in Offenbach berichten wollen. Es ist im Interesse aller Bürger und Bürgerinnen, dass das möglich ist. Eine Einschränkung des zugangsberechtigten Personenkreises ausschließlich auf Personen mit Wohnsitz in OF wäre kontraproduktiv und willkürlich.
Zu 4: Um Antragstellern und insbesondere Bürgerinnen und Bürgern einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zu gewährleisten, ist diese Klarstellung der Zuständigkeiten erforderlich
Zu 5: Es sollten Fristen für die Bearbeitung des Antrags festgelegt werden, damit es nicht zu unverhältnismäßigen Verzögerungen kommt.
Zu 6: Es sollten Kriterien festgelegt werden, nach denen Anträge nach §xx (Bearbeitung des Antrags) abgelehnt werden dürfen.
Zu 7: Ein Trennungsprinzip ist wichtig, damit es keine Vorwände für Verweigerung von Informationsfreigaben gibt, die in einem anderen Zusammenhang veröffentlicht werden können.
Zu 8: Eine solche Stelle ist wichtig für die Durchsetzung der Rechte der Bürger und Bürgerinnen.
Zu 9: Da in § 1 Abs. ausdrücklich auf die Bestimmungen des HDSIG Bezug genommen wird, in dem die Kostenfrage hinlänglich festgeschrieben ist, benötigt diese Satzung eine Regelung dieses Umfangs nicht. Gerade der Umfang dieser Satzungsbestimmung könnte dazu beitragen, Auskunftswillige von einer Antragstellung abzuhalten und das darf nicht Absicht einer derartigen Regelung sein.
Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.