Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0023/3Ausgegeben am 16.06.2021
Eing. Dat. 16.06.2021
Wahlsichtwerbung beschränken – Schilderwald verhindern
Änderungsantrag CDU, FREIE WÄHLER, Ofa und DIE LINKE. vom 15.06.2021
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Tenor des vorliegenden Antrags wird wie folgt ersetzt:
Der Magistrat wird beauftragt, die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung zu prüfen und zu überarbeiten. Der Stadtverordnetenversammlung ist bis zum 31.08.2021 eine Neufassung der Richtlinie zur Beschlussfassung vorzulegen.
Als Grundlage der Neufassung sollen folgende Punkte die Intention der Neuformulierung darstellen:
1) Alle Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen bekommen dieselbe Anzahl an Plakaten genehmigt. Die Gesamtzahl der Plakate oder die Zahl der Plakate pro Partei, politischer Vereinigung oder Wählergruppe ist zu begrenzen.
2) Die Anzahl der Einzelplakate, die an Dreieckständern oder als Flexiplex-Plakate verwendet werden, soll so bestimmt werden, dass einerseits für die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen eine angemessene Darstellung möglich ist, andererseits hierdurch aber auch keine erhebliche Beeinträchtigung im Stadtbild entsteht.
3) Bei der Auswahl der genehmigungsfähigen Materialien sind die Recyclingeigenschaften der Materialien als tragende Kategorie mit in die Bewertung einzubeziehen.
4) Für die Plakatierungszeit sind seitens der Ordnungsbehörde gut sichtbare und wetterbeständige Siegel auszugeben, die durch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen an den Werbeplakaten angebracht werden, um sicher zu stellen, dass die Plakatkontingente nicht überschritten werden.
5) Eine Plakatierung im Bereich vor Lichtzeichenanlagen und vorfahrtsregelnder Beschilderung ist auszuschließen.
6) Art und Ort der Befestigung der Plakate und die Plakatformate sind so vorzugeben, dass eine Beeinträchtigung von Fußgängern und Radfahrern ausgeschlossen ist.
7) Eine Plakatierung der Fahrradstraßen ist auszuschließen.
8) Der Beginn des Plakatierungszeitraumes ist so zu wählen, dass eine Kontrolle des Plakatierungsbeginns gewährleistet ist.
9) Die Vergabe der Plätze für die Aufstellung von Wesselmännern und anderen Großflächenplakaten ist nach vorheriger Abfrage der gewünschten Kontingente zu gestalten. Eine angemessene Gesamtzahl sollte nicht überschritten werden. Jeder Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe ist dieselbe Anzahl zu gestatten.
10) Plakate sind rückstandsfrei zu entfernen.
11) Plakate, die nicht den Richtlinien entsprechen, beziehungsweise nicht entsprechend den Richtlinien angebracht oder aufgestellt sind, müssen binnen einer angemessenen Frist seitens der plakatierenden Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe entfernt oder der Mangel behoben werden. Sollte eine Behebung des ordnungswidrigen Zustandes nicht in der gesetzten Frist erfolgen, werden die Werbemittel seitens der zuständigen Stellen entfernt. Die Kosten dafür sind der verantwortlichen Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in Rechnung zu stellen. Bei mehrfachen Verstößen innerhalb eines Plakatierungszeitraumes ist ein zusätzliches Bußgeld zu verhängen.
Begründung:
Erfolgt mündlich.
Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.