Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 15. Juli 2021
TOP 7
Informationsfreiheitssatzung gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.06.2020 (2016-21/DS-I(A)0802/1)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-081 (Dez. I, Amt 30) vom 17.03.2021,
2021-26/DS-I(A)0004
Änderungsantrag Ofa vom 17.05.2021, 2021-26/DS-I(A)0004/1
Beschlusslage:
2021-26/DS-I(A)0004
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Anliegende Informationsfreiheitssatzung der Stadt Offenbach wird beschlossen.
Die Anlage (Satzung) ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
2021-26/DS-I(A)0004/1
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 1
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
1. Präambel, Absatz 2
Absatz 2 der Präambel wird gestrichen und ersetzt durch:
Um den Aufwand individueller Antragstellung, Antragsbearbeitung und Antragsentscheidung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt grundsätzlich – soweit Rechte oder der Schutz der von personenbezogenen Daten, und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, in deren Offenbarung die oder der Betroffene nicht eingewilligt hat, oder von Informationen, die einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen, und öffentliche und private Belange dem nicht entgegenstehen - alle Informationen von allgemeinem Interesse auf ihrer Internetseite.
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 2
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
2. Präambel, Aufzählung
Die Aufzahlung hinter „Dies betrifft:“ wird ergänzt um:
v Verträge der Eigenbetriebe und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören,
w Rechnungsprüfungsberichte der Eigenbetriebe und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören,
x Stellenplane er Eigenbetriebe und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören,
y Budgetpläne der Eigenbetriebe und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören,
z Verträge, die von den er Eigenbetrieben und Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören, abgeschlossen wurden
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 3
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
3. Zweck und Anwendungsbereich
In § 1 Zweck und Anwendungsbereich Ersetzung der Worte „der Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Offenbach sowie juristischer Personen mit Sitz in der Stadt Offenbach“ durch die Worte „jeder natürlichen und juristischen Person“.
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 4
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
4. Informationszugang auf Antrag
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ x
Informationszugang auf Antrag
(1) Alle nicht bereits nach der Präambel veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Stadt Offenbach Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Der Antrag kann fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift gestellt werden. In dem Antrag sind die begehrten Informationen zu bezeichnen. Ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt und lässt er nicht erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist, hat die auskunftspflichtige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten. Diese Beratungspflicht erstreckt sich auch auf andere Gründe, die einer vollständigen oder teilweisen Versagung des Antrags begründen würden.
(2) Die Stadt Offenbach beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechperson, bei der die Anträge nach Abs. 1 gestellt werden können. Die Stadt Offenbach gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf ihrem Transparenzportal, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechperson erreicht werden kann. Außer bei der Ansprechperson können die Anträge auch bei jedem Bürgerbüro oder direkt bei der auskunftspflichtigen Stelle gestellt werden. Auskunftspflichtige Stelle ist die Stelle, bei der die begehrte Information erwachsen ist. Ist die angerufene Stelle nicht die auskunftspflichtige Stelle, so hat die angerufene Stelle die nach Satz 4 auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und an diese den Antrag unverzüglich weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt Offenbach auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.
(3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen Maßgabe der Präambel.
(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Offenbach während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.
(5) Die Stadt Offenbach kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Veröffentlichung in ihrem digitalen Transparenzportal verweisen.
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 5
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
5. Bearbeitung des Antrags
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ xx
Bearbeitung des Antrags
(1) Die Stadt Offenbach macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 6
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
6. Schutz öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ xxx
Schutz öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Die Transparenzpflicht nach der Präambel und der Informationszugang auf Antrag nach § X bestehen nicht, soweit und solange
- die Preisgabe der Informationen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhebliche Nachteile bereiten würde,
- die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
- durch die Bekanntgabe der Informationen die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Strafverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Disziplinarverfahrens, eines Verwaltungsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder der Erfolg von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde gefährdet werden könnte,
- durch die Veröffentlichung von Entwürfen von Entscheidungen sowie den Arbeiten und Beschlüssen für ihre unmittelbare Vorbereitung der Erfolg der behördlichen Entscheidung gefährdet werden könnte,
- es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt,
- sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht,
- das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Stadt / Gemeinde beeinträchtigt oder
- es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil des Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.
(2) Informationen, die nach Abs. 1 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 7
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
7. Trennungsprinzip
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ xxxx
Trennungsprinzip
Wenn nur Teile der begehrten Information den Schutzbestimmungen nach dieser Satzung unterliegen, werden die übrigen Teile der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 8
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
8. Informationsfreiheitsbeauftragte oder Informationsfreiheitsbeauftragter der Stadt Offenbach
Hinter dem §1 wird ein weiterer Paragraf eingefügt wie folgt:
§ xxxxx
Informationsfreiheitsbeauftragte oder Informationsfreiheitsbeauftragter
der Stadt Offenbach
(1) Die Stadt Offenbach bestellt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten. An die Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Informationsfreiheitsbeauftragten kann sich jede Person wenden, die der Ansicht ist, dass ihre von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind. Auf die Möglichkeit der Anrufung der oder des Informationsfreiheitsbeauftragten hat die nach § x Abs. 2 Satz 4 auskunftspflichtige Stelle hinzuweisen. Weitere Rechte der Person bleiben durch die Anrufung der oder des Informationsfreiheitsbeauftragten unberührt.
(2) Im Fall des Abs. 1 Ziffer 2 hat die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte das Recht sich direkt an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu wenden. Sie oder er veröffentlicht über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung einen Tätigkeitsbericht. Mit dieser Aufgabe soll der oder die Datenschutzbeauftragte betraut werden.
(3) Der Rechtsweg bleibt unberührt.
2021-26/DS-I(A)0004/1 Punkt 9
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
9. Kosten
§ 3 Kosten, wird ersatzlos gestrichen
2021-26/DS-I(A)0004
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Anliegende Informationsfreiheitssatzung der Stadt Offenbach wird beschlossen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 08.08.2022
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung