Satzung der Stadt Offenbach am Main
über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge
sowie von Abstellplätzen für Fahrräder
(Stellplatzsatzung)

 

Aufgrund der §§ 52 Abs. 2 S. 1 und 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 03. Juni 2020 (GVBl. S. 378) in Verbindung mit §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am 02. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Herstellung und Nutzbarkeit

 

(1)       Bauliche Anlagen, Grundstücke und andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) und ihre Nutzung (Anlagen), bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet, aufgestellt oder genutzt werden, wenn Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge (Einstellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder (Abstellplätze) in geeigneter Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze).

 

(2)       1 Absatz 1 gilt entsprechend für Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen. 2 Maßgeblich ist der
Stellplatzbedarf für die betreffende Nutzungseinheit in ihrer geänderten Form; ein eventueller durch die Änderung veranlasster Mehrbedarf ist gemäß Absatz 1 herzustellen.

 

(3)       Die notwendigen Stellplätze müssen spätestens ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. der Benutzbarkeit der Anlage fertiggestellt und gemäß ihrer Zweckbestimmung nutzbar sein.

 

 

§ 2

Zahl der notwendigen Stellplätze im Allgemeinen

 

(1)       1 Die Zahl der notwendigen Stellplätze (Stellplatzbedarf) bemisst sich nach Anlage 1, in Bezug auf die Einstellplätze jeweils kaufmännisch gerundet auf einen vollen Stellplatz. 2 Der Anteil für die Nutzung durch Besucher ist in dieser Bemessung enthalten und in Anlage 1 ausgewiesen.

 

³ Bei der Zahl der notwendigen Stellplätze handelt es sich um ein Mindestmaß.

 

4 Im Bereich der Zone 1 nach Anlage 2 handelt es sich in Bezug auf die Einstellplätze zugleich um das zulässige Höchstmaß. 5 Soweit bei Inkrafttreten dieser Satzung Einstellplätze rechtmäßigerweise tatsächlich errichtet sind, können diese bei Nutzungsänderungen und/oder Abbruch und Neubau (ggf.) abweichend vom Höchstmaß erhalten bleiben bzw. bis zu gleicher Zahl neu errichtet werden. 6 Wohnnutzungen gemäß Ziffern 1. bis 1.1 5 in Anlage1 unterliegen nicht den Regelungen zum Höchstmaß.

7 Die jederzeitige Möglichkeit, im Rahmen eines Bebauungsplanes zusätzliche oder andere Höchstmaße innerhalb und/oder außerhalb der Zone 1 festzusetzen, bleibt unberührt.

 

(2)       1 Für Anlagen und Nutzungen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, gelten die dort aufgezählten Tatbestände entsprechend, soweit hinsichtlich der Nutzungsart und des zu erwartenden Zu- oder Abgangsverkehrs Vergleichbarkeit besteht. 2 Im Übrigen richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der in Anlage 1 aufgeführten Tatbestände.

 

(3)       Neben den Einstellplätzen für Personenkraftwagen und den Abstellplätzen sind, soweit dies für die jeweilige Anlage und ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, Einstellplätze für Lastkraftwagen und/oder Busse herzustellen.

 

(4)       1 Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen innerhalb einer Nutzungseinheit ist der Stellplatzbedarf für jeden Nutzungsbereich anhand der Tatbestände in Anlage 1 gesondert zu ermitteln. 2 Tritt eine Nutzung gegenüber der übrigen Nutzung einer Nutzungseinheit deutlich in den Hintergrund und ergänzt diese in nicht nennenswertem Umfang, so ist für die Bemessung des Stellplatzbedarfs einzig die Hauptnutzung maßgeblich.

 

(5)       1 Im Einzelfall kann im pflichtgemäßen Ermessen und aufgrund besonderer Umstände – jeweils ganz oder teilweise – der Ein- und Abstellplatzbedarf als in anderer Weise gedeckt betrachtet werden, der Stellplatzbedarf geringer festgelegt werden oder die Herstellungspflicht entfallen. 2 Als Umstände im vorgenannten Sinne gelten insbesondere:

 

(a)  1 Verschiedene Nutzungen von Anlagen erfolgen zu unterschiedlichen Nutzungszeiten, und außerhalb der Nutzungszeiten haben die Nutzungen (jeweils oder teilweise) einen geringeren Stellplatzbedarf; die Zahl der notwendigen Stellplätze kann sich hier abweichend von Absatz 1 nach dem größten, zeitgleich gegebenen Stellplatzbedarf bemessen. 2 Voraussetzung ist, dass die Nutzungszeiten der betreffenden Anlagen durch eine Baugenehmigung, einen Abweichungsbescheid oder eine Baulast nach HBO, durch eine Ausnahme oder Befreiung nach Baugesetzbuch (BauGB) oder anderweitig öffentlich-rechtlich gesichert sind.

 

(b)  1 Für Vorhaben mit einem regulären Einstellplatzbedarf von mindestens 30: Ein Mobilitätskonzept belegt die dauerhaft gesicherte anderweitige Deckung desselben. ² Bestandteile eines solchen Konzepts können etwa ein Car-Sharing-Angebot oder die Ausgabe von Job-Tickets sein.

 

(c)   1 Es erfolgt die Nutzbarmachung von vorhandenen Flächen in und/oder die Aufstockung und/oder der Dachgeschossausbau bei Bestandsgebäuden; die Pflicht zur Herstellung des hierdurch entstehenden Mehrbedarfs an Ein- und Abstellplätzen kann entfallen. 2 Voraussetzung ist, dass das Bestandsgebäude formell und materiell rechtmäßig vor dem 01.01.2013 errichtet wurde. 3 Im Falle der Aufstockung zu Wohnzwecken darf der entstehende Mehrbedarf an Einstellplätzen 30% nicht übersteigen. 4 Im Falle von sonstigen Nutzungen darf der Mehrbedarf 10% des bisherigen Bedarfs an Einstellplätzen nicht übersteigen. 5 Ein Mehrbedarf von einem Einstellplatz ist in den Fällen der Sätze 3 und 4 grundsätzlich zulässig.

 

(d)  Bei temporärer Errichtung, Aufstellung oder Nutzung von Anlagen kann auf die Herstellung von Ein-und/oder Abstellplätzen ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

(e)       1 Es besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen tatsächlichem und nach Absatz 1 ermitteltem Stellplatzbedarf. 2 Ein solches Missverhältnis kann jedoch auch dergestalt sein, dass der tatsächliche Bedarf über dem nach Absatz 1 ermittelten liegt.

 

§ 3

Zahl der notwendigen Stellplätze in Sonderzonen

 

(1) 1 Für die im Einzugsbereich von Bahn- und S-Bahnhaltestellen liegenden sowie verkehrlich hoch belasteten und städtebaulich bedeutsamen Gebiete sind gemäß Anlage 2 zu dieser Stellplatzsatzung Sonderzonen festgelegt. 2 Erfasst sind alle Flächen, die innerhalb der in Anlage 2 festgelegten Grenzen liegen.

 

(2)1 In den Sonderzonen gilt der in Anlage 1 aufgeführte gesonderte Stellplatzschlüssel, in Bezug auf die Einstellplätze jeweils kaufmännisch gerundet auf einen vollen Stellplatz. 2 Im Übrigen bleibt § 2 unberührt.

 

 

§ 4

Fiktives Stellplatzguthaben

 

(1) 1 Bei Änderungen und/oder Nutzungsänderungen von Anlagen nach Absatz 2, für die keine Ein- und/oder Abstellplätze errichtet oder abgelöst wurden, gelten notwendige Stellplätze als in dem Umfang nachgewiesen, in dem die Anlage in ihrer noch ungeänderten Form notwendige Stellplätze nach dieser Stellplatzsatzung gemäß regulärem Stellplatzschlüssel nachzuweisen hätte. 2 Für solche Änderungen und/oder Nutzungsänderungen ist lediglich ein eventueller Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen herzustellen. 3 Soweit die Änderung und/oder Nutzungsänderung zu einer Minderung des Stellplatzbedarfs führt, verfällt das überschüssige fiktive Stellplatzguthaben.

 

(2) § 4 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

 

(a)       die Anlage wurde formell und materiell rechtmäßig errichtet, aufgestellt bzw. eingerichtet und genutzt;

 

(b)       die Erteilung der Baugenehmigung und/oder die Errichtung, Aufstellung, Einrichtung und/oder die Nutzungsaufnahme lag(en) zeitlich vor dem Erlass der Satzung der Stadt Offenbach am Main über Einstellplätze und Garagen vom 15.12.1967;

 

(c)       kein Genehmigungsverfahren bzw. keine Baugenehmigung in Bezug auf die jeweilige Anlage befasste sich mit den notwendigen Ein- bzw. Abstellplätzen unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsermittlung.

 

(3) 1 Bei Abriss und Neubau eines Vorhabens bleibt das fiktive Stellplatzguthaben erhalten und kann für den Neubau unter der Voraussetzung angerechnet werden, dass der Neubau innerhalb von zwei Jahren nach Abrissbeginn fertiggestellt wird. 2 Dies gilt unabhängig von der Art der baulichen Nutzung von Bestandsgebäude und Neubau.

 

§ 5

Lage der notwendigen Stellplätze

 

(1)  Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Grundstück herzustellen, auf dem die Anlage liegt.

 

(2)  1 Einstellplätze können auch auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden Grundstück hergestellt werden, wenn ihre Zuordnung zu dem Vorhaben öffentlich-rechtlich gesichert ist. 2 Zumutbar im Sinne des Satzes 1 ist im Falle von Wohnnutzung regelmäßig eine fußläufige Entfernung von bis zu 300 m, im Übrigen von bis zu 450 m.

 

(3)  1 Die notwendigen Stellplätze müssen unabhängig voneinander nutzbar sein. ² Satz 1 gilt auch für notwendige Stellplätze derselben Nutzungseinheit.

 

(4)  Abstellplätze sind bei gewerblichen Objekten mit Kunden- und Besucherverkehr in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des Gebäudes zu errichten.


 

§ 6

Größe und sonstige Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze;

Elektromobilität

 

(1)  Einstellplätze für Personenkraftwagen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten bzw. Rampen sind nach den Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaVO) vom 17.11.2014 (GVBl. I, S. 286) in ihrer jeweils geltenden Fassung herzustellen.

 

(2)  1 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge von Behinderten sind in den Abmessungen gemäß GaVO herzustellen. 2 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge von Behinderten sind als solche leicht erkennbar durch Beschilderung und/oder Bodenmarkierung zu kennzeichnen und für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen.

 

(3)  Einstellplätze für Lastkraftwagen und Busse sind ihrem jeweiligen Zweck entsprechend herzustellen.

 

(4)  1 Abstellplätze sind in den Abmessungen von mindestens 0,60 m x 2,00 m herzustellen. 2 Sie sollen ebenerdig liegen. 3 Werden sie auf anderen Ebenen hergestellt, muss die Zuwegung mittels geeigneter Rampen oder Aufzüge erfolgen. 4 Abstellplätze öffentlich zugänglicher Anlagen sollen mit geeigneten Vorrichtungen zum Anschließen des Rahmens und mindestens eines Laufrades versehen werden. 5 Es sind nur solche Ständer zugelassen, die keine Beschädigungen an den Laufrädern zulassen.

 

(5)  1 Bei Vorhaben ab einem regulären Stellplatzbedarf von 20 Einstellplätzen sollen mindestens 25% der Einstellplätze mit einer Stromzuleitung für die Ladung von Elektro-Fahrzeugen versehen werden. 2 Bei der Berechnung ist jeweils auf den vollen Stellplatz aufzurunden, wobei die Zahl mindestens „1“ beträgt.

 

(6)  Einstellplätze für Kraftfahrzeuge von Besuchern müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder ausgeschildert sowie zu Besucherzeiten jederzeit zugänglich sein.

 

§ 7

Gestaltung der notwendigen Stellplätze

 

(1)  1 Notwendige Stellplätze sind mit Pflaster, Verbundsteinen oder in ähnlicher luft- und wasserdurchlässiger Ausbauweise (Schotterrasen, Rasenkammersteine, breitfugiges Pflaster o.ä.) und mit klimaschutzgerechten Materialien auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. 2 Ein anderer Belag kann ausnahmsweise zugelassen werden. 3 Bei Abstellplätzen muss die Fläche zum standsicheren Abstellen von Fahrrädern geeignet sein.

 

(2)  Einstellplätze sind durch geeignete Bepflanzungen (Bäume, Hecken und Sträucher) abzuschirmen; die Bepflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten.

 

(3)  1 Für je angefangene sechs Einstellplätze ist zusätzlich (d.h. nicht statt eines Stellplatzes) ein standortgerechter Laubbaum mit einem Mindestumfang von 20 cm (gemessen in 1,00 m Höhe) sowie einer Mindestwuchshöhe von 12 Metern (die in Einzelfällen auf Antrag auf 6 Meter reduziert werden kann) mit einer unbefestigten Baumscheibe von mindestens sechs qm zu pflanzen, durch geeignete Maßnahmen (Holzpfähle, Metallbügel o.ä.) gegen Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge zu sichern und dauerhaft zu unterhalten. 2 Bei Herstellung von Doppelparkern oder ähnlichen Parksystemen gelten übereinanderliegende Einstellplätze für die vorstehende Bepflanzungspflicht als ein Einstellplatz.

 


(4)  1 Einstellplätze mit zusammenhängend mehr als 1.000 qm sind zusätzlich durch eine raumgliedernde, die Übersichtlichkeit wahrende Bepflanzung (Sträucher, Büsche o.ä.) zu unterteilen, diese ist dauerhaft zu unterhalten. 2 Böschungen zwischen einzelnen Einstellplatzgruppen sind zu begrünen. 3 Gleiches gilt für anzulegende Überhangstreifen.

 

(5)  Soweit bei zeitlich begrenzter Errichtung, Aufstellung oder Nutzung von Anlagen nicht auf die Herstellung von Ein- oder Abstellplätzen verzichtet wird, entfällt bei einem Verbleib der Anlage für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten jegliche Begrünungspflicht.

 

§ 8

Ablösung der Herstellungspflicht für Einstellplätze

 

(1)  1 Den zur Herstellung von notwendigen Einstellplätzen Verpflichteten kann auf Antrag und gegen Zahlung eines Geldbetrages die Herstellung von Einstellplätzen ganz oder teilweise erlassen werden (Ablösung), wenn und soweit die Herstellung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. 2 Ein Ablöseanspruch besteht nicht.

 

(2)  1 Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages entfällt insoweit die Herstellungspflicht. 2 Abgelöste Einstellplätze gelten als im Sinne des § 1 Absatz 1 hergestellt.

 

(3)  Der Geldbetrag nach Absatz 1 beträgt 7.500,00 EUR je abgelösten Einstellplatz.

 

 

§ 9

Anlagen zur Stellplatzsatzung

 

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Stellplatzsatzung.

 

 

§10

 

Sonstige Anforderungen an Anlagen und Stellplätze

 

1 Soweit sich aus anderen auf Anlagen und/oder Ein- bzw. Abstellplätze anwendbaren Vorschriften Anforderungen an Ein- bzw. Abstellplätze ergeben, bleiben diese von den Regelungen dieser Stellplatzsatzung unberührt.             2 Soweit bestehende oder zukünftige Bebauungspläne der Stadt Offenbach am Main Abweichungen von dieser Stellplatzsatzung vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Regelungen der Satzung.

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 1 Nr. 20 HBO handelt, wer

 

(a)     entgegen § 1 Absatz 1 dieser Stellplatzsatzung Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, aufstellt oder nutzt, ohne die notwendigen Ein- bzw. Abstellplätze entsprechend den Vorgaben dieser Stellplatzsatzung hergestellt zu haben;

 

(b)     entgegen § 1 Absatz 2 dieser Stellplatzsatzung Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an notwendigen Ein- bzw. Abstellplätzen entsprechend den Vorgaben dieser Stellplatzsatzung hergestellt zu haben.

 


(2)  Die jeweilige Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,00 EUR geahndet werden.

 

(3)  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

(4)  Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Offenbach am Main.

 

§ 12

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

(1)  Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)  Für Genehmigungs- und sonstige Antragsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits anhängig und noch nicht entschieden waren, kann die Bauherrschaft die Anwendung der materiellen Rechtslage wählen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung galt. 

 

(3)  Für genehmigungsfreie Vorhaben, deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits begonnen worden und die noch nicht fertiggestellt waren, kann die Bauherrschaft die Anwendung der Rechtslage wählen, welche im Zeitpunkt des Baubeginns galt.

 

(4)  Diese Satzung gilt nicht für bereits genehmigte und/oder fertiggestellte Vorhaben.

 

(5)  Diese Satzung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Offenbach am Main, den

Der Magistrat

 

 

 

 

Dr. Felix Schwenke

Oberbürgermeister