Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0225Ausgegeben am 21.02.2022
Eing. Dat. 21.02.2022
Anlagerichtlinien für die Stadt Offenbach
Antrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 21.02.2022
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt eine Anlagerichtlinie zu erstellen, die sowohl die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung beachtet als auch sozial-ökologische Kriterien wo umsetzbar einbezieht.
Es ist regelmäßig zu prüfen, ob durch Veränderungen am Markt, z.B. durch neue Optionen für Anlagen nach sozial-ökologischen Kriterien, eine Anpassung der Anlagerichtlinie angezeigt ist.
Begründung:
Sozial-ökologische Kriterien sind heute Bestandteil zahlreicher Anlagerichtlinien in deutschen Städten. Sie orientieren sich meist an den Vorgaben der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen. Diesem Beispiel folgend soll eine städtische Anlagerichtlinie für Offenbach erstellt werden, die bei neuen Entwicklungen auf dem Anlagemarkt angepasst wird.
Konkret enthalten kommunale Anlagerichtlinien meist eine Negativliste, mit der zum Beispiel Beteiligungen an Unternehmen ausgeschlossen werden, die Kinder- oder Zwangsarbeit zulassen, Militär- oder Atomwaffen herstellen, vertreiben oder instand halten, Fracking betreiben oder in den Abbau von Uran investieren oder hieraus Energie erzeugen. Somit werden Investitionen in Atomstrom ausgeschlossen. Zudem können bei der Lenkung von Investitionen Aspekte berücksichtigt werden, die den Zielen der Wende zu erneuerbaren Energieträgern zuträglich sind. Darüber hinaus werden weitergehende Grundsätze verfolgt, die auch Unternehmen ausschließen, die in Verbindung stehen mit Steuervermeidung, Korruption, Bestechung, Massentierhaltung, Gentechnik, nicht vorgeschriebenen Tierversuchen oder deren Produkte die Menschenwürde verletzen durch verunglimpfende/erniedrigende Darstellungen von Personen. Als mögliches Vorbild für eine kommunale Anlagerichtlinie könnte die Richtlinie der Stadt Münster dienen.
Daneben sind bei der Erstellung der Anlagerichtlinie selbstverständlich die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (§ 92 ff.) sowie der Erlass vom 29.5.2018 zu beachten (StAnz vom 2.7.2018 S. 787), beispielsweise der Grundsatz der Sicherheit, der Angemessenheit des Ertrags und die Sicherung der Liquidität zu jeder Zeit. Gemäß dem Erlass sind die hessischen Kommunen verpflichtet eine Anlagenrichtlinie zu erstellen bevor Geld angelegt wird.
Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.