Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 23. Juni 2022

 

 

TOP 20
Umwandlung des bestehenden Kleinspielfelds (Tennenplatz, ehemaliges Tennisspielfeld) in ein E-Jugend-Kunstrasenspielfeld
Sportanlage Rumpenheim an der Bürgeler Straße 64, 63075 Offenbach
hier: Projekt- und Vergabebeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-174 (Dez. I, Amt 49.2) vom 08.06.2022,
2021-26/DS-I(A)0283

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit gegen drei von vier Stimmen der Fraktion Ofa wie folgt:

 

1.    Der Umwandlung des bestehenden Kleinspielfelds (Tennenplatz, ehemaliges Tennisspielfeld) in ein E-Jugend-Kunstrasenspielfeld an der Sportanlage Rumpenheim an der Bürgeler Straße 64, 63075 Offenbach, auf der Grundlage der vom Amt für Kultur- und Sportmanagement, Abt. Sportmanagement (Amt 49.2), in Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Die Landschaftsarchitekten, Bittkau – Bartfelder +Ingenieure GbR, 65183 Wiesbaden, sowie dem Projektsteuerer OPG erstellten und vom Revisionsamt geprüften Kostenberechnung in Höhe von 690.000 € wird zugestimmt.

2.  Die erforderlichen Mittel sind bewilligt und werden in Höhe von 690.000 € auf dem

Produktkonto 08020100.0533000052 (Maßnahme-Nr. 0802010500521901 „Erneuerungen Sportanlagen“) zur Verfügung gestellt.

 

3.    Die jährlich anfallenden Folgekosten betragen für das Kleinspielfeld 4.710 €/p.a.         und stehen ab Inbetriebnahme auf dem Produktkonto 08020100.6165000191 „Pflege der Sportanlagen“ zur Verfügung.

 

4.    Der Höhe der Honorare der beauftragten Planungs-, Beratungs- und Projektsteuerungsleistungen an den festgestellten Kostenumfang der erforderlichen Dienstleistungen der Stufen I, II und III wird zugestimmt. Die Vergaben sind entsprechend der vorliegenden Kostenberechnung dem Invenstitionsbedarf mit zu beschließen.

5.    Die Umsetzung der Maßnahmen wird der OPG treuhänderisch übertragen.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung