Verordnung über die Beförderungsentgelte für den                                                            3.012

Verkehr mit Taxen (Taxentarif in Offenbach am Main)                                                     Seite 1

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen (Taxentarif) in
Offenbach am Main

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 14 des Ge­setzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S.2808) in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PBefG vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Art.6 Zehnte VO vom 12.11.2013 (GVBI. I S. 640) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1)  Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Ta­xen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Offenbach am Main (§ 47 Abs. 4 Perso-nenbeförderungsgesetz).

(2)  Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Offenbach am Main umfasst den Umkreis von 50 Ki­lometern. Es wird im Norden begrenzt durch einschließlich Gräfenwiesbach/ Butz­bach/ Nidda, im Osten begrenzt durch einschließlich Bad Orb, im Süden begrenzt durch einschließlich Höchst i. Odenwald/ Seeheim-Jugenheim, im Westen begrenzt durch einschließlich Wiesbaden/ Idstein/ Bad Camberg.

(3)  Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft), insbesondere auf § 47 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz, wonach Taxen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden dür­fen, in der sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet, wird verwiesen.

§ 2

Beförderungsentgelte

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, dem Entgelt für eine etwaige – auch verkehrsbedingte – Wartezeit und einem etwaigen Großraumtaxi- oder Kindersitzzuschlag zusammen.

1.    Der Grundpreis je Fahrt beträgt 5,00 €.

2.    Das Wegstrecken-Entgelt für Fahrten im Pflichtfahrgebiet beträgt

a)  täglich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Zeitzone 1) pro km 2,20 €

b)  täglich von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Zeitzone 2) pro km 2,30 €

Die Wegstrecke wird vom Ausgangspunkt bis zum Ziel berechnet. Anfahrtskosten in­nerhalb der Stadt Offenbach am Main werden nicht erhoben.

Stadtrecht der Stadt Offenbach a. M.                                                                                                              


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3.    Das Entgelt für Wartezeit – auch verkehrsbedingt – beträgt 0,10 € je 9,23 Sekunden (= rund 39,00 € je Stunde). Die Pflichtwartezeit bei Fahrtunterbrechung beträgt 30 Minuten.

4.    Bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderungen von mehr als vier Perso­nen (ohne Fahrer) zugelassen sind, ist ein Zuschlag von 7,00 € zu entrichten, wenn mindestens fünf Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden. Für jede wei­tere Person (bis insgesamt acht Personen) ist ein Zuschlag von je 1,00 € zu entrich­ten. Dieser Zuschlag muss von Beginn bis zum Ende der Fahrt über die Zuschlags­anzeige des Fahrpreisanzeigers ausgewiesen werden. Er darf nur gefordert werden, wenn eine entsprechende Ergänzung in die Genehmigungsurkunde und dem Auszug aus der Genehmigungsurkunde eingetragen wurde und ein Hinweis auf diese Vor­schrift in Form eines Aufklebers in deutscher und englischer Sprache gut sichtbar im Großraumtaxi angebracht worden ist (siehe Anlage 1).

§ 3

Zusatzregelungen

(1)  Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahr­zeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahr­gast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis fällig.

(2)  Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(3)  Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

(4)  Beförderungen bei Hochzeiten und Beerdigungen, die mit speziell hierfür hergerichteten Taxen durchgeführt werden, unterliegen nicht dieser Tarifordnung.

§ 4

Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet können genehmigt werden, wenn ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festge­legt wird, die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und die Beförderungsbedin­gungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

Die schriftliche Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Offenbach am Main – die zu­ständige Genehmigungsbehörde – ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Sondervereinba­rung oder ihre Änderung.

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§ 5

Verfahrensvorschriften

(1)  Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreis-anzeiger auszuführen.

Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförde­rungsentgelte (Pflichtfahrgebiet) liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbe­ginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbe­reich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(2)  Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfah­renen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hin­zuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Stö­rung unverzüglich zu beheben.

(3)  Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die im Pflichtfahrgebiet weder über- noch unterschritten werden dürfen. Sie erstrecken sich auf vom Fahrgast mitge­führtes Gepäck, insbesondere auf Kinderwagen und Rollstühle, sowie Tiere, sofern bei der Beförderung von Gegenständen keine Ausschließungsgründe nach § 15 BOkraft vor­liegen.

(4)  In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. Die Abschrift darf eine Schriftgröße von zwei Millimetern nicht unterschreiten.

Die gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut sichtbar in deutscher und englischer Sprache per Aufkleber auszuhängen (siehe Anlage 2).

Der § 8 der Taxenordnung bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1)  Zuwiderhandlungen gegen den Taxentarif der Stadt Offenbach am Main können auf­grund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Ordnungswidrig­keiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.

(2)  Dem Taxentarif der Stadt Offenbach am Main handelt zuwider, wer vorsätzlich oder fahr­lässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 bis 5 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer zu anderen Be­dingungen als denen in diesem Taxentarif festgelegten Bestimmungen und Regelun­gen Personenbeförderung durchführt,

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2.    entgegen § 4 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer Sondervereinbarungen im Sinne des § 4 dieses Taxentarifes ohne schriftliche Genehmigung durch den Magist­rat der Stadt Offenbach am Main trifft,

3.    entgegen § 5 Abs. 1 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer im Pflichtfahrgebiet eine Personenbeförderung mit ausgeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchführt,

4.    entgegen § 5 Abs. 1 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer bei Beförderungen über den Geltungsbereich des Pflichtfahrgebietes hinaus auf das frei zu vereinbaren­de Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt den Fahr­gast nicht hinweist,

5.    entgegen § 5 Abs. 2 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer bei Störungen des Fahrpreisanzeigers den Fahrpreis nicht nach den zurückgelegten Kilometern berech­net. Ordnungswidrig handelt ferner, wer nach dieser Fahrt eine weitere Personenbe­förderung durchführt, ohne dass der Fahrpreisanzeiger repariert worden ist,

6.    entgegen § 5 Abs. 3 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer die festgesetzten Be­förderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet unter- oder überschreitet,

7.    entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 als Unternehmer oder Fahrzeugführer keine Ab­schrift dieser Verordnung im Taxi mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorzeigt,

8.    entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer die gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung im Taxi für den Fahrgast nicht gut sichtbar in deutscher und englischer Sprache per Aufkleber im Taxi angebracht hat.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 31.12.2019 außer Kraft.

Offenbach am Main,

gez.

Dr. Felix Schwenke

Oberbürgermeister

(Bekanntgegeben in der Offenbach-Post am …….    )

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Anlage 1 des Taxentarifs –Aufkleber für Großraumtaxen-

 Werden mindestens 5 Fahrgäste gleichzeitig befördert, ist ein Zuschlag von 7,00 € zu entrichten. Für jeden weiteren Fahrgast ist ein Zuschlag von je 1,00 € zu entrichten. Dieser Zuschlag ist nicht in dem auf der Taxiuhr am Ende der Fahrt angezeigten Preis enthalten, sondern er wird über die Zuschlaganzeige gesondert ausgewiesen. (§ 2 Nr. 4 Taxentarif) Transfers carrying a minimum of 5 passengers require an extra fee of 7,00 € For each additional passenger a surcharge of 1,00 € must be paid.This surcharge is not included in the displayed price on the taximeter at destination, but it will be shown separately on the surcharge-display. (§ 2 No. 4 Taxi tariff) Stadt Offenbach am Main • Der Magistrat •Dies ist ein Großraumtaxi

Anlage 2 des Taxentarifs – Aufkleber

Taxentarif in Offenbach am Main

Grundpreis                    € 5,00                                     Initial basic fee               € 5,00

Der Grundpreis gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.                                        The initial fee applies 24/7.

Normaltarif           € 0,10 pro 45,45 m                               Regular fee      € 0,10 per 45,45 m

 (rund € 2,20 pro km)                                                        (appr. € 2,20 per km)

Diese Tarifstufe gilt täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr.                           The regular fee applies from 6am to 10pm daily.

 

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Nachttarif                  € 0,10 pro 43,48 m                               Night time fee   € 0,10 per 43,48 m

                                         (rund € 2,30 pro km)                                                             (appr. € 2,30 per km)

Diese Tarifstufe gilt täglich von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.                           The night time fee applies from 10pm to 6am.

 


 


Wartezeit täglich von                                                       Waiting time 24/7 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr

€ 0,10 pro 9,23 Sek.                                            € 0,10 per 9,23 sec.

(rund € 39,00 pro Std)                                        (appr. € 39,00 per h)

Alle Tarifstufen werden automatisch geschaltet.                                          All prices are registered automatically

Stadt Offenbach am Main – Der Magistrat -


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