Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0439Ausgegeben am 11.01.2023

Eing. Dat. 22.12.2022

 

 

 

 

 

Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 643 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße Nord“, hier: Aufstellung der Satzung über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 643 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße Nord“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-447 (Dez. IV, Amt 60) vom 21.12.2022

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Zur Sicherung der Planung wird nach § 14 BauGB i. V. m. §§ 16 und 17 BauGB sowie § 5 der HGO die Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 643 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße Nord“ mit dem Inhalt gemäß Anlage 1 als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich der Satzung gemäß § 14 BauGB wird umgrenzt durch:

 

·         Die Ostseite der Sprendlinger Landstraße im Verlauf zwischen Taunusring und Backstraße,

·         die Südseite der Backstraße im Verlauf zwischen Sprendlinger Landstraße und Schumannstraße,

·         die südliche Seite des Johann-Strauß-Wegs im Verlauf zwischen Schumannstraße und der östlichen Grenze des Grundstücks Schumannstraße Nr. 42,

·         die östlichen Grenzen der Flurstücke 98/3, 98/6, und 99/1 (alle Flur 8),

·         die nördliche und östliche Grenze des Flurstücks 100/6 (Flur 8),

·         die östliche Grenze der Flurstücke 100/7, 103/2 und 103/8 (alle Flur 8) sowie 187 und 183 (beide Flur 11),

·         die Nordseite der Kurt-Tucholsky-Straße im Verlauf zwischen der westlichen Grenze des Flurstücks 183 (Flur 11) und Schumannstraße,

·         die Westseite der Schumannstraße im Verlauf zwischen der gedachten Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 184 (Flur 11) und Merianstraße,

·         die nördliche Seite der Merianstraße im Verlauf zwischen Schumannstraße und der Sprendlinger Landstraße,

·         die östlichen Grenzen der Flurstücke 319/4 (Flur 8) und 15/1 (Flur 10),

·         die östliche, südliche und die westliche Grenze des Flurstücks 17/7 (Flur 10),

·         die fiktive Verlängerung der Grenze des Flurstücks 17/7 (Flur 10) bis zur Merianstraße,

·         die nördliche Seite der Merianstraße im Verlauf zwischen dem Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Grenze des Flurstücks 17/7 mit der nördlichen Seite der Merianstraße und der östlichen Grenze des Flurstücks 145/1 (Flur 8),

·         die östlichen Grenzen der Flurstücke 145/1, 321/2, 148/36 und die westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 147/11 (alle Flur 8),

·         die nördlichen bzw. westlichen Grenzen des Buchreinweihers, Flurstücke 344/5 und 344/6 (Flur 8),

·         die fiktive Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 344/6 (Flur 8) bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 125/1 (Flur 8),

·         die südliche und östliche Grenze des Flurstücks 125/1 (Flur 8),

·         die Nordseite der Sprendlinger Landstraße im Verlauf zwischen der nördlichen Grenze des Flurstücks 125/1 und der nördlichen Grenze des Flurstücks 124/4 (beide Flur 8).

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist im beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere die Sicherung der Planung für einen Teil des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 643 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße Nord“ (ausgenommen sind die Flurstücke des im Bebauungsplan festzusetzenden Mischgebiets sowie die als öffentliche Grünflächen festzusetzende Flächen im westlichen Teil des Geltungsbereichs).

 

 

Begründung:

 

Das Plangebiet liegt an der wichtigen Gewerbeachse der Sprendlinger Landstraße. Dieses Gewerbegebiet stellt aufgrund seiner Lage im Stadtgebiet und der günstigen Anbindung an das Autobahnnetz einen der wenigen entwicklungsfähigen Standorte in Offenbach für das produzierende Gewerbe und Dienstleistungen dar und ist für verkehrs-/ andienungsintensive Betriebe prädestiniert. So soll der Standort durch Aufstellung des Bebauungsplans für solche Nutzungen gesichert und vorbehalten werden.

 

Nutzungen, die mit der Weiterentwicklung des Gewerbestandorts nicht vereinbar sind, werden ausgeschlossen oder eingeschränkt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Nr. 643 sind insbesondere:

 

  • Sicherung des Standorts für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen
  • Steuerung von Vergnügungsstätten
  • Steuerung der Einzelhandelsnutzung
  • Planungsrechtliche Bewältigung der Nachbarschaft von Gewerbe und Wohnbebauung
  • Steuerung von Werbeanlagen

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 643 „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße Nord“ wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 02.10.2014 (2011-16/DS-I(A)0608) gefasst. Die frühzeitige Beteiligung zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 643 fand im Zeitraum vom 13.06.2016 bis einschließlich 15.07.2016 statt.

 

Zur Sicherung der oben genannten Ziele des Bebauungsplans Nr. 643 ist es erforderlich, für Teile des Gebiets des Bebauungsplanverfahrens eine Veränderungssperre zu beschließen. Abweichend vom Geltungsbereich des Bebauungsplans werden das im Bebauungsplan festzusetzende Mischgebiet sowie die als öffentliche Grünflächen festzusetzende Flächen im westlichen Teil nicht Bestandteil der Satzung. 

 

Diese tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie kann um ein Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre weiterhin vorliegen. Auf die Geltungsfrist ist der Zeitraum der Rückstellung eines Baugesuchs anzurechnen.

 

Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan innerhalb der Laufzeit der Veränderungssperre rechtsverbindlich werden kann, vorbehaltlich der Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung und der prinzipiellen Ergebnisoffenheit eines jeden Bebauungsplanverfahrens. Damit ist die beabsichtigte Planung mit der Veränderungssperre gesichert.

Anlagen:

1. Satzungstext der Veränderungssperre  

2. Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der  

     Veränderungssperre

3. Klimarelevanzprüfung

 

 

Hinweis: Antrag und Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.