Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0477Ausgegeben am 23.02.2023

Eing. Dat. 23.02.2023

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlagen Nr. 2023-059 (Dez. III, Amt 20.4) vom 22.02.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main vom 06.04.2018 wird rückwirkend zum 19.12.2022 ersatzlos aufgehoben.

 

 

Begründung:

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 20.09.2022, Az. 9 C 2.22 (veröffentlicht am 19.12.2022) wegen Verstoßes gegen das Gleichartigkeitsverbot aus § 105 Abs. 2a GG die Unzulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Wettaufwandsteuer festgestellt.

Das Urteil hat entsprechende Auswirkungen auf inhaltsgleiche Satzungen, so auch auf die Offenbacher Wettaufwandsteuersatzung. Verstöße gegen das Gleichartigkeitsverbot führen wegen Überschreitung der Satzungskompetenz der Kommunen zur formellen Rechtswidrigkeit der Satzung und damit zu deren Nichtigkeit.

Die Nichtigkeit der Satzung hat zur Folge, dass diese als von Beginn an unwirksam anzusehen ist und daher keine Rechtswirkungen entfalten kann.

 

Eine Aufhebung der Satzung ist aus rechtlichen Gründen nicht zwingend, aber aus Gründen der Rechtsklarheit empfehlenswert. Da nach höchstrichterlicher Rechtsauffassung die Satzung von Beginn an unwirksam ist, ist der Zeitpunkt einer etwaigen Aufhebung unerheblich.

Das Urteil vom BVerwG wurde am 19.12.2022 veröffentlicht, d.h. der Allgemeinheit und den betroffenen Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht. Der 19.12.2022 ist daher ein geeigneter Zeitpunkt die Satzung aufzuheben. Für den übrigen Zeitraum entfaltet die Satzung keine Rechtswirkung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

In Offenbach wurde die Wettaufwandsteuer seit 01.07.2018 erhoben.

Die Erhebung einer Wettaufwandsteuer war von Beginn an strittig, daher wurden die Bescheide mit der Festsetzung der Wettaufwandsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und der überwiegende Teil der Festsetzungen ist noch nicht bestandskräftig.

 

Insgesamt festgesetzt (2018 -2022)        = 1.368.234,01 €

davon bestandskräftig festgesetzt           =      11.020,70 €

tatsächlich gezahlt                                      = 1.312.238,22 €

 

Die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Satzung als Ermächtigungsgrundlage führt nicht zugleich zur Nichtigkeit der aufgrund dieser Satzung ergangenen Bescheide, sondern (nur) zu deren Rechtswidrigkeit.

Verwaltungsakte, die infolge einer nichtigen Satzung rechtswidrig sind, können gem. § 4 Nr. 3b KAG He, i.V.m. § 130 AO zurückgenommen werden. Der Behörde ist hier ein Ermessen eingeräumt. Dies gilt auch für bereits bestandskräftige Bescheide.

 

Die noch nicht bestandskräftigen Bescheiden sind in jedem Fall zurückzunehmen, weil das Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung höher zu bewerten ist, als eine gesetzesmäßige Entscheidung, da im Vorfeld der Bestandskraft mit einem rechtssicheren Zustand nicht gerechnet werden konnte.

Aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit werden auch die bestandskräftigen Bescheide zurückgenommen, zumal die Satzung seit Einführung rechtsstrittig war und deshalb allen Steuerpflichtigen gleichermaßen durch den Vorbehalt der Nachprüfung die Möglichkeiten der Überprüfbarkeit der Bescheide eröffnet wurde. Dass in wenigen Einzelfällen aufgrund der langen Verfahrensdauer bei den Gerichten wegen Ablauf der Festsetzungsfrist die Bestandskraft eingetreten ist, kann diesen Steuerpflichtigen nicht nachteilig ausgelegt werden (Einheitlichkeit der Steuerfestsetzung, Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, vertrauensbildende Maßnahme, Abwendung von Klageverfahren).

Anlage:

Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Antrag und Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.