Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0491Ausgegeben am 26.04.2023

Eing. Dat. 26.04.2023

 

 

 

 

 

Verwaltungssprache muss in Offenbach dem amtlichen Regelwerk für die deutsche Rechtschreibung entsprechen

Antrag CDU vom 26.04.2023

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird aufgefordert, insbesondere in der Außendarstellung der Stadtverwaltung in Publikationen, Veröffentlichungen und jedweder amtlichen Korrespondenz die normgebenden Hinweise und Regeln des Rats für deutsche Rechtschreibung anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Empfehlung des Rats für deutsche Rechtschreibung vom 26.03.2021 zur geschlechtergerechten Schreibweise.

 

 

Begründung:

 

Der Rat für deutsche Rechtschreibung ist die maßgebende Instanz in Fragen der deutschen Rechtschreibung und gibt mit dem amtlichen Regelwerk das Referenzwerk für die deutsche Rechtschreibung heraus.

 

-       Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung ist die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen.

 

-       Beamte und Angestellte des Bundes und der Länder haben im amtlichen Schriftverkehr das Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ zu beachten.

 

Mit der Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters vom 01.02.2022 zur „modernen, geschlechtssensiblen, nichtdiskriminierenden Verwaltungssprache in der Stadtverwaltung Offenbach am Main“ erfolgt eine teilweise Abweichung von diesen Grundsätzen.  

 

Zutreffend wird zwar darauf hingewiesen, dass grundsätzlich geschlechtsneutrale Begriffe verwendet werden sollen und auch in Fällen, in denen solche geschlechtsneutralen Begriffe nicht existieren, die männliche und weibliche Form zu verwenden sind. Dies entspricht so auch den maßgeblichen Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung und der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V.

 

Soweit allerdings in der Organisationsverfügung freigestellt wird, für den Fall, dass der Wunsch nach geschlechtssensibler Sprache auch für Worte besteht, für die keine geschlechtsneutralen Begriffe existieren, den Gender-Stern zu verwenden, widerspricht dies dem Regelwerk zur deutschen Rechtsprechung.

 

Der Rat der deutschen Rechtschreibung hat sich hierzu in einer Pressemitteilung vom 26.03.2021 wie folgt geäußert:

 

„Der Rat für deutsche Rechtschreibung bekräftigt in seiner Sitzung am 26.03.2021 seine Auffassung, dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden soll und sie sensibel angesprochen werden sollen. Dies ist allerdings eine gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe, die nicht allein mit orthografischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden kann. Das Amtliche Regelwerk gilt für Schulen sowie für Verwaltung und Rechtspflege. Der Rat hat vor diesem Hintergrund die Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen.“

 

Gleichlautend äußert sich die Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. in ihren Leitlinien zur geschlechtergerechten Sprache. Und ganz aktuell hat sich auch der deutsche Lehrerverband nochmals deutlich positioniert und angemahnt, sich im Unterricht an das amtliche Regelwerk zu halten und nicht vorgesehene Schreibweisen zu unterlassen.

 

Die antragstellende Fraktion verkennt dabei nicht, dass gegenwärtig offenbleibt, ob Gemeinden im Rahmen des in Art. 28 Absatz 2 GG gewährten Rechts, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“ die rechtliche Kompetenz haben, auf lokaler Ebene die Beamten und Angestellten einer Gemeinde durch Dienstanweisung zu der Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache im amtlichen Schriftverkehr zu verpflichten, so wie dies durch die Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters geschehen ist. Entscheidend ist aber, dass Sprache im Bereich der öffentlichen Verwaltung einheitlich, rechtssicher, grammatikalisch und orthografisch eindeutig und unbeeinflusst von gesellschaftlichen Strömungen sein muss. Und dies wird eben gewährleistet, in dem die Verwaltung an die Rechtschreibung nach dem jeweils gültigen amtlichen Regelwerk gebunden ist.

 

Nach § 23 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Amtssprache Deutsch. Nach dieser Vorschrift darf und muss sich die Behörde in dem von ihr ausgehenden Schriftverkehr und überhaupt bei Äußerungen in Textform nur des Deutschen als Amtssprache bedienen, die wiederum an das amtliche Regelwerk gebunden ist. Durch § 11 a HGO hat der Gesetzgeber zudem eine abschließende Regelung zu den Funktionsbezeichnungen nach diesem Gesetz getroffen, die allein in weiblicher oder männlicher Form geführt werden.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.