Anlage 2

 

Synopse zur 3. Änderungssatzung der Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach

 

§ 2 Abs. (7) alt:

§ 2 Abs. (7) neu:

Der Seniorenrat wird für fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenrats.

Der Seniorenrat wird für vier Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenrats.