Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)519Ausgegeben am 07.06.2023

Eing. Dat. 07.06.2023

 

 

 

 

 

Änderung der Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der

Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-151 (Dez. IV, Amt 32) vom 07.06.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, zuletzt geändert mit dem 23.04.2019, werden gemäß der Anlage 1 neu gefasst.

 

 

Begründung:

 

Der Magistrat wurde mit dem Stadtverordnetenbeschluss 2021-26/DS-I(A)0023 beauftragt, die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen zu prüfen und zu überarbeiten.

 

Hierzu wurden zwei Abstimmungsrunden mit den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien bzw. Fraktionen durchgeführt. Nach Würdigung und Gewichtung der hierzu ergangenen Rückmeldungen, Anregungen und Vorschläge wurden die Richtlinien an einigen Stellen verändert.

 

Der mehrfach geäußerten Anregung der zahlenmäßigen Reduzierung der Wahlsichtwerbung wurde dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr die Anbringung von Werbeträgern an allen Verkehrszeichen untersagt ist (§ 33 Abs. 2 StVO). Hierdurch verringert sich die Gesamtanzahl der Plakate auf natürlichem Wege. Zugleich wird die Regelung dadurch sowohl für die wahlwerbenden Parteien als auch für die Kontrolle durch das Ordnungsamt einfacher und klarer. Außerdem entfallen Störungen an Verkehrszeichen, die zu Beschwerden führten.

 

Weiterhin wird das Anbringen von Werbeträgern an Lichtzeichenanlagen, Brückengeländern, an Geländern der S-Bahnhöfe sowie an Drahtgeflechten zwischen Fahrbahnen oder einzelnen Fahrspuren und an Stellen, die nach Aufstellen von Dreiecksständern eine Rest-Gehwegbreite von weniger als 1,50 Meter aufweisen, untersagt. Auch auf Radwegen muss zukünftig ein Abstand von 0,30 Metern zwischen Seitenkante und Radweg analog zu den Fahrbahnen eingehalten werden. Durch diese Regelungen wird die Anzahl der Plakate weiterhin zahlenmäßig reduziert und der Sicherheitsaspekt weiter verbessert.

 

Eine zahlenmäßige Begrenzung der Plakatzahl je Partei durch Vorgabe einer bestimmten Zahl, die von einigen gewünscht wurde, wäre nur mit einem immensen Aufwand kontrollier- und durchsetzbar, der von der Verwaltung in der Praxis nicht geleistet werden kann. Eine Umfrage in den vergleichbaren Großstädten ergab, dass eine zahlenmäßige Begrenzung nirgends vorgegeben ist. Eine Regelung, die in der Praxis nicht durchsetzbar ist, kann nicht wirksam greifen und führt nur zu ständigen Reklamationen und Auseinandersetzungen, ohne dass Abhilfe geschaffen werden kann.

 

Es wurde jedoch im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie wegen des vielfachen Änderungswunsches eine Ahndungsmöglichkeit mit aufgenommen. Demnach müssen die angebrachten Werbeträger, die nicht den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, umgehend von der Partei entfernt werden.

 

Der weiterhin mehrfach geäußerte Wunsch, mit der Plakatierung bereits 43 Tage vor der Wahl beginnen zu dürfen, wurde aufgenommen; um überdies die Problematik um die mitternächtliche Stunde zu beenden, wurde als frühester Beginn nunmehr Samstag 08.00 Uhr festgesetzt.

 

In Punkt 5 der Richtlinie wurde bezüglich der Entfernung der Werbeträger verdeutlicht, dass dies rückstandslos zu erfolgen hat, um den entsprechenden Änderungswunsch zu berücksichtigen und die Beschädigung/ Verschmutzung der Masten zu vermeiden.

 

Da die Hängeplakate in der Praxis nicht mehr oder lediglich kaum noch verwendet werden, werden diese als besondere Art der Werbeträger gestrichen.

 

Durch einige Parteien wurde der Wunsch geäußert, die stärker als früher praktizierte Werbung durch Großflächenplakate – auch mit Blick auf gleichzeitig stattfindende Wahlkämpfe zu unterschiedlichen Wahlen -  verstärkt zuzulassen. Allerdings ist die Zahl geeigneter Aufstellflächen in Offenbach sehr begrenzt und bei einer Vielzahl wahlwerbender Parteien muss auf Gleichbehandlung geachtet werden. Die Anzahl zulässiger Großflächenplakate wurde deshalb pro Partei nur leicht von 7 auf 8 angehoben.

Anlage 1: Neufassung der Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der

Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen

Anlage 2: Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.