Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der

Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen                                      Seite 1

„Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung
der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen“

Zur Erfüllung des Anspruchs der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf eine angemessene Wahlsichtwerbung kann im Rahmen dieser Richtlinien auf öffentlichen Straßen und Plätzen Wahlsichtwerbung betrieben werden.

Anträge auf Aufstellung oder Anbringung von Wahlsichtwerbung sind an das Ordnungsamt zu richten.

Für die Ankündigung von politischen Veranstaltungen oder parteibezogenen Werbeaktionen auch außerhalb von Wahlkämpfen ist eine gesonderte Genehmigung zum Aufstellen von Plakatständern beim Ordnungsamt einzuholen.

1. Werbeaktionen außerhalb des Wahlkampfes

Bei der Antragstellung sind unbedingt Art, Ziel bzw. der Zweck der Veranstaltung/Werbeaktion anzugeben. Die Werbeträger dürfen 21 Tage vor der Veranstaltung oder bei Werbeaktionen für die Dauer von 21 Tagen aufgestellt werden und müssen am 3. Tag nach der Veranstaltung entfernt sein. Nicht entfernte Werbeträger können kostenpflichtig durch das Ordnungsamt sichergestellt werden. Auf allen Werbeträgern sind die Genehmigungsplaketten des Ordnungsamtes deutlich sichtbar anzubringen.

Es darf pro Quartal je Partei, politischer Vereinigung oder Wählergruppe

a.   eine für das gesamte Stadtgebiet erfassende Werbeaktion mit max. 80 Dreieckständern oder

Flexiplex-Plakaten in Sandwich-Form

und

b.   pro Stadtteil eine örtlich eingeschränkte Werbeaktion mit max. 30 Dreieckständern oder Flexiplex- Plakaten in Sandwich-Form durchgeführt werden. Für ein und dieselbe Veranstaltung oder Werbeaktion kann jedoch nur in zwei Stadtteilen zeitgleich geworben werden.

2. Definition der Stadtteile

Stadtteile im Sinne der Richtlinien sind:

Offenbach Nord-West

(Begrenzt im Osten durch die Kaiserstr., im Süden durch die Bahnlinie, im Westen durch die

Gemarkungsgrenze, im Norden durch den Main).

Offenbach Süd-West

(Begrenzt im Osten durch die Waldstr., im Süden durch Taunusring/Odenwaldring, im Westen durch

die Gemarkungsgrenze, im Norden durch die Bahnlinie).

Offenbach Innenstadt

(Begrenzt im Norden durch den Main, im Westen durch die Kaiserstr., im Süden durch die Bahnlinie,

im Osten durch die Untere Grenzstr.).

 

  

 

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   Offenbach Süd-Ost

(Begrenzt im Norden durch die Bahnlinie, im Westen durch die Waldstr, im Süden durch die

Stadtteilgrenzen Tempelsee/Bieber, im Osten durch die S-Bahnstrecke bis zur B448).

Lauterborn/Rosenhöhe

(Begrenzt im Norden durch Taunusring/Odenwaldring, im Osten durch die Waldstr., im Süden und

Westen jeweils durch die Gemarkungsgrenze).

Tempelsee

(Begrenzt im Westen durch die Waldstr., im Norden durch den Donauweg, im Osten durch die

Stadtteilgrenze Bieber, im Süden durch die Gemarkungsgrenze).

Waldheim

(einschließlich der Mühlheimer Str. sowie den nördlich und südlich abzweigenden Seitenstraßen,

begrenzt im Westen durch die Untere Grenzstr.).

Bieber

Rumpenheim

Bürgel

3. Werbeaktionen und Wahlsichtwerbung innerhalb des Wahlkampfes

Mit der Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen darf erst frühestens am 43. Tag ab 08:00 Uhr vor der Wahl begonnen werden. Nur zugelassene Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen dürfen Wahlsichtwerbung und Werbeaktionen durchführen.

 

 4. Auflagen für das Anbringen von Werbeträgern

Das Aufstellen darf nur auf Werbeträgern mit einer maximalen Größe von DIN A 0 und entweder mittels Dreieckständer oder Flexiplex-Plakaten in Sandwich-Form erfolgen. Eine Ausnahme ist unter Punkt 6. dieser Richtlinie aufgeführt.

Um eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer und unverhältnismäßige Störungen im Verkehrsablauf auszuschließen, ist das Anbringen von Werbeträgern an folgenden Örtlichkeiten/Stellen untersagt:

a.     in Grünanlagen (Grünanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Anlagen, die der Erholung dienen und zum Verweilen ausgelegt sind.) Grünanlagen zwischen den Fahrbahnen einer Straße zählen nicht zu den Grünanlagen im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie nicht breiter als 20 Meter sind.

b.     an Bäumen

c.     an Lichtzeichenanlagen

d.     an allen Verkehrszeichen

e.     vor und hinter Fußgängerüberwegen/Zebrastreifen (VZ 350 StVO)

f.      an Masten von stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlagen

g.     im Kaiserleikreisel

h.     in der Fußgängerzone (VZ 242 StVO)

 

 

 

 

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i.      an Stellen, die nach Aufstellen von Dreiecksständern eine Rest-Gehwegbreite von weniger als 1,50 Meter aufweisen

j.      auf der Berliner Straße einschließlich Carl-Carstens-Platz und Max-Willner-Platz, der Straße Marktplatz sowie auf dem Wilhelmsplatz

k.     an Brückengeländern

l.      an Geländern der S-Bahnhöfe

m.   an Drahtgeflechten zwischen Fahrbahnen oder einzelnen Fahrspuren

n.     im Umkreis von 15 Metern von Eingängen zu Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Friedhöfen und Gotteshäusern

o.     an Stellen, in welchen der Abstand zwischen Seitenkante des Werbeträgers und Fahrbahn bzw. Radweg weniger als 0,30 Metern beträgt

 

Die Flexiplex-Plakate und Dreiecksständer sind wie folgt anzubringen:

a.     An Masten dürfen entweder ein Dreieckständer oder zwei Flexiplex-Plakat in Sandwich-Form angebracht werden. Die Aufreihung von mehr als zwei Werbetafeln an einem Mast ist strikt untersagt. Die zwei Flexiplex-Plakate, die an einem Mast angebracht sind, dürfen grundsätzlich nicht für dieselbe Partei werben; eine Ausnahme hiervon ist nur bei zwei gleichzeitig laufenden Wahlgängen gegeben (z. B. OB- und Landtagswahl im gleichen Zeitraum).

b.     der Abstand zwischen Unterkante des unteren Flexiplex-Plakates und dem Erdboden muss über Rad- und Gehwegen mind. 2,40 Meter betragen.

 

 

Angebrachte Dreiecksständer oder Flexiplex-Plakate, die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, sind von der entsprechenden Partei zu entfernen. Erfolgt dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so werden die Dreiecksständer oder Flexiplex-Plakate seitens der zuständigen Stelle entfernt. Die Kosten sind von der Partei zu tragen.

5. Sonstige Bestimmungen

Die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen haben bei der Antragstellung eine für die beantragte Plakataktion verantwortliche Person namentlich zu benennen.

Alle Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sind für die Standsicherheit der aufgestellten Werbeträger, die sturmfest zu verankern sind, sowie für die ordnungsgemäße Anbringung verantwortlich. Bei der Anbringung von Flexiplex-Plakaten ist sicherzustellen, dass eine eventuelle Gefährdung durch scharfe Kanten mittels geeigneter Maßnahmen ausgeschlossen wird. Auch darf durch das Anbringen der Flexiplex-Plakate keine Beschädigung (z.B. der Verzinkung/Lackierung) an den Masten entstehen. Die Antragsteller bzw. die verantwortliche Person der Plakatierung haben dafür zu sorgen, dass diese Regelung eingehalten wird. Sollte dagegen verstoßen werden, behält sich der Magistrat bzw. der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde die Entfernung der Plakate im Rahmen einer Sicherstellung auf Kosten der verantwortlichen Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vor.

Die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen haften der Stadt für alle ihr aus der Plakatwerbung entstandenen Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; sie haben die Stadt auch von allen aus dem Vorhandensein der Wahlwerbung herrührenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Sämtliche Wahlsichtwerbung ist spätestens 1 Woche nach der Wahl rückstandslos zu entfernen. Bei Nichtbefolgung dieser Anordnung werden die Werbeträger im Rahmen einer Sicherstellung kostenpflichtig entfernt. Eventuelle Beschädigungen (z.B. im Straßengelände, an Masten oder Grünflächen) sind zu beseitigen und der alte Zustand ist wiederherzustellen.

 

 

 

 

 

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6. Besondere Art von Werbeträgern

Als besondere Art von Werbeträgern gelten Großflächenplakate (sog. Wesselmannplakate). Diese Form der Plakatierung ist nur während eines Wahlkampfes zugelassen.

Großflächenplakate  

Da die zur Verfügung stehende Fläche begrenzt ist, können pro Partei, politischer Vereinigung oder

Wählergruppe nur maximal acht Großflächenplakate genehmigt werden.

 

Diese Neufassung über die Richtlinie über die Werbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen ersetzt die Fassung dieser Richtlinie vom 23.04.2019.

7. Wahlwerbestände

Auf dem Wilhelmsplatz (Zone zwischen "Streichholzkarlche" und Ende Terrassenfläche Markthaus) ist folgende Begrenzung der Wahlwerbestände einzuhalten:

 

Zulässig ist pro Wahlwerbestand der jeweiligen Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe ein Bistrotisch mit rundem Schirmaufsatz oder ein Lastenrad.

Der Wahlwerbestand darf eine maximale Fläche von zwei Quadratmetern nicht übersteigen.

Nicht zulässig sind Zelte, Werbebannerflächen, Werbefahnen, Roll-up, Kundenstopper,

Dreieckständer, Projektständer, Displays und sonstige Aufbauten.

Ein störungsfreier Zugang zum Wochenmarkt muss jederzeit gewährleistet sein.

Offenbach a. M., den

Dr. Schwenke

Oberbürgermeister