Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0519/1Ausgegeben am 20.06.2023

Eing. Dat. 20.06.2023

 

 

 

 

 

Änderung der Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung

 

der

Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen

Ergänzungsantrag CDU vom 20.06.2023

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage 2021-26/DS-I(A)0519 wird in der Anlage 1 unter Ziff. 4 wie nachstehend ergänzt:

 

4. Auflagen für das Anbringen von Werbeträgern

 

Das Aufstellen darf nur auf Werbeträgern mit einer maximalen Größe von DIN A 0 und entweder mittels Dreieckständer oder Flexiplex-Plakaten in Sandwich-Form erfolgen. Eine Ausnahme ist unter Punkt 6. dieser Richtlinie aufgeführt. Jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf max. 200 Dreieckständer oder Flexiplex-Plakate in Sandwich-Form aufstellen.

 

 

Begründung:

 

Der mit der Magistratsvorlage vorgelegte Entwurf über die Richtlinien zur Wahlsichtwerbung kommt in einem wesentlichen Punkt den Forderungen vieler Parteien nicht nach, nämlich einer mengenmäßigen Begrenzung der Plakate. Eine Verringerung wird nicht zuverlässig damit erreicht, dass sich die Anzahl der Standorte verringert. Dies führt letztlich nur zu Verschiebungen und insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Oberbürgermeisterwahl und die 3 Wochen später nachfolgende Landtagswahl zur Benachteiligung der Parteien, die keine Kandidatin bzw. Kandidaten zur Oberbürgermeisterwahl stellen. Die attraktivsten Standorte werden daher bereits vergeben sein. Zu erwarten sind dann wieder Plakate als Veranstaltungshinweis vor der Wahl, mit denen Standorte blockiert werden sollen. Die Regelung führt daher nicht zur Umsetzung der eigentlichen Intention, eine neuerliche Plakatflut zu verhindern, sondern lediglich zu einer bloßen Verschiebung oder möglicherweise sogar dazu, dass noch mehr Plakate aufgehängt werden. Dem kann ausschließlich mit einer tatsächlichen Reduzierung entgegengewirkt werden.

 

Dem begegnen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Begrenzung wird immer auch dann für zulässig erachtet, wenn Sachgründe hierfür vorliegen, so etwa bei fehlenden oder eingeschränkten Flächen für die Plakatierung.  Insoweit soll auch nicht der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Anwendung finden, nach dem sich die zu genehmigende Plakatanzahl nach dem vorherigen Wahlergebnis der jeweiligen Partei berechnet. Vielmehr sollen alle Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen gleichermaßen repräsentiert sein. Mit 200 Dreieckständern oder Flexiplex-Plakaten in Sandwich-Form wird dem Informationsanspruch auch hinreichend Rechnung getragen. Für stichprobenartige Kontrollen kann auf das bewährte System mit Genehmigungsmarken zurückgegriffen werden, entsprechend der Vorgehensweise bei der Plakatierung für Veranstaltungen außerhalb der Wahlkampfzeiten. Dass hierdurch keine umfassende Kontrolle gewährleistet ist, kann vernachlässigt werden, da erwartet werden kann, dass alle Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen den Vorgaben nachkommen.

 

Die Begrenzung auf die vorgegebene Plakatanzahl gewährleistet, dass einerseits dem Informationsanspruch der Parteien hinreichend und gleichermaßen nachgekommen wird, andererseits aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Stadtbildes vermieden wird.    

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.