Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0643Ausgegeben am 18.01.2024

Eing. Dat. 18.01.2024

 

 

 

 

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Offenbach am Main für das Gebiet der Innenstadt (Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-027 (Dez. IV, Ämter 62 und 60) vom 17.01.2024

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Die Stadt Offenbach am Main zieht für das Gebiet der Innenstadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht.

 

2.    Für das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen zur Vorbereitung einer Sanierung nach §§ 140 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der Innenstadt gemäß Beschluss 2016-21/DS-I(A)0145 vom 02.02.2017 wird zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beschlossen (Anlage 1).

 

 

Begründung:

 

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 02.02.2017 für den Bereich der Innenstadt den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Einleitung der Vorbereitung der Sanierung gemäß § 141 Abs. 3 BauGB beschlossen (Beschluss 2016-21/DS-I(A)0145 vom 02.02.2017). Im Beschluss wird dargelegt, dass mit dieser städtebaulichen Maßnahme ein langfristiges Engagement der Stadt Offenbach am Main für die weitere Entwicklung der Innenstadt Offenbachs zwecks Sicherung ihrer Funktionen, einer verbesserten Klimaanpassung und einer verbesserten Innenstadtgestaltung verbunden ist.

 

Es wurden in der Vergangenheit viele mit Fördermitteln unterstützte Instrumente und Programme mit jeweils kleineren Unterschieden in der Absteckung des räumlichen Geltungsbereiches eingesetzt, um die angestrebten Ziele zu erreichen wie das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Kernbereiche“, die „INGE“-Satzungen zur Förderung privaten Engagements für die Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren oder das Fassadenprogramm. Mit dem Stadthof, der Kaiserstraße und dem Marktplatz einschließlich Salzgässchen und Kleinem Biergrund konnten wichtige innerstädtische Verkehrsräume als förderfähige öffentliche Bauvorhaben umgebaut werden. Diese Projekte konnten die Neugestaltung des öffentlichen Raums in der Innenstadt vervollständigen.

 

Aktuell zeigen sich schwierige Rahmenbedingungen im Einzelhandel (u.a. Schließung des Kaufhauses Galeria Kaufhof, „Trading down“-Effekte verbunden mit Leerständen, Rückgang der Angebotsvielfalt und -qualität und negativer Auswirkung auf die Umgebung). Große Herausforderungen stellen der demographische Wandel, das veränderte Verbraucherverhalten durch den Online-Handel und der Strukturwandel im Einzelhandel dar, wodurch insbesondere die Innenstadt mit ihren Einkaufsstraßen betroffen ist. Auch die beabsichtigte Stärkung der Wohnfunktion der Innenstadt bringt veränderte Anforderungen an das Wohnen und den Aufenthalt angesichts des Klimawandels mit sich, dem mit entsprechenden Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

 

Die Entwicklungen und Veränderungen der letzten Jahre wurden in dem „Zukunftskonzept Innenstadt“ von 2020 aufgegriffen und neue Ziele und Visionen für die Innenstadtentwicklung in ihrem Kerngebiet mit einem Zeithorizont für die nächsten 10 Jahre formuliert. Diese sind als Richtschnur für alle Maßnahmen der Innenstadtentwicklung zu betrachten und können auch als Weiterentwicklung von bisher formulierten Zielen der beabsichtigten Sanierungsmaßnahme angesehen werden. Zu den attraktivitätssteigernden Maßnahmen der Innenstadt für die Bürger*innen zählt auch die beabsichtigte Unterbringung öffentlicher Einrichtungen wie die Stadtbibliothek in der zentralen Innenstadt.

 

Zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung will die Stadt Offenbach am Main im Bereich der Innenstadt, in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, durch die o.g. Satzung ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken sichern. Diese Sicherung wird angesichts der aktuellen Entwicklungen für erforderlich gehalten, weil Grundstücksver- und -ankäufe mit beabsichtigten Nutzungsänderungen die Umsetzung der städtebaulichen Ziele gefährden können. Die Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt sichert die Erreichung der Ziele der Sanierung ab, etwa indem Nutzungsänderungen im Zuge von Grundstücksverkäufen verhindert werden, falls sie den städtebaulichen Zielen für die Innenstadt zuwiderlaufen. Zielsetzung für die Innenstadt ist die Sicherung der Versorgungsfunktion u.a. als zentraler Einzelhandelsstandort der Stadt Offenbach und die Entwicklung als Quartier für Kultur sowie für qualitativ hochwertiges und bezahlbares innerstädtisches Wohnen.

 

Mit der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Stadt im Einzelfall soll auf eine gefährdende Veränderung der Eigentümerstruktur, die damit verbundene städtebaulich problematisch werdende Verwendung von Immobilien in der Innenstadt oder auf schwierige Belegungen in der Innenstadt Einfluss genommen werden bzw. sollen diese möglichst verhindert werden. Die Erhaltung der Versorgungs- und Dienstleistungsfunktion und Stärkung von der Stadt gewollter Strukturen in der Innenstadt soll mit der Vorkaufsrechtssatzung als ein Sicherungsinstrument des Baugesetzbuchs unterstützt werden. Zudem soll der Stadt damit auch eine aktivere Rolle bei der Gestaltung und Bewältigung von Problemlagen ermöglicht werden.

 

Die Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ein Vorkaufsrecht kann danach ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft und vom Magistrat beschlossen.

 

Die Geltungsdauer der Vorkaufsrechtssatzung ist unbefristet. Nach Wegfall der Voraussetzungen ist die Satzung aufzuheben.

 

Finanzielle Auswirkungen entstehen durch die Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt nicht, da erst bei einer Ausübung des Vorkaufsrechts Verpflichtungen entstehen.

Anlagen:

1) Entwurf Vorkaufsrechtssatzung Innenstadt mit Übersichtskarte

2) Klimarelevanzprüfung

3) Beschluss 2016-21/DS-I(A)0145 vom 02.02.2017

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.