Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 25. April 2024
TOP 22
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Ortskern Bieber"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Antrag CDU vom 11.04.2024, 2021-26/DS-I(A)0692
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
1. Für das Gebiet des erweiterten historischen Ortskerns Bieber, in der
Gemarkung Bieber, Flur 1, ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung
„Ortskern Bieber" aufzustellen.
Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt begrenzt:
Im Nordwesten:
von der Straße Am Rebstock, der Wingertstraße
Im Nordosten:
der S-Bahnlinie
Im Südwesten:
von der Straße In den Bruchgärten und der Obermühlstraße
Im Südosten:
von der Bremer Straße
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem beigefügten
Übersichtsplan (Anlage) dargestellt.
2. Der Bereich des Ortskerns Bieber soll in seiner Eigenart als erweitertes
historisches Ortszentrum mit seiner historisch baulichen Struktur erhalten bleiben
und in den infrastrukturellen Anforderungen auf technische Entwicklungen hin
angepasst und für zukünftige Entwicklungen hin aufgestellt werden.
Neubauten dürfen maximal den Primärenergiebedarf erfordern, der den
Anforderungen an den Standard Passivhaus entspricht.
3. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird innerhalb des Geltungsbereichs eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB in Kraft gesetzt.
Ausgenommen von dieser Veränderungssperre sind Dachaufstockungen, die
bereits erstellt waren und zwischenzeitlich abgebaut oder durch
Kriegseinwirkungen zerstört und nur provisorisch erstellt, bzw. das darunter
liegende Geschoss nur einen Dachabschluss erhielt. Ein Neuaufbau, der dieser
Ausnahme zur Veränderungssperre entsprechen kann, muss sich am
ursprünglichen Dachaufbau in Größe und Gestaltung orientieren.
Darüber hinaus müssen Geschossanzahl sowie Trauf- und Firsthöhen historischer
Gebäude erhalten bleiben.
Die besonders zu schützenden Fachwerkgebäude müssen im Falle eines
technisch begründeten Abbruchs exakt rekonstruiert werden. Hierzu sind für die
Wahl der Materialien und Art des Aufbaus die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie
im Falle einer denkmalgerechten Sanierung.
Des Weiteren ausgenommen von der Veränderungssperre sind
Sanierungsarbeiten an Einzelkulturobjekten oder Teilen der Gesamtanlage, die
durch die Denkmalschutzbehörden genehmigt wurden bzw. bei Objekten, die
nicht einer Unterschutzstellung im Sinne des Denkmalschutzes unterliegen,
technisch notwendige Reparaturarbeiten, deren ein Verzug zu Folgeschäden
führen würde.
4. Weitere Ziele und Zwecke der Planung sind:
· Sicherung und Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen
· Umsetzung der Ziele des Vergnügungsstättenkonzepts
5. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern Bieber“ wird der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 520 „Mauerfeldstraße“,
Flur 1, in den neu aufzustellenden Bebauungsplan integriert und gemäß der allgemeinen Festsetzungen angepasst.
Offenbach a. M., den 29.04.2024
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung