Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0719Ausgegeben am 20.06.2024
Eing. Dat. 20.06.2024
Bebauungsplan Nr. 652 B „Kaiserlei Nordost; östlicher Teil“
Zielabweichung vom Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS / RegFNP 2010)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-227 (Dez. IV, Amt 60) vom 19.06.2024
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Der Magistrat wird beauftragt, für den Bebauungsplan Nr. 652 B das notwendige Zielabweichungsverfahren zum Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS / RegFNP 2010) gem. § 6 Abs. 2 ROG und § 8 Abs. 3 HLPG zu beantragen.
Begründung:
Seit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 14.09.2023 über die Fortführung des Bebauungsplans Nr. 652 B „Kaiserlei Nordost; östlicher Teil“
(Nr. 2021-26/DS-I(A)0565) arbeitet die Stadtverwaltung zusammen mit der Eigentümerin und Entwicklerin des Grundstücks in der Kaiserleistraße 5 - 7 - der IPK Germany Property Mainpark Projektgesellschaft mbH (IPK) - an diesem Verfahren.
Der Billigungsbeschluss des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 652 B (Vorabzug siehe Anlage 1) ist noch in diesem Jahr vorgesehen. Momentan befinden sich die Bebauungsplanunterlagen, vereinzelte Gutachten wie auch das Mobilitätskonzept noch in Abstimmung. Zudem soll zeitgleich zum Billigungsbeschluss der Grundstückskaufvertrag über die geplante öffentliche Grünfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans (den sogenannten „Park am Nordkap“) protokolliert werden, dessen Ausarbeitung zügig abgeschlossen sein wird. Diese Fläche ist Teil der im Eigentum von IPK befindlichen Flurstücke 38/9 und 38/10, Flur 5 in der Gemarkung Offenbach.
IPK plant auf einem Großteil des Flurstücks 38/10 entlang der Kaiserleistraße die Umsetzung eines hochwertigen Büro- und Dienstleistungsstandorts in Form des Büroquartiers „Mainsquare“ (siehe Anlage 2), das durch vielfältige Nutzungen (z. B. Gastronomie, Business-Hotel inkl. Fitness- und Wellnessbereich sowie der abweichungsrelevanten Nutzung zentrenrelevanten Einzelhandels inkl. Nahversorgung bis gesamt max. 1.000 qm Verkaufsfläche) ergänzt wird.
Mit ersten Vorarbeiten zum Vorhaben wurde bereits begonnen. Die Entfernung der Vegetation und Bäume wurde genehmigt und noch vor der Brut- und Setzzeit durchgeführt. Die Arbeiten zum Aushub der Baugrube sollen voraussichtlich im Herbst 2024 beginnen. Ein entsprechendes Teilbaugesuch auf Grundlage von § 34 BauGB liegt derzeit zur Prüfung vor.
Die Umsetzung des Gesamtvorhabens wird durch einen Städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Entwicklerin gesichert. Dieser wird im Entwurfsstadium zusammen mit dem Bebauungsplan-Entwurf der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.
Bebauungspläne sind im Allgemeinen nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (sog. Entwicklungsgebot).
Das Plangebiet ist im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 für den Ballungsraum FrankfurtRheinMain (RPS/RegFNP 2010) als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“ bzw. „Gewerbliche Baufläche, Bestand“ dargestellt.
Aufgrund der geplanten, den Büro- und Dienstleistungskomplex ergänzenden zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen ergibt sich ein Abweichungstatbestand zum Ziel 3.4.3-3 („Sondergebiete, Gewerbliche Bauflächen/Vorranggebiete Industrie und Gewerbe“) des regionalen Einzelhandelskonzepts (REHK) zum RPS/RegFNP 2010. Demnach widerspricht in den gewerblichen Bauflächen (Bestand und Planung) des RegFNP bzw. den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ nach dem Regionalplan Südhessen auch die Ansiedlung von nicht großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben den Zielen der Raumordnung. „Die Einrichtung von Verkaufsflächen in diesen Gebieten ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt.“ Die Planung des Bebauungsplans Nr. 652 B „Kaiserlei Nordost; östlicher Teil“ steht damit im Widerspruch zu den Zielen des RPS / RegFNP 2010. Um der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung bzw. dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entsprechen, ist parallel zum Bebauungsplanverfahren daher die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gem. § 6 Abs. 2 ROG und § 8 Abs. 3 HLPG notwendig.
Das Zielabweichungsverfahren, das vom Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführt wird, nimmt einige Zeit in Anspruch. Die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 652B wird für das Frühjahr 2025 angestrebt. Der Bebauungsplan kann jedoch erst zur Rechtskraft gebracht werden, wenn das Zielabweichungsverfahren abgeschlossen ist. Daher wird die vorliegende Magistratsvorlage zeitlich entkoppelt bereits vor der Vorlage zur Billigung des Bebauungsplan-Entwurfs (Ämter 60 und 62) eingebracht, um das Zielabweichungsverfahren einleiten zu können. Hieraus ergeben sich keinerlei Bindungen für das Bebauungsplanverfahren.
Die Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel an diesem Standort wurde in Abstimmung mit der Wirtschaftsförderung auf gesamt max. 1.000 qm Verkaufsfläche begrenzt.
Anlagen
Anlage 1: Vorabzug Bebauungsplan-Entwurf Nr. 652B „Kaiserlei Nordost; östlicher Teil“, Stand: Mai 2024
Anlage 2: Vorplanung Kaiserleistraße 5 - 7, Stand: März 2024
Hinweis: Antrag und Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.