Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0723Ausgegeben am 20.06.2024

Eing. Dat. 20.06.2024

 

 

 

Abschluss eines Nachtrags zum Fördervertrag mit der Musikschule Offenbach e.V.

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-232 (Dez. I, Amt 49) vom 19.06.2024

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Dem in der Anlage beigefügten Nachtrag zum Fördervertrag mit der Musikschule Offenbach vom 5.10.2021 wird zugestimmt.

 

2.    Die erforderlichen städtischen Mittel 2024 in Höhe von maximal 1.060.000 € stehen mit einem Teilbetrag in Höhe von 380.000 € auf dem Produktkonto 04100100.7124000895 „Zuschuss Musikschule“ bereit. Für den Restbetrag in Höhe von maximal 680.000 € wird Amt 49 eine überplanmäßige Ausgabe gem. § 100 HGO für 2024 bewilligt.

 

3.    Die Deckung erfolgt in 2024 über das Produktkonto 16020100.7710000120 – „Zinsausgaben Kreditmarkt“.

 

4.    Die erforderlichen Mittel für die Jahre 2025 ff. werden auf dem Produktkonto 04100100.7124000895 „Zuschuss Musikschule“ im städtischen Haushalt eingeplant.

 

 

Begründung:

 

Mit der Musikschule Offenbach e.V. verfügt die Stadt Offenbach über eine herausragende, landesweit vorbildhafte musikalische Ausbildungseinrichtung, die durch den Verein auf hoch qualifizierte, professionelle und überaus engagierte Art und Weise betrieben wird.

 

Das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R), dessen Folgen mit der hier beantragten Maßnahme begegnet werden soll, legt höchstrichterlich fest, ab wann eine als selbstständig angestellte Lehrkraft an einer Musikschule in einem solchen Maß in die Institution eingegliedert ist, dass sie damit automatisch als abhängig beschäftigt gilt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. In der Folge gilt es diesem Umstand in der Finanzierung und den Strukturen der Musikschulen Rechnung zu tragen.

 

Der Bundesverband und die Landesverbände im Musikschulwesen haben das ‚Herrenberg-Urteil‘ jedoch erst im Herbst 2023 ihren Mitgliedern bekannt gemacht und die Mitgliedseinrichtungen mittels dieser Verspätung in einen hohen, in der Praxis kaum zu bewältigenden Zeitdruck gebracht.

 

Die vom Bundessozialgericht als Indikatoren für eine abhängige Tätigkeit benannten Kriterien stellen sich so dar, dass in der Praxis nahezu alle an Musikschulen unterrichtenden Musikerinnen und Musiker als abhängig Beschäftigte einzustufen sind. Durch diese Feststellung des Gerichts drohen den Musikschulen von Seiten der Sozialversicherungen entsprechende Nachforderungen, die sich sowohl auf die gegenwärtige Tätigkeit als auch bis zu vier Jahre rückwirkend erstrecken können.

 

Diese eventuellen Nachforderungen übersteigen die Mittel der Musikschule Offenbach e.V. bei Weitem. Da die Musikschule Offenbach in Vereinsform mit ehrenamtlichen Vorständen organisiert ist, befinden sich diese Vorstände nun in der persönlichen Haftung diesen möglichen Ansprüchen gegenüber.

 

Zudem muss die Musikschule Offenbach e.V. voraussichtlich bereits im bevorstehenden Schuljahr geänderte Beschäftigungsverhältnisse umsetzen, die erhebliche Mehrkosten umfassen.

 

Der hier vorgelegte Nachtrag zum Fördervertrag vom 21.10.2021 soll in der bevorstehenden Übergangsphase den Betrieb der Musikschule Offenbach e.V. sicherstellen. Zudem sollen, da der Trägerverein der Musikschule de facto das Sicherstellen einer üblicherweise kommunalen Bildungsaufgabe wahrnimmt, die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder gegenüber den sich aus dem ‚Herrenberg-Urteil‘ ergebenden Risiken entlastet werden.

 

Unabweisbarkeit und Unvorhersehbarkeit:

 

Das so gegannte ‚Herrenberg-Urteil’ wurde zwar bereits im Jahr 2022 gefällt, aber von den Verbänden erst im Spätherbst 2023 ihren Mitgliedern bekanntgemacht. Somit wurde die Musikschule Offenbach e.V. erst nach dem Beschluss des Haushalts für 2024 von dem Urteil informiert. Da die Sozialversicherungen bislang zwar zahlreiche Gespräche mit den Verbänden geführt, jedoch wider Erwarten der Verbände bislang keine verbindliche Vereinbarung über Übergangsfristen oder Aufschübe haben erreichen können, muss nunmehr kurzfristig die Betriebsfähigkeit der Musikschule sichergestellt werden.

 

Begründung der Nachtragsvorlage:

 

Von Seiten der Musikschule Offenbach konnten noch wichtige Entscheidungen bezüglich der organisatorischen Lösung und damit auch des finanziellen Aufwands der Maßnahme getroffen werden, die wir im Sinn einer möglichst wirtschaftlichen Behandlung für stichhaltig genug erachteten, um die Verzögerung zu rechtfertigen.

Anlagen:

Anlage 1: Nachtrag zum Fördervertrag mit der Musikschule Offenbach e.V. (nichtöffentlich)

Anlage 2: Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die öffentliche Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

Die nichtöffentliche Anlage erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.