Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0765Ausgegeben am 25.09.2024

Eing. Dat. 24.09.2024

 

 

 

 

 

Dienstausstattung der Stadtpolizei

Antrag AfD vom 24.09.2024

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat möge prüfen und berichten,

·         welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit die Stadtpolizei zur eigenen Sicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit mit Schusswaffen ausgestattet werden kann,

 

·         wie sich die jährlichen Fallzahlen von Schmähungen, Beleidigungen, Widerstand, (versuchte) Körperverletzungen, Anzeigen, etc. gegenüber den Mitarbeitern in den vergangenen Jahren entwickelt haben,

 

·         wie sich die Ausrüstung/Ausstattung der Stadtpolizei im Einzelnen zusammensetzt und inwieweit die derzeitige Ausrüstung/Ausstattung der Stadtpolizei im Konfliktfall den täglichen Anforderungen, insbesondere unter dem Aspekt der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Konfrontationsbereitschaft bzw. vermehrt auftretenden offener Aggressivität und Gewaltbereitschaft noch zeitgemäß erscheint oder beispielsweise durch den Einsatz von Tasern o.ä. verbessert werden kann oder muss.

 

 

Begründung:

 

Aufgrund einer Änderung des Hessischen Gefahrenabwehrgesetzes wurde den Gemeindebediensteten gestattet sich „Ordnungspolizei“ zu nennen. In Offenbach, Wiesbaden und Frankfurt trägt die Ordnungspolizei auch den Namen „Stadtpolizei“.

Angehörige der Stadtpolizei sind polizeirechtlich Hilfspolizeibeamte im Sinne des § 99 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt.

Zu ihrer Ausrüstung gehören Schutzweste, Funkgerät, Handschuhe, Pfefferspray, Handschellen und Schlagstock. Schusswaffen werden in der Regel nicht getragen. Ausnahme: Frankfurt, Stuttgart und Dresden.

Die Stadtpolizei nimmt, je nach Bundesland unterschiedlich ausgeprägt, polizeiliche Aufgaben wahr und untersteht der kommunalen Verwaltung. Sie arbeitet eng mit der Hessischen Polizei, der Bundespolizei, dem Zoll sowie dem Bundesamt für Güterverkehr zusammen.

Meist setzt die Stadtpolizei Gemeinderecht - in der Regel ordnungs- und verkehrspolitische Belange - um. In der Praxis nehmen kommunale Ordnungsbehörden allerdings immer häufiger auch polizeiliche Aufgaben wahr, mit allen damit verbundenen Gefahren und Risiken für Leib und Leben der Beamten.

Nicht zuletzt aufgrund der stetig steigenden Anforderungen an die Stadtpolizei sowie der aktuell allgegenwärtig vorhandenen und wachsenden Bedrohungslage sollte seitens des Magistrates der Stadt Offenbach überprüft werden, inwieweit eine Bewaffnung der Stadtpolizei, nicht nur zum Schutz der Bevölkerung, sondern auch zum Selbstschutz, angeraten scheint.

Ob in Fällen von Ruhestörung, Kneipenstreitigkeiten, Schlägereien oder anderen Fällen von (häuslicher) Gewalt, die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Stadtpolizei decken sich in vielen Fällen mit denen der Landespolizei. Dies gilt allerdings nicht für deren Ausrüstung.

 

Wie die Mitglieder von Rettungsdiensten, Feuerwehr oder Landespolizei, sehen sich auch die Mitglieder der Stadtpolizei einem in den letzten Jahren erheblich gesteigertem Konflikt- bzw. Aggressionspotential seitens bestimmter Teile der Bevölkerung ausgesetzt. Dieses reicht, beginnend bei verbalen Attacken, wie z.B. Beleidigungen, über Widerstand, bis hin zu Körperverletzungen.

 

Vor diesem Hintergrund hält es die antragstellende Fraktion für durchaus angebracht zu reflektieren, wie sich die Situation in den vergangenen Jahren in der Stadt Offenbach konkret entwickelt hat, und ob die Ausstattung der Stadtpolizei den erheblich gestiegenen Anforderungen und der Zahl der täglichen Einsätze noch gerecht wird.

 

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.