Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0768Ausgegeben am 26.09.2024

Eing. Dat. 26.09.2024

 

 

 

 

 

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH)

- Gründung der INNO-Mainviertel GmbH Offenbach (IMO) durch Erwerb der Geschäftsanteile einer Vorratsgesellschaft

- Änderung der Gesellschaftsverträge der INNO GmbH & Co. KG (INNO), der Mainviertel Offenbach GmbH & Co. KG (MV) und der Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft mbH (OPG)

(Grundsatzbeschluss)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-332 (Dez. I und III, Amt 20 / SOH) vom 25.09.2024

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.  Als erster Schritt zur Gründung einer neuen Gesellschaft als Komplementärin der INNO und der MV wird dem Erwerb von 100% der Geschäftsanteile einer Vorratsgesellschaft durch die SOH im Wege eines Geschäftsanteilskauf- und Anteilsabtretungsvertrages zugestimmt.

 

2.  Der beigefügten Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Vorratsgesellschaft und deren Umfirmierung in „INNO-Mainviertel GmbH Offenbach“ und damit der Gründung dieser Gesellschaft wird zugestimmt.

 

3.  Die OPG tritt als persönlich haftende Gesellschafterin der MV und der INNO aus.

 

Der dafür notwendigen Streichung des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der OPG wird zugestimmt.

 

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist zum einen die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin (Komplementärin) an der Mainviertel Offenbach GmbH & Co. KG und an der INNO GmbH & Co. KG.

 

4.    Persönlich haftende Gesellschafterin der MV und der INNO wird anstelle der OPG die IMO und sie nimmt die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften wahr.

 

Der dafür notwendigen Anpassung des § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der INNO und § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der MV wird wie folgt zugestimmt:

 

„Persönlich haftende Gesellschafterin ist die INNO-Mainviertel GmbH Offenbach mit dem Sitz in Offenbach am Main (eingetragen beim Amtsgericht Offenbach unter HRB N.N.). Sie leistet keine Einlage und ist am Kapital und Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.“

 

5.    Der Magistrat wird ermächtigt, die zur operativen Umsetzung notwendigen Beschlussfassungen vorzunehmen und die Geschäftsführung der SOH zu ermächtigen, die erforderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte umzusetzen.

 

Sollten sich im Zuge des Anzeigeverfahrens nach § 127a HGO noch unwesentliche, aber notwendige Änderungen der Gesellschaftsverträge ergeben, wird der Magistrat ermächtigt, diese vorzunehmen und der Stadtverordnetenversammlung zu berichten.

 

 

Begründung:

 

Mit der Gründung der IMO werden die beiden Projektgesellschaften INNO und MV der neuen Gesellschaft zugeordnet. Hier soll Frau Niermann zeitnah als operative Geschäftsführerin bestellt werden, damit sie insbesondere grundstücksrelevante Entscheidungen treffen kann. Als aktuelle Prokuristin der beiden Gesellschaften ist sie dazu nicht ermächtigt.

 

Die gesellschaftsrechtliche Konstruktion erlaubt es nicht, dass Frau Niermann nur bei der INNO und der MV bestellt wird. Sie müsste gleichzeitig auch die Geschäftsführung der OPG übernehmen. Dies liegt daran, dass die OPG persönlich haftende Gesellschafterin – sogenannte Komplementärin – der INNO und der MV ist. Damit rechtlich verbunden ist die Übernahme der Geschäftsführung. Da Frau Niermann nicht auch noch die weiteren Geschäfte der OPG verantworten soll und eine inhaltliche Trennung zu den weiteren Geschäften der OPG stattfindet, ist die Gründung einer neuen Gesellschaft notwendig.

 

Eine Berufung zur Geschäftsführerin in der neuen Gesellschaft hat dann zur Folge, dass Frau Niermann gleichzeitig auch Geschäftsführerin der INNO und MV wird. Da die neue Gesellschaft aber keine weiteren Geschäftsfelder betreibt, bleibt Frau Niermann inhaltlich lediglich für die Geschäftsbereiche aus der INNO und MV verantwortlich. Die OPG verliert dann die ursprüngliche Stellung als Komplementärin der INNO und MV. Die darüberhinausgehenden Geschäftstätigkeiten der OPG bleiben unberührt.

 

Mit der neuen Gesellschaft wir also kein neues Geschäftsfeld eröffnet. Sie ersetzt lediglich die OPG als persönlich haftende Gesellschafterin.

 

I. Gesellschaftsgründung der INNO-Mainviertel GmbH Offenbach

 

1.  Da die IMO lediglich Komplementärin der INNO und MV werden soll, ist der Gesellschaftszweck auf diesen Punkt beschränkt. Neue Geschäftsfelder oder ein darüberhinausgehender Zweck existieren nicht.

 

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist mithin die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an der MV und INNO.

 

2.  Vorgesehen ist aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen eine enge Verzahnung mit der Wirtschaftsförderung (Amt 80). Daher bleibt Frau Niermann Amtsleiterin der Wirtschaftsförderung. Die Doppelfunktion als Geschäftsführerin und Amtsleiterin ermöglicht ein effizienteres Arbeiten und eine bessere Steuerung und Koordination der Projektarbeit bei der INNO und MV.

Aufgrund der genannten Tätigkeiten ist sie mit den Geschäften bestens vertraut und qualifiziert für diese Position. Herr Peter Walther, Geschäftsführer der SOH, wird zudem als kaufmännischer Geschäftsführer bestellt.

 

3.  Der Gesellschaftsvertrag orientiert sich im Allgemeinen an dem üblichen Muster der Gesellschaftsverträge in der SOH-Unternehmensgruppe. Ein wesentlicher Unterschied bildet jedoch der sonst bei den Gesellschaften bestehende fakultative Aufsichtsrat, der bei der hiesigen Gesellschaft nicht eingerichtet wird. Da die Gesellschaft eben nur als Komplementärin eingesetzt werden soll, ist die Bildung des Aufsichtsrates nicht notwendig. Zudem verfügen die INNO und die MV bereits über einen Aufsichtsrat, der die Geschäfte der Gesellschaften überwacht. Sämtliche Regelungen, die den Aufsichtsrat betreffen, sind daher im Gesellschaftsvertrag der IMO gestrichen worden. Die Vertretung der Stadt Offenbach in der Gesellschaft im Sinne des § 125 HGO bleibt sichergestellt, da nach den Gesellschaftsverträgen der SOH-Unternehmensgruppe grundsätzlich eine Beschlussfassung durch den Gesellschafter vorzunehmen ist, insbesondere bei wesentlichen Angelegenheiten (siehe hierzu § 10 des Gesellschaftsvertrages der IMO). Mithin ist bei solchen Entscheidungen die SOH als alleinige Gesellschafterin der IMO heranzuziehen. Da die Stadt Offenbach, vertreten durch den Magistrat, Gesellschafterin der SOH ist, hat diese wiederrum bei genannten Angelegenheiten eine Beschlussfassung vorzunehmen, sodass ein Rückgriff auf den Magistrat und damit eine ausreichende Vertretung der Stadt Offenbach sichergestellt ist.

 

4.  Die IMO wird ein 100%iges Tochterunternehmen der SOH. Das Stammkapital beträgt 25.000 €.

 

5.  Um den Gründungsvorgang erheblich zu beschleunigen, wird keine neue Gesellschaft gegründet, sondern eine sogenannte Vorratsgesellschaft gekauft. Hierbei handelt es sich um eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft, die inaktiv ist bzw. keinen operativen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat und damit nur als Hülle existiert. Der Vorteil liegt darin, dass die zeitintensiven Gründungsformalitäten nicht anfallen. Es muss dem Grunde nach lediglich der Gesellschaftsvertrag und der Sitz der Gesellschaft geändert werden.

 

6.  Kommanditistin der Mainviertel Offenbach GmbH & Co. KG und der INNO GmbH & Co. KG bleibt weiterhin die Stadtwerke Offenbach Holding GmbH.

 

7.  Sitz der Gesellschaft ist Offenbach am Main. Die Geschäftsräume sind in der Senefelderstraße 162.

 

 

 

 

II. Änderung der bestehenden Gesellschaftsverträge

Wie bereits oben beschrieben soll die OPG als persönlich haftende Gesellschafterin der INNO und MV durch die IMO ersetzt werden. Zur Realisierung dieser Maßnahmen ist eine Änderung der Gesellschaftsverträge notwendig.

 

Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der OPG ist diese Komplementärin der INNO und MV, weshalb eine Streichung des letzten Halbsatzes des genannten Absatzes notwendig ist.

 

Laut § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der INNO und § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der MV ist die OPG Komplementärin der beiden Gesellschaften. Da dies nun die IMO sein soll, ist diese anstelle der OPG in den genannten Paragrafen einzufügen.

 

III. Zuständigkeiten

 

Gründung der IMO

Nach § 17 Abs. II lit. h) des Gesellschaftsvertrages der SOH bedarf deren Geschäftsführung bei Errichtung oder Erwerb eines anderen Unternehmens der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates der Stadt Offenbach zur Vorbereitung der geplanten Maßnahme.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 51 Ziffer 11 HGO.

 

Die Gründung einer Gesellschaft sowie die erstmalige Beteiligung an einer Gesellschaft ist beim Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 127 a Abs. 2 HGO. Die Gründung der neuen Gesellschaft wurde bereits über Amt 20 abgestimmt. Die formelle Anzeige gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt nach Beschlussfassung.

 

Änderung der Geselschaftsverträge

Nach § 13 Abs. 2 lit. a) des Gesellschaftsvertrages der INNO und nach § 12 Abs. 2 lit.a ) des Gesellschaftsvertrages der MV und nach § 17 Abs. 2 lit. c) des Gesellschaftsvertrages der OPG bedarf bei Änderungen der Gesellschaftsverträgen deren Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

 

Die SOH Geschäftsführung bedarf ihrerseits gemäß § 17 Abs. III lit. c) ihres Gesellschaftsvertrages bei dieser Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsunternehmen, einer Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates.

 

Kommunalverfassungsrechtlich ist nach §§ 9 i.V.m. 50 HGO die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gegeben.

 

Die Anpassung von Gesellschaftsverträgen ist beim Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 127 a HGO. Die Änderungen der Gesellschaftsverträge wurden bereits über Amt 20 abgestimmt. Die formelle Anzeige gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt nach Beschlussfassung.

 

Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der IMO, das aktuelle Organigramm zum Geschäftsfeld Immobilien sowie zur Gegenüberstellung die geplante Gesellschaftskonstruktion im Geschäftsfeld Immobilien liegen im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und danach im Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Einsichtnahme aus.

Anlage:

Klimarelevanzprüfung

 

Auslagen:

1.  Entwurf Gesellschaftsvertrag IMO

2.  Aktuelles Organigramm

3.  Geplante Gesellschaftskonstruktion

 

 

Hinweis: Antrag, Anlage und Auslagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.