Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0792Ausgegeben am 21.11.2024
Eing. Dat. 21.11.2024
Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH
Beitritte und Satzungsänderung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-391 (Dez. I, Amt 20) vom 20.11.2024
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
I. Beitritt des Kreises Offenbach
Dem Beitritt des Kreises Offenbach als Gesellschafter des Kulturfonds zum 1.7.2025 wird zugestimmt.
II. Beitritt des Rheingau-Taunus-Kreises
Dem Beitritt des Rheingau-Taunus-Kreises als Gesellschafter des Kulturfonds zum 1.7.2025 wird zugestimmt, sofern die Gremien des Kreises den Beitritt beschließen. Voraussetzung ist ferner, dass die Stadt Oestrich-Winkel dem Beitritt zustimmt und ihre Mitgliedschaft als Gesellschafter des Kulturfonds aufgibt.
III. Verlängerung Kooperationsverträge
Es wird zugestimmt, den am 28. April 2022 geschlossenen Kooperationsvertrag mit dem Kreis Offenbach und den am 25. Mai 2022 geschlossenen Kooperationsvertrag mit dem Rheingau-Taunus-Kreis so lange zu verlängern, bis im Fall des Rheingau-Taunus-Kreises die Entscheidung über einen regulären Beitritt gefallen ist und alle Formalitäten (z.B. Eintrag im Handelsregister etc.) wirksam abgeschlossen sind.
IV. Entwurf Änderung Satzung
Die Geschäftsführung wird beauftragt, einen Entwurf für die Änderung der Satzung zu erarbeiten. Die Geschäftsführung orientiert sich hierbei am Vorschlag zur Verteilung der Geschäftsanteile und der Sitze im Kulturausschuss.
V. Weiteres Vorgehen
Mit den Beitritten erlöschen die Kooperationsvereinbarungen, die bisher den Beitrag der beiden Kooperationspartner zur Finanzierung der Gesellschaft geregelt haben. Zur Neuregelung der Finanzierung wird von den beiden Kreisen nach vollzogenem Beitritt jeweils eine Zustimmungserklärung zur Finanzierungsvereinbarung 2023–2025 erbeten.
Begründung:
Die Stadt Offenbach am Main hat mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (2016-21/DS-I(A)0728) vom 18. Dezember 2019 den unbefristeten Beitritt zur Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH erklärt.
Zum 1. Juli 2022 wurden mit dem Kreis Offenbach und dem Rheingau-Taunus-Kreis Kooperationsverträge für die Laufzeit von drei Jahren geschlossen. Diese laufen zum 30. Juni 2025 aus. Der Kreis Offenbach hat den Beitritt als Gesellschafter des Kulturfonds zum 1. Juli 2025 im November beschlossen. Der Rheingau-Taunus–Kreis bereitet einen entsprechenden Beschluss derzeit vor. Lt. Satzung bedarf die Aufnahme neuer Gesellschafter der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 5, Abs. 3) ebenso wie die Veräußerung oder Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 5, Abs. 4).
Sofern die Gesellschafterversammlung diesen Beitritten zustimmt, wird eine Satzungsänderung notwendig werden, die die Verteilung der Sitze im Kulturausschuss und ggf. die Höhe des Stammkapitals neu regelt. Lt. § 11 der Satzung besteht der Kulturausschuss aus 26 Mitgliedern, das Stammkapital der Gesellschaft beträgt lt. § 5 Abs. 1 130.000 €. Die Verteilung der Geschäftsanteile ist ebenfalls neu zu regeln.
Mit den beiden Beitritten wird der Kulturfonds zwei einwohnerstarke Gesellschafter hinzugewinnen. Es ist daher abzuwägen, ob die Mitgliederzahl des Kulturausschusses entsprechend anwachsen soll oder die Verteilung der Sitze anhand der in der Satzung vorgesehenen 26 Mitglieder neu geregelt wird.
Die Geschäftsführung hat einen Vorschlag für die Neustrukturierung von Geschäftsanteilen und Sitzen im Kulturausschuss erarbeitet. Bei Beibehaltung der Höhe des Stammkapitals würde sich der prozentuale Anteil der Stadt Offenbach an der Gesellschaft aufgrund der zwei zusätzlichen einwohnerstarken Gesellschafter verringern. Vorausgesetzt, die Gesellschafterversammlung stimmt den Beitritten zu und der Rheingau-Taunus-Kreis beschließt ebenfalls seinen Beitritt, wird die Geschäftsführung einen Vorschlag für die Satzungsänderung und die Neuordnung des Stammkapitals zur nächsten Sitzung der Gesellschafterversammlung vorlegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von neuen Gesellschaftern und Satzungsänderungen der Zustimmung des Landes Hessen bedürfen (§ 10 der Satzung).
Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach am Main keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.
Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 51 Nr. 11 HGO.
Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.