Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0812Ausgegeben am 09.12.2024
Eing. Dat. 05.12.2024
Betriebskostenzuschüsse (BKZ) zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in der Stadt Offenbach ab 01.02.2025
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-434 (Dez. II, Amt 51) vom 04.12.2024
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Das Jugendamt wird beauftragt, im Rahmen seines Ermessens i.S.d. § 74 SGB VIII die Träger von Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der in der Anlage aufgeführten Grundlagen finanziell auszustatten.
2. Die notwendigen Haushaltsmittel für die Bezuschussung werden im Haushaltsentwurf auf den Produktsachkonten 06010500.7125000051 (Zuschuss für laufende Maßnahmen des EKO) in Höhe von 23.744.165 Euro und 06010500.7124000451 (Zuschuss für laufende Maßnahmen für freie Träger von Kindertageseinrichtungen) in Höhe von 44.000.000 Euro für das Haushaltsjahr 2025 eingestellt.
3. Das Jugendamt wird beauftragt, noch auszudifferenzierende Bestimmungen, unter Einbeziehung der Träger der Offenbacher Kindertageseinrichtungen zu analysieren und festzulegen. Im vorgelegten Berechnungsmodell benannte Übergangsregelungen sollen für 2025 gelten. Das Jugendamt wird beauftragt, eine Satzung zur Abstimmung vorzulegen, die ab 2026 Gültigkeit erlangen soll.
Begründung:
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2018 (2016-21/DS-I(A)0428) wurde das Jugendamt beauftragt, gemeinsam mit den Trägern der Offenbacher Kindertageseinrichtungen, ein alternatives BKZ-Berechnungsmodell zu entwickeln, das sich nicht an der Landespersonalkostentabelle orientiert und zu prüfen, ob sich dieses für die zukünftige Berechnung der BKZ gegenüber der aktuell angewandten Berechnungsgrundlage als geeigneter erweist.
Das Modell wurde im Rahmen einer Unterarbeitsgruppe der AG nach § 78 SGB VIII (UAG BKZ) in den letzten beiden Jahren erarbeitet und in der Sitzung der AG 78 am 13.11.2024 den Trägern vorgestellt. Der Jugendhilfeausschuss wurde in der Sitzung am 21.11.2024 angehört.
Das Berechnungsmodell basiert auf dem personellen Mindestbedarf, der im § 25c HKJGB definiert ist und beinhaltet somit die in § 25c Satz 1 festgeschriebene Erhöhung der Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung sowie gemäß § 25c Satz 3 vorzuhaltende Leitungsfreistellung. Das Berechnungsmodell berücksichtigt den jeweils gültigen Tarif im öffentlichen Dienst. Damit wurde die Landespersonalkostentabelle als Bezugspunkt für die Refinanzierung ersetzt. Zusätzlich wird den Trägern ein Festbetrag pro belegtem Platz, differenziert nach Gruppenart und Betreuungsumfang für Sach- und sonstige Kosten gezahlt. Also Kosten, die nicht von der Position 1 und der Position 3 des in der Anlage dargelegten Berechnungsmodells abgedeckt sind.
Die Gebäudekosten werden sowohl für angemietete als auch für Räume im Eigentum entsprechend der individuellen Kostenstruktur der Träger ersetzt. Die Platzreduktion wird entsprechend der jeweils gültigen Regelung (aktuell gültige Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 01.08.2014 zwischen dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund und der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen) aufgrund der Betreuung von Kindern mit Anspruch auf einen Integrationsplatz vollständig ausgeglichen. Einnahmen der Träger werden berücksichtigt und angerechnet.
Anlage:
Berechnungsmodell Refinanzierung Kindertagesstätten ab 01.02.2025
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.