Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0823Ausgegeben am 16.01.2025
Eing. Dat. 16.01.2025
Schlosspark Rumpenheim - Bewässerung
hier: Projektbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-010 (Dez. IV, Amt 60) vom 15.01.2025
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der baulichen Maßnahme zur Gewährleistung einer nachhaltigen Gießwasserversorgung im Schlosspark Rumpenheim auf der Grundlage der vom Amt für Planen und Bauen in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro ipr Consult Ingenieurgesellschaft Pappon & Riedel mbH, Wiesenstraße 58, 67433 Neustadt erstellten und vom Revisionsamt geprüften Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 800.000,00 € wird zugestimmt.
2. Die erforderlichen Mittel stehen auf dem Produktkonto 13010100.0952000460 „Gärtnerische Gestaltung Schlosspark Rumpenheim“, Investitionsnummer 1301010900601203, PN 0037, vorbehaltlich der Resteübertragung sowie der Genehmigung des Haushaltes 2025 wie folgt zur Verfügung:
Haushaltsjahr 2024 und früher: 766.000,00 €
Haushaltsjahr 2025: 34.000,00 €
3. Die Refinanzierung ist wie folgt vorgesehen:
Fördermittel aus Bundesprogramm
„Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“
(Produktkonto 13010100.3640000060) 266.722,78 €
Kreditmarktmittel: 533.277,22 €
Gesamt: 800.000,00 €
4. Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in Höhe von 83.471,52 €. sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen.
Die Unterhaltungskosten (Pflegeleistung ESO), die Bestandteil der o. g. geprüften Folgekostenberechnung sind, erhöhen sich von 663,10 € um 13.482,35 € auf 14.145,45 € / p. a.
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Grundsatzbeschluss vom 15.09.2022 (Vorlage Nr.2022-297 (Dez. IV, Amt 60), Nr. 2021-26/DS-I(A)0346), der baulichen Maßnahme zur Gewährleistung einer nachhaltigen Gießwasserversorgung im Schlosspark Rumpenheim mit einem Kostenaufwand in Höhe von 350.440,00 € zu Lasten des Produktkontos 13010100.0952000460 „Gärtnerische Gestaltung Schlosspark Rumpenheim“, Investitionsnummer 1301010900601203, zugestimmt.
Um den Anwuchserfolg der Neupflanzungen im Schlosspark sicherstellen zu können, ist es entscheidend, dass die Jungbäume durch eine ausreichende Bewässerung in den ersten fünf Jahren optimal versorgt werden. Der voraussichtliche Bewässerungsbedarf für die kalkulierten 100 Baumneupflanzungen beträgt 10 m³ pro Bewässerungsgang und somit ca. 150 m³ pro Jahr, bei angenommenen fünfzehn Bewässerungsgängen während der Vegetationsperiode. Neben der Versorgung der Neupflanzungen kann durch das geplante Wasserbewirtschaftungskonzept notfalls auch der denkmalhistorisch wichtige Altbaumbestand bewässert werden.
Auf Basis der im Grundsatzbeschluss zugrunde gelegten Vorzugsvariante wurde im Februar 2023 das Ingenieurbüro ipr Consult mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung für die Maßnahme beauftragt. Mit den verfügbaren Wetterdaten wurde eine Konzeption für die Bewässerungsanlage entwickelt, die den gestellten Anforderungen gerecht wird und die vorhandenen wasserwirtschaftlichen Möglichkeiten und gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Die Maximierung der anzuschließenden Dachflächen wurde im Zuge der vertiefenden Planung technisch geprüft, mit dem Ziel, bei Regenereignissen möglichst viel Regenwasser zu speichern.
Ziel ist eine dauerhaft betriebssicher nutzbare Anlage, die weitgehend aus den natürlichen Niederschlagsressourcen versorgt wird und einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht.
Die Bewässerungsanlage für den Schlosspark Rumpenheim weist folgende Hauptbestandteile auf:
1. Speicherung: Eine 60 m³ fassenden Zisterne dient zur Regenwasserspeicherung von Dachwasser.
2. Versickerung: Bei einem über das Zisternennutzvolumen hinausgehenden Niederschlagsanfall wird überschüssiges Wasser mittels Überlaufleitung in eine 50 m³ fassende Rigole geleitet und versickert. Sie dient somit der Grundwasserneubildung.
3. Überlauf: Wenn Zisterne und Rigole vollständig gefüllt sind, wird überschüssiges Wasser per Notüberlauf in das bestehende Kanalnetz geleitet.
4. Grundwasserbrunnen: In niederschlagsarmen Phasen wird über einen neuen Grundwasserentnahmebrunnen die Zisterne notbefüllt.
5. Bewässerungsleitung: Das Bewässerungssystem besteht aus einer Pumpe in einem separaten Schachtbauwerk neben der Zisterne. Diese Pumpe verteilt über eine ringförmig im Park verlegte ca. 1000 m lange Druckleitung das Regenwasser an 13 Entnahmestellen.
Grundlegende Anpassungen der fortgeschriebenen Planung sind:
- Erweiterung der an das Bewässerungssystem anzuschließenden Dachflächen von 350 m² auf 1.273 m².
- Vergrößerung des Zisternenvolumens von 20 m³ auf 60 m³ als wirtschaftlich optimale Lösung zur Wasserspeicherung.
- Vergrößerung des Rigolenvolumens von 14 m³ auf 50,4 m³ aufgrund zusätzlich angeschlossener Dachflächen.
- Die vertragliche Gestattung zur ursprünglich geplanten Nutzung der Dachflächen des Rumpenheimer Schlosses wurde seitens der Eigentümer nicht erteilt. Daher wurde die Nutzung anderer Dachflächen im Einzugsbereich der Zisterne in das bestehende Konzept integriert.
- Der Anschluss der Dachflächen der Schlosskirche, des Mausoleums, der Freiwilligen Feuerwehr und des „Gelben Hauses“ (Marstallstraße 6) inklusive Nebengebäude sind nun Bestandteil der Maßnahme.
- Die zur Regenwassernutzung erforderlichen Gestattungsverträge wurden geschlossen.
Partizipation / Beteiligungsprozess
Da sich im Planungsprozess herausstellte, dass es mehrheitlich keine Bereitschaft der Eigentümergemeinschaften im Schloss gab, dem notwendigen Gestattungsvertrag zur Regenwassernutzung zuzustimmen, wurden Gespräche mit weiteren, angrenzenden Hauseigentümer*innen aufgenommen. In diversen Informationsveranstaltungen wurde die geplante Maßnahme vorgestellt.
Mit den Eigentümergemeinschaften des Rumpenheimer Schlosses wurde mit Unterstützung eines externen Mediators nochmals das Gespräch gesucht, um die Vorbehalte der Schlosseigentümer*innen möglichst doch noch aufzulösen. Dies gelang nicht, aber zumindest wurde die Option offengehalten, in Zukunft, bei einer eventuellen späteren Zustimmung, Teile des Ostflügels nachträglich an das System anzuschließen.
Es ist vorgesehen, während der Bauphase Anwohnende kontinuierlich über den Baufortschritt zu informieren.
Kostenentwicklung
Im Zuge der Planfortschreibung von der Vorplanung zum Entwurf mussten auch die geschätzten Baukosten aus dem Jahr 2022 fortgeschrieben werden. Die aktualisierten Projektkosten ergeben sich aufgrund folgender Erfordernisse:
1. Die gewünschte Erweiterung der anzuschließenden Dachflächen, die Optimierung des Zisternenvolumens sowie ein aus Unterhaltungssicht erforderlicher separater Pumpenschacht führten zu zusätzlichen Kosten in Höhe von 279.609,00 €.
2. Die notwendige Vergrößerung des Rigolenvolumens, um überschüssiges Wasser bei einem 30jährigen Regenereignis versickern zu können, führte zu zusätzlichen Kosten von 31.000,00 €.
3. Zusätzliche Mengenmehrungen bei den Entwässerungsleitungen, da alternative Dachflächen umliegender Gebäude anstelle des Schlossdaches angeschlossen werden mussten, führten zu zusätzlichen Kosten in Höhe von 63.000,00 €.
4. Gestiegene Baukosten für die Bewässerungsdruckleitung in Höhe
34.500,00 €.
Aus diesen Gründen kommt es in der nunmehr vorliegenden Kostenberechnung gegenüber der Kostenschätzung zu einer Erhöhung der Gesamtbaukosten von 231.949,00 € brutto auf 640.058,00 € brutto.
Aufgrund der gestiegenen Baukosten müssen die Planungs- und Baunebenkosten anteilig angepasst werden:
1. Erhöhung der Planungskosten von 47.749,00 € auf 62.381,94 €.
2. Baunebenkosten und Sicherheit für Unvorhergesehenes, Erhöhung von 70.742,00 € auf 97.560,44 €.
Die vorliegenden Projektkosten belaufen sich somit auf insgesamt 800.000,00 €.
Förderung
Am 16.12.2022 wurde vom Fördergeber ein Zuwendungsbescheid über eine Bundesförderung des Projektes „Bewässerung Schlosspark Rumpenheim“ im Rahmen des Bundesprogramms „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“ in Höhe von 266.722,78 € erteilt. Diese Zuwendung kann nicht erhöht werden. Bezogen auf die angepassten Projektkosten entspricht dies damit einer Förderquote von 33 Prozent. Der Bewilligungszeitraum endet am 31.12.2025.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt entsprechend Tenor.
Denkmalschutz
Der Park steht unter Denkmalschutz. Die grundsätzliche Zustimmung der Behörde wurde eingeholt. Weitere Abstimmungen im Detail sind vorzunehmen und im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen. Die formale denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist noch einzuholen.
Bei der geplanten Maßnahme ist im direkten Umfeld der Kirche sowie dem Bereich der geplanten Zisterne und Rigole eine archäologische Baubegleitung erforderlich.
Risikobewertung
Altlasten, Gewässerschutz und Lagerung wassergefährdender Stoffe
Die Maßnahme hat keinen Einfluss auf die oben genannten Punkte. Eine Bodenuntersuchung im Bereich des Schlossinnenhofes vom Mai 2011 ergab keine feststellbaren Schadstoffbelastungen (Z 0 nach LAGA-Boden).
Aufgrund des natürlich gewachsenen Bodens innerhalb der Parkanlage sind hohe Belastungswerte eher unwahrscheinlich und wurden auch bei bisher durchgeführten Beprobungen und Baumaßnahmen nicht bestätigt. Um weitere Aufschlüsse zu erhalten, werden vor Baubeginn neue Bodenbeprobungen in den vom Umbau betroffenen Bereichen vorgenommen.
Kampfmittel
Das Plangebiet befindet sich am Rand eines Bombenabwurfgebietes. Der Schlossinnhofbereich wurde bereits freigemessen. Die erforderliche Kampfmittelsondierung bisher noch nicht freigemessener Bereiche steht noch aus und erfolgt im Zuge der Baumaßnahme.
Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima
Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wie folgt eingeschätzt:
„Untere Naturschutzbehörde
Für die Errichtung der Rigole, der Zisterne und der Bewässerungsleitung ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich und bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. Eine Genehmigung kann in Aussicht gestellt werden.
Im Rahmen der notwendigen Bodenarbeiten sind die DIN 18920 -Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen- sowie die ZTV Baumpflege zu beachten. Im Wurzelbereich von Bestandsbäumen sind die Bodenarbeiten in Handschachtung durchzuführen. Sämtliche Schäden an Bäumen und Gehölzbeständen durch die baulichen Maßnahmen und Baustelleneinrichtung sind zu vermeiden.
Untere Wasserbehörde
Es bestehen bei plankonformer Umsetzung und Beachtung der Hinweise keine Bedenken.
Hinweise:
Das Finden alternativer Dachflächen zur Nutzung von Regenwasser für die Bewässerung wird von der Unteren Wasserbehörde ausdrücklich begrüßt.
Die Versickerung des Überlaufs aus der Zisterne in einer Rigole stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Die Erlaubnis ist bei der Oberen Wasserbehörde einzuholen, da es sich um ein städtisches Vorhaben handelt. Weiterhin kann eine Erlaubnis für die Einbindung der Zisterne in das Grundwasser erforderlich werden, welche ebenfalls bei der Oberen Wasserbehörde einzuholen ist. Die Grundwasserentnahme über den neu geplanten Brunnen ist erlaubnisfrei, soweit die Entnahme für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge bis zu 3.600 m³/Jahr erfolgt. Da die Grundwasserentnahme lediglich bei nicht ausreichendem Zisternenvolumen erfolgen wird, ist von einer geringeren Jahresförderrate auszugehen und der Brunnen bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Die maßgeblichen technischen Regelwerke und Normen für die Herstellung des Brunnens und der Versickerungsanlage sind entsprechend zu berücksichtigen, ebenfalls die Nebenbestimmungen wasserrechtlicher Erlaubnisse.
Altlasten / Bodenschutz
Auflagen:
Sollten bei Erdarbeiten sensorische Auffälligkeiten beobachtet werden, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, zu verständigen und die weitere Vorgehensweise zu klären. Alle Tätigkeiten, die die Aufklärung des Sachverhalts behindern, sind bis zur Freigabe der Baugrube durch die zuständige Bodenschutzbehörde zu unterlassen.
Um Bodenverdichtungen auf Grünflächen zu vermeiden, ist die Befahrung durch Bau- und Lieferfahrzeuge sowie das Lagern von Baumaterialien auf die versiegelten Flächen zu beschränken.
Sofern eine Befahrung weiterer Flächen unvermeidlich sein sollte, sind geeignete Maßnahmen zur Schonung des Bodengefüges vor schädlichen Verdichtungen zu treffen wie z.B. die Verwendung von Fahrzeugen mit großflächiger Lastverteilung oder das Anlegen einer bodenschonenden Baustraße.
Insbesondere Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (z.B. durch Abtrag der oberen 5-10 cm und Zwischenlagerung in Bodenmieten von max. 2 m Höhe). Eine Vermischung mit Fremdmaterialien (z.B. aus Abbruch-/ Rückbaumaßnahmen) ist zu vermeiden.
Boden im Bereich der geplanten Freiflächen muss die Prüfwerte der Bundes-
Bodenschutzverordnung laut Anlage 2 Tabelle 4 für Park- und Freizeitanlagen einhalten.
Begründung:
Sensorische Auffälligkeiten können auf schädliche Bodenveränderungen hinweisen die ggf. Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordern. Das Regierungspräsidium nimmt als obere Bodenschutzbehörde gemäß § 16 HAltBodSchG die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahr, soweit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz - BodSchZustV) keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind. Im Fall von sensorischen Auffälligkeiten prüft die obere Bodenschutzbehörde, ob auf dem Grundstück schädliche Bodenveränderungen oder ggf. Altlasten vorliegen, die gemäß § 1 HAltBodSchG zu sanieren bzw. zu beseitigen sind.
Die Untere Bodenschutzbehörde ist gemäß § 1 Abs. 2 BodSchZustV für den Vorsorgebereich gemäß § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zuständig. Nach § 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes (HAltBodSchG) und § 4 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind Böden durch geeignete Maßnahmen insbesondere vor Erosion, Verdichtung u. anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur bzw. vor schädlichen Bodenveränderungen durch Eintragung von Fremdstoffen zu schützen. Eine bodenkundliche Baubegleitung ist aufgrund der Größe des Eingriffs in den Boden von über 3000 m2 nach § 4 Abs. 5 BBodSchV einzusetzen.
Generell gelten für die Nutzung von Grundstücken zu Wohnzwecken und Spielplätzen die Vorgaben der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV). D. h. der Boden muss die Prüfwerte der Anlage 2 Tabelle 4 für Wohngebiete bzw. Kinderspielflächen einhalten.
Hinweise:
Wenn ein Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Materialien für bodennahe Anwendungen geplant ist, sind die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten. Dabei sind die Anzeigegrenzen (250 m3 für Ersatzbaustoffe nach § 20 Abs. 1 EBV sowie BG-F3, BM-F3 und RC-3; 600 m3 für Bodenmaterial nach § 4 Abs. 3 HAltBodSchG), Untersuchungsgrenzen und stofflichen Anforderungen an das Material zu beachten. Informationen zur Anzeige von mineralischen Ersatzbaustoffen und die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des RP Darmstadt zum Thema Ersatzbaustoffe (https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-undenergie/abfall/abfallnews/ersatzbaustoffe).
Immissionsschutz
Auflagen:
Staubemissionen sind gemäß der technischen Anleitung Luft (TA Luft), Ziffer 5.2.3 zu vermeiden bzw. zu minimieren (durch z.B. Befeuchtung von staubenden Materialien, Abdeckung und / oder Lagerung von Materialien in geschlossenen Behältern, Verwendung emissionsarmer Technologien, Reinigung von verschmutzten öffentlichen u. privaten Flächen).
Verfahren und Geräte müssen bezüglich ihrer Schallemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Geräte u. Maschinen müssen dazu die Vorgaben der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BlmSchV) erfüllen. Empfehlenswert sind lärmarme Geräte und Maschinen mit dem Blauen Engel (RAL 53) oder mit einem CE-Zeichen nach der „Outdoor-Richtlinie" (Nr.2000/14/EG).
Die Geräuschemissionen dürfen als Immissionen 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des sich im Einwirkungsbereich der Baumaßnahme befindenden am meisten schutzbedürftigen Daueraufenthaltsraumes die lmmissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) laut Ziffer 3.1.1. d) von 55 dB (A) tagsüber (zwischen 7 — 20 h) und 40 dB (A) nachts (zwischen 20 und 7 h) nicht überschreiten. Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der nach Ziffer 6 ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner überschritten, wenn ein Messwert oder mehrere Messwerte den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Begründung:
Die Zuständigkeit des Magistrats für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (u.a. Baustellen) ergibt sich aus § 4 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung — ImSchZuV des Landes Hessen vom 26. November 2014. veröffentlicht im Gesetz — und Verordnungsblatt für das Land Hessen am 12.12.2014, S.331, in der aktuellen Fassung.
Nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) müssen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so betrieben werden, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare. Schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare, schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BlmSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Dazu zählen Luftschadstoffe, Geräusche, Gerüche und Erschütterungen. Da Baumaßnahmen in der Regel mit Staub-/Lärmemissionen verbunden sind und schädliche Umwelteinwirkungen nie ganz ausgeschlossen werden können, sind Auflagen festzusetzen. Die technische Anleitung Luft (TA Luft) und die 32. BlmSchV konkretisieren den Stand der Technik zur Vermeidung und Minimierung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Stäube und Geräusche. Die AVV Baulärm zielt mit ihren gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten auf die individuelle Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft ab. Mit den o.g. Auflagen kann sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von der Baustelle ausgehen.
Klimaschutz / Energie
Es bestehen bei plankonformer Umsetzung und Beachtung der Hinweise keine Bedenken.“
Mit der Finalisierung der Ausführungsplanung und der Ausschreibung soll sofort nach der Beschlussfassung begonnen werden. Die bauliche Umsetzung ist ab Sommer 2025 geplant.
Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die geprüfte Kostenberechnung sowie die Planungsunterlagen zur Einsichtnahme aus.
Anlagen:
1. Auszug aus der Stadtkarte
2. Klimarelevanzprüfung
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
Die nichtöffentliche Auslage erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.