Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 29. Januar 2025

 

 

 

 

 

TOP 21
Inklusion im Waldschwimmbad: Zugangstreppe für das 50 Meter-Becken
Antrag FREIE WÄHLER vom 15.01.2025, 2021-26/DS-I(A)0821

Änderungsantrag Die Linke. vom 29.01.2025, 2021-26/DS-I(A)0821/1

Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 29.01.2025,

2021-26/DS-I(A)0821/2

 

 

Beschlusslage:

2021-26/DS-I(A)0821/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, wie der Zugang zum

50-Meter-Becken des Offenbacher Waldschwimmbades barrierefrei gestaltet werden kann, ohne den Sportbetrieb zu stören.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

2021-26/DS-I(A)0821/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Antrag 2021-26/DS-I(A)0821 wird wie nachstehend geändert:

 

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, wie der Zugang zum 50-Meter-Becken des Offenbacher Waldschwimmbades barrierefrei gestaltet werden kann, ohne den Sportbetrieb zu stören.

 

 

2021-26/DS-I(A)0821/2

 

Durch Annahme der 2021-26/DS-I(A)0821/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2021-26/DS-I(A)0821/2.

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, wie hoch die Kosten einer mobilen Zugangstreppe im 50-Meter-Becken des Waldschwimmbades ausfallen würden.

 

 

2021-26/DS-I(A)0821

 

Durch Annahme der 2021-26/DS-I(A)0821/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2021-26/DS-I(A)0821.

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass das 50-Meter-Becken des Offenbacher Waldschwimmbades eine Zugangstreppe erhält, die das Ein- und Aussteigen in und aus dem Becken erleichtert.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 04.02.2025

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung