Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0834Ausgegeben am 06.03.2025

Eing. Dat. 06.03.2025

 

 

 

 

 

Modernisierung, Optimierung, Vernetzung und Ertüchtigung von 34 Lichtsignalanlagen zur Reduktion von Luftschadstoffen und Emissionen (MOVE_LSA)

hier: Änderung des Grundsatzbeschlusses

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-062 (Dez. II, Amt 82) vom 05.03.2025

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Stadtverordnetenbeschluss vom 05.12.2024, 2021-26/DS-I(A)0785, wird dahingehend geändert, dass anstatt einer Förderquote von bisher bis zu 80 % lediglich eine Förderung in Höhe von 65 % bewilligt wurde und sich somit der Eigenanteil entsprechend auf 35 % erhöht.

 

2.     Der Magistrat wird beauftragt, die erforderlichen Planungs- und Kostendaten zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung die entsprechende Projektvorlage zur Beschlussfassung vorzulegen. Die genannten Kosten sind in Höhe von 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig. Die Förderung erfolgt durch Mittel des Bundes aus dem Förderprogramm „Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme (DkV)“.

 

3.    Die erforderlichen Eigenmittel stehen bei dem Produktkonto 12010100.0960000082, Investitionsnummer 1201010900822204 „Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme“, wie folgt zur Verfügung:

 

Haushaltsmitteln 2024 und früher:    2.032.975,00 €.

 

4.     Die Finanzierung erfolgt aus Eigenmitteln sowie aus Fördermitteln und ist wie folgt vorgesehen:

 

Fördermittel gemäß dem Förderprogramm „Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme (DkV)“:                3.775.525,00 €

Eigenmittel:                                            2.032.975,00 €

Gesamt:                                                  5.808.500,00 €.

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach als Antragstellerin erfüllt nicht die Kriterien des Fördermittelgebers, um als finanzschwache Kommune eine Förderquote von bis zu 80 % zu erhalten.

 

In der Förderrichtlinie ist hierzu Folgendes geregelt:

„Bei Kommunen mit einer geringen Finanzkraft handelt es sich um solche, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben beziehungsweise einem Haushaltssicherungsverfahren unterliegen oder eine vergleichbare finanzschwache Haushaltssituation nachweisen und somit nicht über ausreichende Eigenmittel verfügen. Der Nachweis der vergleichbaren Finanzschwäche kann über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen und in den folgenden zwei Haushaltsjahren erfolgen. Die entsprechende Haushaltslage ist durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.“

 

Da der Nachweis der Aufstellung eines landesrechtlich verpflichtenden Haushaltssicherungskonzepts nicht erfüllt wird, kann die geringe Finanzkraft im Sinne der Förderrichtlinie nicht dargestellt werden. Die freiwillige Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts reicht als Nachweis nicht aus.

Auch der Nachweis über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren

kann nicht erbracht werden, da nicht durchgehend negative Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren erwirtschaftet wurden.

 

Somit sind die formalen Kriterien für eine Bewilligung einer Förderquote von 80 % nicht erfüllt. Der Fördergeber gewährt daher nur den Basisfördersatz von 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Anlage:

Grundsatzbeschluss vom 05.12.2024, 2021-26/DS-I(A)0785

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.