Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0859Ausgegeben am 30.04.2025

Eing. Dat. 30.04.2025

 

 

 

 

 

Änderung der „Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen“

Antrag CDU vom 30.04.2025

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die „Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen“

 

1.

unter Ziff. 4. j. dahingehend zu ergänzen, dass Wahlsichtwerbung auf der Berliner Straße neben dem Carl-Carstens-Platz und Max-Willner-Platz auch auf dem Willy-Brandt-Platz untersagt wird;

 

2.

unter Ziff. 7 dahingehend zu ergänzen, dass als Wahlwerbestand neben einem Bistro-Tisch oder einem Lastenrad auch eine Werbetheke zulässig ist und anstatt eines runden Schirmes auch eine Beachflag (Werbefahne) genutzt werden kann.

 

 

Begründung:

 

Zu 1.)

Intention der Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung ist es u. a. bestimmte Bereiche der Innenstadt zu Wahlkampfzeiten von Plakatwerbung freizuhalten. Hierzu gehört etwa die Berliner Straße. Nach deren Umbau wurde es erforderlich, das Plakatierungsverbot auf den Carl-Carstens und Max-Willner-Platz zu erstrecken. Eine weitere Regelungslücke besteht jedoch am Willy-Brandt-Platz, der unmittelbar an die Berliner Straße und das Rathaus angrenzt.  Leider wird diese Fläche von einigen Parteien regelmäßig zum Plakatieren genutzt, weshalb es der Intension unserer Richtlinien zur Wahlwerbung entspricht, auch diese Regelungslücke zu schließen.

 

Zu 2.)

Die Fläche am Wilhelmsplatz wird an den Markttagen gerne von den Parteien für Infostände genutzt. Dabei ist selbstverständlich die Größe der Wahlwerbestände einzuschränken, was sich darauf begründet, dass die hierfür zur Verfügung stehende Fläche überschaubar ist. Allerdings beschränken sich die Richtlinien konkret auf die Nutzung eines „Bistro-Tisches“ oder eines „Lastenrades“, was begrifflich bereits eine übliche Werbetheke, welche mitunter sogar eine kleinere Fläche aufweist, bereits ausschließt. Zudem besteht eine Beschränkung auf die Nutzung eines Schirms, der keine geringere Fläche beansprucht, als etwa eine Beachflag, die aber von einer Nutzung als „Werbefahne“ ausdrücklich ausgenommen ist.  Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund. Auch die Nutzung einer Beachflag anstatt eines Schirmes sollte zulässig sein.

 

Im Hinblick auf die im März kommenden Jahres bevorstehende Kommunalwahl erweisen sich die beantragte Änderung als sachgerecht und zielführend.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.