Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0874Ausgegeben am 08.05.2025
Eing. Dat. 08.05.2025
Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH
Satzungsänderung und Abtretungen und Erwerb von Geschäftsanteilen im Zuge der Beitritte des Kreises Offenbach und des Rheingau-Taunus-Kreises
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-130 (Dez. I, Amt 20) vom 07.05.2025
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
I. Satzungsänderung
Der Satzung der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH in der beigefügten Fassung wird zugestimmt. Die Geschäftsführerin wird mit der Durchführung der Satzungsänderung beauftragt. Für die Beurkundung wird sie die Gesellschafter vollmachtlos vertreten.
II. Abtretungen und Erwerb von Geschäftsanteilen im Zuge der Beitritte des Kreises Offenbach und des Rheingau-Taunus-Kreises
Der Neuregelung des Stammkapitals im Zuge der Beitritte des Kreises Offenbach und des Rheingau-Taunus-Kreises zur Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH entsprechend dem beigefügten Vorschlag der Geschäftsführung wird zugestimmt.
Begründung:
Die Stadt Offenbach am Main hat mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (2016-21/DS-I(A)0728) vom 18. Dezember 2019 den unbefristeten Beitritt zur Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH erklärt.
Mit Stadtverordnetenbeschluss 2021-26/DS-I(A)0792 vom 05.12.2024 wurde dem Beitritt des Kreises Offenbach und des Rheingau-Taunus-Kreises zur Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH zugestimmt.
Durch die Beitritte der zwei einwohnerstarken Gesellschafter wird eine Satzungsänderung notwendig, die die Verteilung der Sitze im Kulturausschuss neu regelt. Außerdem ist die Verteilung der Geschäftsanteile und somit eine Neuordnung des Stammkapitals der Gesellschaft neu zu regeln.
Die Mitgliederanzahl des Kulturausschusses wird aufgrund der Beitritte des Kreises Offenbach und des Rheingau-Taunus-Kreises von 26 auf 28 erhöht und die Anzahl der von den einzelnen Gesellschaften entsandten Mitgliedern ändert sich. Künftig entsenden das Land Hessen sowie die Stadt Frankfurt je sechs Mitglieder, der Landkreis Offenbach 3 Mitglieder, der Hochtaunuskreis, der Main-Taunus-Kreis, der Rheingau-Taunus-Kreis sowie die Städte Darmstadt und Wiesbaden je zwei Mitglieder. Die Städte Hanau, Offenbach und Bad Vilbel entsenden je ein Mitglied.
Bis zum Datum, das 90 Tage auf die allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen 2026 folgt, gilt gemäß § 11 Abs. 8 der Satzung eine Übergangsregelung bei der Anzahl der Mitglieder des Kulturausschusses.
Die Höhe des Stammkapitals der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH soll unverändert bei 130.000 € bleiben. Der Neuerwerb von Anteilen durch die Beitrittskreise ist daher durch Abtretung der Stammgesellschafter zu lösen. Eine Übersicht über die Veränderungen der Gesellschaftsanteile und der Veränderung des anteiligen Stammkapitals ist als Anlage beigefügt.
Bei Beschluss dieser Neuordnung verringert sich der Anteil der Stadt Offenbach an der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH von 6,15 % auf 3,85 %. Der Anteil am Stammkapital verringert sich entsprechend von 8.000 € auf 5.000 €.
Im Zuge der Satzungsänderung wird außerdem insbesondere § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Jahresabschluss und Lagebericht) abgeändert. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind weiterhin die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. Erweitert wird diese Regelung um folgenden Satz:
„Abweichend hiervon muss der Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen des Lageberichts nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend der Größenklasse des Unternehmens aufgestellt und geprüft werden; die Größenklassen bestimmen sich nach den §§ 267 und 267a des Handelsgesetzbuchs.“
Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach am Main keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.
Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 51 Nr. 11 HGO.
Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt entsprechend wie die zeitgleich eingebrachte Vorlage für die Gesellschafterversammlung der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH auf dem Wege des Nachtrags, da die Sitzungsunterlagen der Gesellschaft zu der Gesellschafterversammlung erst am Abend des 30. April 2025 eingegangen sind und die Gesellschafterversammlung bereits am 21. Mai 2025 stattfindet. Eine spätere Befassung des Magistrats mit der Angelegenheit ist daher nicht möglich.
* redaktionell geändert
Anlage:
Satzung
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.