Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0915Ausgegeben am 31.07.2025
Eing. Dat. 30.07.2025
Werbeanlagen- und Gestaltungssatzung für die Innenstadt endlich umsetzen!
Antrag CDU vom 30.07.2025
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, umgehend geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der „Werbeanlagen- und Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Offenbach am Main“ zu veranlassen und Verstöße hiergegen künftig zu ahnden.
Begründung:
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.11.2018 wurde die „Werbeanlagen- und Gestaltungssatzung für die Innenstadt Offenbach am Main“ beschlossen. Hiermit sollte eine Verbesserung der Gestaltung von Werbeanlagen an Privatgebäuden und privaten Grundstücken angestrebt werden.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.05.2023 wurde beschlossen:
1.) Die Offenbacher „Werbeanlagen- und Gestaltungssatzung Innenstadt“ und das „Gestaltungshandbuch Offenbach, Teil 3: Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen“ leicht zugänglich öffentlich darzustellen.
2.) Diese Darstellung mit Begriffsdefinitionen, leicht verständlichen Informationen und Beispielen zu den enthaltenen Gestaltungsspielräumen zu versehen.
3.) Vor Neueröffnung von Einzelhandelsgeschäften oder gastronomischen Betrieben im Geltungsbereich, den Verantwortlichen die o.g. Richtlinien nebst Zusatzinformationen zur Verfügung zu stellen. Dies kann postalisch oder per E-Mail erfolgen.
4.) Bei der Umsetzung der Werbeanlagen- und Gestaltungssatzung und Beachtung der entsprechenden Richtlinien durch die Verantwortlichen, fachkundige Beratung sicherzustellen.
5.) Auf Informationsquellen zu Förderprogrammen für Fassaden-, Fenster- oder ähnliche Sanierungen bei Bedarf zu verweisen.
Die CDU-Fraktion hat am 08.04.2025 eine Anfrage an den Magistrat gerichtet, auf die der anfragenden Fraktion u. a. mitgeteilt wurde:
„Innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung werden seit Inkrafttreten alle eingehenden Bauanträge auf Satzungskonformität hin geprüft. Eine Genehmigung erfolgt grundsätzlich nur, wenn Werbeanlagen der Satzung entsprechen.“
Weiterhin wurde mitgeteilt, dass Verstöße gegen die Satzung nur anlassbezogen verfolgt würden – also Kontrollbegehungen nicht stattfinden und auch Verstöße im Geltungsbereich der Satzung nicht erfasst würden. Es bleibt also unklar, zu wieviel Verstößen es bislang tatsächlich gekommen ist.
Augenscheinlich findet eine stringente Umsetzung der Satzung jedoch nicht statt, wie allein ein Blick in die Frankfurter Straße im Bereich der Fußgängerzone unschwer deutlich macht. Erkennbar ist auch an keiner Stelle ein Einschreiten gegen die unzulässige Gestaltung neuer Einzelhandelsgeschäfte, da eine Veränderung der Außenwerbung seit Monaten oder gar Jahren nicht feststellbar ist. Bei einer Kontrolle könnten zahlreiche Verstöße gegen die Satzung unschwer festgestellt werden. Einmal abgesehen von der Größe, farblichen Gestaltung oder den technischen Erfordernissen von Werbeanlagen, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind, gelten etwa als unzulässige Werbeanlagen nach § 5 Ziff. 4 der Satzung, „fotorealistische Darstellungen, insbesondere von Körperteilen, Speisen und Getränken“. Also derartige Verstöße, wie sie aus der Anlage unschwer ersichtlich sind und bereits seit Jahren in unserer Innenstadt geduldet werden. Dieser Befund lässt nicht ganz fernliegend erscheinen, dass gegen die Verstöße nicht in der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wird. Allein der mögliche Bußgeldrahmen von bis zu 15.000 € sollte nach einer Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde doch ausreichend sein, um Gewerbetreibende zur Einhaltung der Regelungen zu ermutigen. Werbung im öffentlichen Bereich, die auch nicht ansatzweise mit den Regelungen der Werbeanlagen- und Gestaltungssatzung in Einklang zu bringen ist, ist zu untersagen und nicht weiter zu dulden. Hierfür sind die geeigneten Maßnahmen umgehend zu veranlassen, wenn man einer insoweit zunehmenden Verwahrlosung entgegenwirken möchte.
Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.