Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 19.11.2002
Eing. Dat. 13.11.2002
Nr. 422
Dez.:II (60)
Neue Straßenbeleuchtung in der Schäferstraße - ganze Länge -
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 f Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 350/02 vom 13.11.2002,
DS I (A) 422
Der Magistrat beantragt, daß die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. l, S. 562), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Fahrbahn sowie die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün der Schäferstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungs-kosten.
Begründung:
Die vorhandene Straßenbeleuchtung in der Schäferstraße - ganze Länge - ist an einer Verspannung befestigt. Diese befindet sich in einem so schlechten technischen Zustand, dass eine komplette Erneuerung der Beleuchtungsanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig ist.
Es ist daher vorgesehen, anstelle der alten Verspannung auf der Ostseite der Schäferstraße insgesamt 4 Peitschenmaste mit Kofferleuchten (Natriumdampf-Hochdrucklampen) aufzustellen.
Die Umbaumaßnahme löst für die Anlieger der Schäferstraße gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.
Die Schäferstraße dient im o.g. Abschnitt im wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Schäferstraße gem. § 5 Abs. 1 f Ziff. 1 StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.
Finanzielle Auswirkungen:
|
EUR (gerundet) |
Gesamtkosten der Maßnahme |
57.800,- |
./. nicht beitragsfähige Kosten |
0,- |
s beitragsfähige Kosten |
57.800,- |
./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 f Ziff.3 StrBS |
14.450,- |
= Umlagefähige Kosten |
43.350,- |
./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung |
2.290,- |
= Rückflüsse (Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 67000.35890 „Beleuchtung") |
41.060,- |
Kreditmarktmittel |
16.740,- |