Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 27.01.2003

Eing. Dat. 23.01.2003

 

Nr. 456

 

Dez.:II

 

 

Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, in den Anlagen und im Stadion „Bieberer Berg" der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 24.06.1999
Antrag Magistratsvorlage Nr. 008/03 vom 22.01.2003, DS I (A) 456

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, in den Anlagen und im Stadion „Bieberer Berg" der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 24.06.1999 wird wie folgt geändert:

Der § 7 erhält folgende Fassung:

                 §7 Tiere


(1) Hunde sind von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und
      Kinderspielplätzen sowie von Weihern und Planschbecken fernzuhalten. Der
      begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen darf durch Hundekot nicht
      verunreinigt werden.

(2) Halter oder Begleitpersonen von Hunden müssen diese vom Martin-Luther-Park
      fernhalten.

(3) In öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasservögel und Fische
     dürfen nicht gefangen, gejagt oder sonst wie belästigt werden.

Der § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

         § 26 Ordnungswidrigkeiten

hinter der Ziffer 7 wird eingefügt:

8.  entgegen § 7 Abs. 2 Hunde nicht vom Martin-Luther-Park fernhält;
    
die folgenden Ziffern werden um 1 erhöht.


Begründung:

Es ist erforderlich, in die Gefahrenabwehrverordnung eine Regelung einzufügen, die das Mitführen von Hunden im Martin-Luther-Park untersagt.

Der Martin-Luther-Park wird regelmäßig so stark durch Hundekot verschmutzt, dass es, auch unter Aufbietung aller kommunalen Möglichkeiten nicht mehr gelingt, diesen Hundekot so rechtzeitig zu entfernen, um eine Gesundheitsgefahr, besonders für die den Park benutzenden Kinder auszuschließen.

Die Anlage dient in erster Linie dem Aufenthalt und der Erholung von Menschen und wird stark frequentiert. Den Anwohnern soll möglichst ungestörte Erholung in möglichst sauberer Umgebung gewährleistet werden. Der Erholungswert des Parks wird jedoch durch die Verschmutzungen stark eingeschränkt.

Hinzu kommt, dass im Park ein Kinderspielplatz angelegt ist. Außerdem befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft eine Kindertagesstätte. Deshalb wird der Park sehr intensiv von Kindern genutzt. Gerade darum sind Sauberkeit und Hygiene im Park sehr wichtig.

Es ist medizinisch belegt, dass Hunde über ihren Kot Krankheiten übertragen können. Zu nennen sind hier der Befall mit dem Hundespulwurm, der zu Entzündungen sowie zu Veränderungen in und Absterben von Zellen in Leber, Lunge und Brustfell führen kann sowie mit dem Hundebandwurm, dessen Finnen sich in Leber, Lunge oder anderen Organen entwickeln können; letzterer ist sogar meldepflichtig nach dem Infektionsschutzgesetz.

Durch die hinterlassenen tierischen Exkremente können somit Gesundheitsgefahren für die Benutzer entstehen. Auch der sorgfältigste Hundehalter kann nicht dafür garantieren, dass sein Hund die Notdurft nicht unkontrolliert verrichtet. Es ist deshalb angebracht, Hunde generell aus hygienischen Gründen vom Park fernzuhalten.

Im Martin-Luther-Park besteht zudem eine besonders angespannte Situation im Hinblick auf den Hundekot, da der Park zum einen verhältnismäßig klein ist, zum anderen aber sehr stark frequentiert wird. Durch die hohe Nutzungsdichte intensivieren sich auch die Beeinträchtigungen durch den Hundekot. Die Geruchsbelästigungen und Gesundheitsgefahren wirken sich, da sich die konkreten Einwirkungen nicht auf eine größere Fläche verteilen können, besonders gravierend aus. Diese konkrete Situation erfordert ein besonderes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme, um überhaupt die Nutzung als Erholungsbereich sicherstellen zu können.

Auch die Rechtsprechung hat sich des Hundekotproblems schon angenommen und wie folgt geurteilt: Die Interessen von Hundehaltern sind dem Interesse der anderen erholungssuchenden Benutzern an einer Nutzung ohne Beeinträchtigung durch Verschmutzungen untergeordnet, wobei vor allem das Interesse besonders schutzbedürftiger Parkbenutzer, wie insbesondere das von Kleinkindern an Spielmöglichkeiten in Wohnraumnähe in der Innenstadt besonderes Gewicht zukommt. Das Mitbringen von Hunden in ein Erholungsgebiet ist nicht so schutzwürdig wie das Recht anderer Menschen, sich dort zu erholen, ohne durch Hunde in der Ruhe beeinträchtigt zu werden oder die von Hunden ausgehenden Verunreinigungen des Gebiets oder sonstige Belästigungen hinnehmen zu müssen. Dem Hundebesitzer kann zugemutet werden, seinen Hund nicht gerade dort auszuführen, wo viele andere Menschen Erholung in möglichst ungestörter, sauberer Umgebung suchen.

Es gibt kein milderes Mittel, das das Betreten des Parks mit Hund weiter ermöglicht, aber gleichzeitig die Gefahr, die durch den Hundekot ausgeht, bannt.

Präventive Maßnahmen haben nicht zum Erfolg geführt:

Die Kindertagesstätte hat im Park eine Aktion zum Thema Hundekot durchgeführt, um das Problembewusstsein der Hundeführer zu stärken. Leider ist keine Bewusstseinsänderung eingetreten.

Auch das Aufstellen von sogenannten Hundetoiletten - Vorrichtungen, die Tüten zur Beseitigung der Haufen bereithalten und deren Entsorgung ermöglichen - hat sich nicht als wirksames Mittel erwiesen;

laut Aussage des ESO werden nur etwa 2 % der im Offenbacher Stadtgebiet bereitgestellten Tüten bestimmungsgemäß verwendet. Dies ist auch in anderen Städten zu beobachten; beispielsweise hat auch die Nachbarstadt Mühlheim unlängst eine solche Erfahrung gemacht.

Auch mit repressiven Maßnahmen konnte das Hundekotaufkommen nicht erkennbar gesenkt werden:

Die Offenbacher Abfallsatzung schreibt vor, dass Hundeführer dazu verpflichtet sind, den Kot ihrer Tiere zu beseitigen. Diese Regelung wird aber oftmals nicht befolgt. Das Ordnungsamt hat versucht, durch stärkere Kontrollen und die Verhängung von Bußgeldern die Einhaltung dieser Regelung durchzusetzen. Leider war es trotz intensiver Überwachung nicht möglich, Täter auf „frischer Tat" zu ertappen. Es ist außerdem nicht möglich, den Park rund um die Uhr flächendeckend zu überwachen, so dass immer noch die Gefahr unentdeckter Verstöße besteht. Zudem würde durch das erst nachträgliche Einsammeln des Hundekots die Gesundheitsgefahr einer Krankheitsübertragung nicht in gleicher Weise beseitigen, wie die durch das Zutrittsverbot bereits im Ansatz verhinderte Kotablagerung. Die Einhaltung des Hundeverbots ist letztendlich auch leichter und wirksamer zu kontrollieren als die Einhalten der Beseitigungsverpflichtung.

Der Martin-Luther-Park ist eine verhältnismäßig kleine Anlage, die nicht die einzige Grünfläche im Innenstadtbereich darstellt. Es gibt Ausweichflächen, wie den Büsingpark und das Mainufer nebst Maindamm, welche auch wesentlich mehr Auslauffläche bieten. Die Hundebesitzer sind somit nicht zwangsläufig auf diesen Park angewiesen und somit in ihren eigenen Rechten nur unwesentlich eingeschränkt.

Gemäß der Systematik der Gefahrenabwehrverordnung ist das Hundeverbot in § 7 einzufügen, der das Mitführen von und den Umgang mit Tieren regelt. Um Verstöße gegen dieses Verbot zu ahnden, muss folglich auch die Liste der Bußgeldtatbestände des § 26 entsprechend erweitert und neu nummeriert werden.