Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 30.6.2003

Eing. Dat. 23.06.2003

 

Nr. 512

 

Dez.:I (Amt 20)

 

 

 



Verhandlung von Leistungsvereinbarungen zwischen der GBM Gebäudemanagement Offen­bach GmbH (GBM GmbH) und dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 160/03 vom 18.06.2003, DS I (A) 512

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:


1.
Die GBM GmbH wird mit dem ESO Eigenbetrieb für die wesentlichen Leistungen der GBM GmbH eine Reihe von Vertragsentwürfen bezüglich Leistungsbeschreibung, Qualität, Volumen und Preismechanismen vereinbaren. Die Vereinbarungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Betriebskommission des Eigenbetriebes.

2.
Die abgestimmten Vertragsentwürfe werden durch die GBM GmbH mit ihrem potentiellen strategischen Partner, unter Einbeziehung der städtischen Ämter und vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebskommission des Eigenbetriebes, weiter entwickelt und münden in verbindliche Leistungsverträge. Eine entsprechende Vorlage wird zur abschließenden Entscheidung im Oktober vorgelegt.

Begründung:

Für die GBM GmbH sind eine Reihe von Verbesserungspotentialen identifiziert worden. Deshalb sollen die Leistungen der GBM GmbH von den bestehenden „Cost-plus"-Vereinbarungen in leistungsabhängige Verträge überführt werden. So sollen auch Mechanismen für die Reduktion des Auftragswertes gefunden werden - wie z.B. die Verknüpfung des Leistungsentgelts mit einer Produktivitätsverbesserung.

Die daraus resultierenden Ergebnisse sind Voraussetzungen für den Erfolg des Projekts „Vektor", in dem Möglichkeiten für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auch für die GBM GmbH untersucht werden. Die dabei auch vorgesehene Suche eines strategischen Partners für die GBM GmbH erfordert möglichst vollständige Vertragsentwürfe, die mit dem Partner verhandelt und in Leistungsverträge überführt werden können.

Aus § 51 Ziffer 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 HGO ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung.