Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 03.07.2003

Eing. Dat. 03.07.2003

 

Nr. 522

 

Dez.:II (Amt 62)

 

Bebauungsplan Nr. 617 A (Offenbach-Süd - südlicher Buchhügel / KGV Odenwaldring)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 184/03 vom 02.07.2003, DS I (A) 522

1. Behandlung von Anregungen
2. Billigung des geänderten Planentwurfs


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordneten­versammlung wie folgt beschließt:

1. Behandlung von Anregungen

Die zu dem am 22.08.2002 gebilligten und vom 06.01.2003 bis einschließlich 05.02.2003 offengelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 617 A in der Fassung vom 31.07.2002 vorgebrachten Anregungen folgender Träger

1.1 Untere Denkmalschutzbehörde (Anlage 3.1),
1.2 Entwicklungs- und Erschließungsgesellschaft (Anlage 3.2),
1.3 Staatliches Amt für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Anlage 3.3),
1.4 Regierungspräsidium Darmstadt (Anlage 3.4)

werden berücksichtigt.

2. Billigung des geänderten Planentwurfs

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 617 A (Offen­bach-Süd - südlicher Buchhügel / KGV Odenwald­ring) und die dazugehörige Begründung (siehe Anla­ge 2) - beide in der Fassung vom 25.06.2003 - wer­den zum Zweck der erneuten öffentlichen Auslegung gebilligt.

Begründung:

Zu 1.1:

Die Untere Denkmalschutzbehörde regt an, (siehe Schreiben des Bau- und Planungsamtes vom 16.10.2002) auf mögliche Bodendenkmäler hinzuweisen.

Das gegenständliche Gebiet stellt eine historische Siedlungsfläche dar. Es sind Überreste steinzeitlicher bzw. keltischer Siedlungsstrukturen vorhanden. Die Anregung, den Bebauungsplan um einen Hinweis auf mögliche Bodendenkmäler zu ergänzen, wird daher berücksichtigt. Der vorgeschlagene Text des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen wird als Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

Zu 1.2:

Der für die projektierte Kleingartenanlage zuständige Projektentwickler regt an, die maximale Höhe der Einfriedungen von 1,50 m auf 1,60 m festzusetzen (siehe Schreiben des Bau- und Planungsamtes vom 05.12.2002).

 

Die Anregung wird berücksichtigt. Die handelsübliche Höhe für Maschendraht beträgt 1,50 m. Dies führt bei einem Bodenabstand von 10 cm zu einer Gesamtzaunhöhe von 1,60 m. Maschendrahtzäune mit einer Höhe von 1,40 m verursachen als Sonderanfertigungen Mehrkosten.

Zu 1.3:

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft Forsten und Naturschutz weist in seiner Stellungnahme vom 22.01.2003 darauf hin, dass der Bebauungsplanentwurf nicht dem Entwicklungsgebot entspricht.

 

Im Rahmen der Fertigstellung des Freiraumentwicklungskonzeptes Buchhügel wird die Änderung des Flächennutzungsplanes herbeigeführt. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfes wird, wie im Baugesetzbuch vorgeschrieben, erst nach der formellen Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen. Die projektierte Kleingartenanlage kann nach der erneuten Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) verwirklicht werden.

 

Des Weiteren regt das Staatliche Amt für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz an, den Verlust landwirtschaftlicher Ertragsflächen an anderer Stelle zu kompensieren.

 

Bei den Grundstücksverhandlungen wurden für die landwirtschaftlich genutzten Flächen geeignete Tauschgrundstücke angeboten. Somit ist die Anregung, Ersatzland für den Verlust von Gemüseanbau- und Baumschulflächen bereitzustellen, berücksichtigt.

 

Zu 1.4:

Das Regierungspräsidium Darmstadt vertritt in seiner Stellungnahme vom 26.02.2003 die Belange der Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau. Es weist darauf hin, dass das Plangebiet in der Zone C des Heilquellenschutzgebietes der staatlich anerkannten Heilquelle der Firma Kaiser Friedrich Quelle Aktiengesellschaft liegt.

 

Der Hinweis auf die Zone C des Heilquellenschutzgebietes der staatlich anerkannten Kaiser Friedrich-Quelle wird berücksichtigt. Der vorgeschlagene Text des Regierungspräsidiums Darmstadt wird als Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

Zu den darüber hinaus vorgebrachten Hinweisen, welche die Wasserversorgung im Plangebiet und eine Altablagerung im Bereich der nördlichen Plangebietsgrenze betreffen, wird auf die Prüfung der eingereichten Anregungen durch die Stadtverordnetenversammlung am 22.08.2002, Drucksache l (A) 362, 362/1, verwiesen.

 

Zu 2.:

Neben den Planänderungen aufgrund der unter Punkt 1 dieser Beschlussvorlage behandelten Anregungen (Änderung der Maximalhöhe von Einfriedungen und Ergänzung der Hinweise) ist eine weitere Planänderungen erforderlich. Im Rahmen einer Ortbesichtigung (u.a. mit einem Vertreter des Umweltamts und einem Landschaftsgärtner) hat sich die am 22.08.2002 gebilligte Regelung zur Umpflanzung der schutzwürdigen Hecken (textliche Festsetzung Ziffer A 3.1) als fachlich wenig sinnvoll und finanziell unverhältnismäßig herausgestellt. Daher erhält die textliche Festsetzung mit der Ziffer A 3.1 nun folgenden Wortlaut:

 

„Auf der Maßnahmenfläche M 1 ist eine Hecke mit heimischen und standortgerechten Laubbäumen (Beispiele siehe Baumarten auf den Flurstücken 178/1 bis 178/3 sowie 181) bzw. Sträuchern (Beispiele siehe Straucharten auf den Flurstücken 178/1 bis 178/3 sowie 181) anzupflanzen."

 

Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes wird entsprechend der oben genannten Planänderungen fortgeführt. Gleichzeitig wurde die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Anhang der Begründung überarbeitet, da im naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren zur Beseitigung der schutzwürdigen Hecken weitere Ausgleichsmaßnahmen auf unmittelbar im Norden an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken (Flurstücke 207 bis 211) vorgesehen sind.

 

Die oben aufgeführten Planänderungen können von ihrem Umfang her nicht mehr als geringfügig eingestuft werden, so dass eine erneute Offenlage nach § 3 Abs. 3 BauGB erforderlich ist. Durch die Planänderungen sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Somit kann die erneute Offenlage im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Nr. 2 BauGB durchgeführt werden.

Anlagen

Verkl. Planentwurf (Stand 25.06.2003)

Begründung (Stand 25.06.2003)

Anregungen

 

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