Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 03.07.2003

Eing. Dat. 03.07.2003

 

Nr. 523

 

Dez.:II (Amt 62)

 

 

Bebauungsplan Nr. 581 B (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 581,
Berliner Straße, Platz der Deutschen Einheit)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 185/03 vom 02.03.2003, DS I (A) 523

 


1. Behandlung von Bedenken
2. Beschluss über den Plan als Satzung
3. Begründung zum Bebauungsplan


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:


1. Behandlung von Bedenken

Die gegen den am 20.02.2003 gebilligten und vom 11.03.2003 bis einschließlich 10.04.2003 offengelegten Entwurf des Bebauungsplanes 581 B (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 581, Berliner Straße, Platz der Deutschen Einheit) in der Fassung vom 11.12.2002 vorgebrachten Bedenken des Herrn Georg von Rosenthal (Anlage 5) bleiben unberücksichtigt.


2. Beschluss über den Plan als Satzung

Der Bebauungsplan 581 B (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 581, Berliner Straße, Platz der Deutschen Einheit) in der Fassung vom 11.12.2002 wird gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit §§ 5 und 51 HGO als Satzung beschlossen.


3. Begründung zum Bebauungsplan

Die Begründung in der Fassung vom 11.12.2002 wird dem Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 8 BauGB beigefügt.




Begründung:

 

 

Zu 1:

 

Mit Schreiben vom 10.03.2003 äußert Herr Georg von Rosenthal Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplans. Herr Georg von Rosenthal ist Eigentümer der Liegenschaft Berliner Straße 118 bzw. Platz der Deutschen Einheit 2.

 

Er vertritt die Auffassung, dass der Bebauungsplanentwurf ausschließlich auf die wirtschaftliche Einschränkung seiner Liegenschaft abzielt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten nehme ihm die Möglichkeit, seine Immobilie vernünftig zu nutzen. Die bestehenden Mietverhältnisse würden bedroht.

 

Die Bedenken werden zurückgewiesen. So betrifft der Bebauungsplanentwurf mit seiner Festsetzung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht allein die oben genannte Liegenschaft, sondern alle Grundstücke im Plangebiet gleichermaßen. Ferner mindert ein Verbot von Nutzungsarten, die der betroffenen Innenstadtlage nicht angemessen sind, wie z.B. Tankstellen oder Spielhallen, nicht den Verkehrswert der Grundstücke. Da der Bebauungsplan für die Zukunft wirkt, genießen die bestehenden bzw. genehmigten Nutzungen Bestandsschutz und sind somit nicht bedroht. Mieter deren Geschäfte nach „altem Recht“ (Bebauungsplan Nr. 581) legal waren, dürfen diese im bisherigen Umfang weiter betreiben.

 

Ferner sei die Vermietbarkeit durch die Beseitigung sämtlicher Stellplätze auf dem Platz der Deutschen Einheit erschwert.

 

Die Beseitigung von Stellplätzen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 581 B. Der Innenbereich des betroffenen Baublocks (Platz der Deutschen Einheit) wurde im Bebauungsplan Nr. 581 als Fußgängerbereich festgesetzt und mittlerweile entsprechend ausgebaut. Als Bestandteil der Offenbacher Fußgänger- bzw. Einkaufzone ist der Platz der Deutschen Einheit heute, nach dem Rückbau der Stellplätze, aufgewertet.

 

In seinem Schreiben schlägt Herr Georg von Rosenthal abschließend ein Gespräch mit der Stadt Offenbach vor, um ein gemeinsames Konzept für seine Liegenschaft zu entwickeln.

 

Es gehört zum Selbstverständnis der Offenbacher Stadtverwaltung Grundstückseigentümer bei der Verwirklichung von planungsadäquaten Nutzungen im Rahmen ihrer Möglichkeit zu helfen und zu unterstützen. Daher fand am 12.06.2003 zwischen Herrn Georg von Rosenthal und Vertretern der Stadtverwaltung (Amt für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften, Bau- und Planungsamt, Bauaufsichtsamt und Vermessungsamt) ein erstes Gespräch statt. Hierbei konnten Herrn Georg von Rosenthal Hilfestellungen bei der Vermarktung von Ladenlokalen bzw. bei Umbaumaßnahmen, die einer Verbesserung der Nutzfläche dienen, zugesagt werden.

 

Zu 2:

 

Der Planentwurf in der Fassung vom 11.12.2002 wurde am 20.03.2003 von der Stadtverordnetenversammlung gebilligt und seine öffentliche Auslegung angeordnet. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 11.03.2003 bis einschließlich 10.04.2003 statt. Die Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung erfolgte ortsüblich in der Ausgabe der Offenbach-Post (amtliches Bekanntmachungsblatt für die Stadt Offenbach am Main) vom 03.03.2003.

 

Die unter Beschlusspunkt 1 dieser Vorlage behandelten Bedenken haben zu keiner Planänderung geführt. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.12.2002 kann somit als Satzung beschlossen werden.

 

 

Zu 3:

 

Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, diesem aber beizufügen, ist nach § 9 Absatz 8 BauGB eine Begründung. Durch den Beschluss zu Punkt 3 wird die Begründung in der Fassung vom 11.12.2002 zur Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

 

Anlagen

1. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 581 B

2. Begründung zum Bebauungsplanentwurf

3. Bebauungsplan Nr. 581; Planteil

4. Bebauungsplan Nr. 581; Textteil

5. Bedenken

 

Verteiler:

14 x UPB

 7 x Fraktionen

 1 HFB