Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.07.2003

Eing. Dat. 22.07.2003

 

Nr. 531

 

 

Vorkaufsrechte
Antrag der CDU vom 22.07.2003, DS I (A) 531

 

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

1. Von der generellen Praxis, bei einem Verkauf städtischer Grundstücke regelmäßig ein
    Vorkaufsrecht zu vereinbaren, wird zukünftig abgesehen.

 

2. Soweit bisher Vorkaufsrechte vereinbart sind und nicht erkennbar ist, dass diese
    tatsächlich einmal ausgenutzt werden sollten, wird bei gegebenem Anlass auf dieses
    Recht verzichtet und die Löschung im Grundbuch bewilligt.

Begründung:

Am 30.06.1977 hatte die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, beim Verkauf städtischer Grundstücke generell ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren.

 

Auf Anfrage des CDU-Stadtverordneten Alexander Wolfram hat der Magistrat am 07.05.2003 mitgeteilt, dass in den letzten 10 Jahren dieses Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde.

 

Allgemein ist man bestrebt, die Verwaltung zu verschlanken. Ein Verzicht auf dieses Recht, das offenbar generell nicht ausgenutzt wird, dient diesem Zweck. Vorschriften und Vereinbarungen, die offensichtlich nicht umgesetzt werden, sollten daher generell aufgehoben werden.

 

Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht belastet den jeweiligen Eigentümer rechtlich und wirtschaftlich. Zu jeder Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek ist eine Erklärung der Stadt Offenbach als Verkäuferin notwendig, mit dem diese im Rang zurücktritt, andernfalls würde das angesprochene Kreditinstitut das Darlehen nicht auszahlen. Ein eventueller Verkauf wird erschwert und die Abwicklung verzögert.

 

Dies hindert nicht, im gegebenen Falle ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren, wenn konkreter Anlass dazu besteht, dass davon auszugehen ist, dass dies im Sinne des Wohles der Stadt Offenbach sinnvoll sein könnte.

 

Sofern es tatsächlich einmal notwendig erscheinen sollte, dass das konkrete Grundstück wieder in das Eigentum der Stadt zurückfällt, ist die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts im Übrigen wenig hilfreich; sinnvoller wäre in diesem Fall die Vereinbarung eines Ankaufsrechts und dessen Sicherung im Grundbuch.

 

Das Vorkaufsrecht gestattet lediglich, zu dem schon vereinbarten Kaufpreis zwischen Eigentümer und weiterem Interessenten und den übrigen Bedingungen des neuen Kaufvertrages in diesen einzusteigen.

 

Hingegen können mit einem Ankaufsrecht beim Verkauf durch die Stadt bereits die Bedingungen für die Rückübertragung, insbesondere der Preis, festgelegt werden.