Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 28.08.2003

Eing. Dat. 28.08.2003

 

Nr. 541

 

Dez.:II (Amt 62)

 

Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389
(Kreuzung der südlichen Umgehungsstraße mit der Waldstraße)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 255/03 vom 27.08.2003, DS I (A) 541

 

1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)

 

2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)

 

3. Öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)

 

 

Der am 11.09.1961 förmlich festgestellte Fluchtlinien- plan Nr. 389 über die Änderung und Neufeststellung von Straßen- und Baufluchtlinien für die Kreuzung der Waldstraße und der südlichen Umgehungsstraße und für die Anlage einer neuen Erschließungsstraße im Industriegebiet östlich der Waldstraße, südlich des Grundstückes Waldstraße Nr. 266 ist aufzuheben.

 

2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)

 

 

Im Aufhebungsverfahren des Fluchtlinienplanes Nr. 389 ist von der vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 abzusehen.

 

3. Öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

 

 

Der aufzuhebende Fluchtlinienplan Nr. 389 ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Begründung zum Beschlusspunkt 1 gilt als Begründung, die mit dem aufzuhebenden Fluchtlinienplan Nr. 389 öffentlich auszulegen ist.

Begründung:

Zu  1:

Auf dem brachgefallenen Werksgelände der Firma „Rowenta“ ist nach einer entsprechenden Neuordnung der Grundstücksstruktur ein neues Gewerbegebiet entstanden. Dieser positiven Entwicklung stehen die Regelungen des Fluchtlinienplanes Nr. 389 zum Teil entgegen. So sieht der Fluchtlinienplan Nr. 389 auf dem ehemaligen Werksgelände einen Teilabschnitt der „Offenbacher Südumgehung“ vor. Aufgrund dieser planungsrechtlichen Gegebenheit kann ein 46 m breiter Streifen von der Waldstraße bis zur öffentlichen Grünfläche am Hainbach nicht bebaut werden.

 


Die „Südumgehung“ ist eine Planung aus den sechziger Jahren. Diese Straßenplanung wird laut Beschluss der Stadtverordneten (Drucksache I (A) Nr. 934) vom 26.03.1987 nicht mehr verfolgt. Der Fluchtlinienplan setzt, neben der „Südumgehung“ und ihrer Kreuzung mit der Waldstraße, auch eine kleine Stichstraße fest. Diese Stichstraße ist realisiert. Sie trägt die Bezeichnung „Fritz-Remy-Straße“.

Da die Stadtverordnetenversammlung als Plangeber den Bau der projektierten „Südumgehung“ verworfen hat und die Fritz-Remy-Straße ausgebaut ist, kann der Fluchtlinienplan Nr. 389 ersatzlos aufgehoben werden. Nach der Aufhebung des Planes sind Bauvorhaben auch im Bereich der bis heute freigehaltenen Straßentrasse nach der planersetzenden Regelung des § 34 BauGB zulässig.

Zu 2:

Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 wird von einer zweistufigen Bürgerbeteiligung abgesehen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB kann die frühzeitige Bürgerbeteiligung im vorliegenden Verfahren entfallen, da die Öffentlichkeit  aufgrund anderer Planungen davon unterrichtet ist, dass der Bau der „Südumgehung“ als die wesentliche Festsetzung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 nicht mehr zu den Planungszielen der Stadt Offenbach gehört.

 

So stellt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die Trasse der „Südumgehung“ bereits seit 1987 nicht mehr dar. Die Nutzung der freigehaltenen Straßentrasse als gewerbliche Baufläche ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 584. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung dieses Bebauungsplanverfahrens sind weder Anregungen noch Bedenken bezüglich der Umnutzung der ehemals projektierten Straßentrasse vorgebracht worden.

 

Zudem ist die Aufhebung des Fluchtlinienplans im Sinne der unmittelbar betroffenen Gewerbebetriebe. Aber auch auf die Nachbargrundstücke hat das Zusammenwachsen der gewerblichen Bauflächen keine wesentlichen Auswirkungen.


Zu 3:

Da die frühzeitige Bürgerbeteiligung entfällt, kann direkt mit der zweiten Phase der Bürgerbeteiligung, der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, begonnen werden. Die Träger öffentlicher Belange sind von der Offenlage zu informieren.

 

Nach den Regelungen des § 3 Abs. 2 BauGB ist der aufzuhebende Plan zusammen mit einer Begründung auszulegen. Die Begründung soll zum Verständnis der mit der Planaufhebung getroffenen Entscheidung beitragen. Die Begründung zum Beschlusspunkt 1 erfüllt diese Funktion und wird daher zusammen mit dem aufzuhebenden Fluchtlinienplan öffentlich ausgelegt.

Anlage: Fluchtlinienplan Nr. 389
             (unmaßstäbliche Verkleinerung)

 

Verteiler: 14 x UPB

                 7 x Fraktionen

                 1 x HFB