Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 16.10.2003

Eing. Dat. 09.10.2003

 

Nr. 562

 

Dez.: II (Amt 60)

 

Neue Straßenbeleuchtung in der Offenbacher Straße von Langstraße bis Altkönigstraße
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 f Ziff. 3
der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage 321/03 vom 08.10.2003, DS I (A) 562


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverord
netenversammlung wie folgt beschließt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 562), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f Ziff 3 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Fahrbahn der Offenbacher Straße von Langstraße bis Altkönigstraße als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 40 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.


Begründung:

Die vorhandene Straßenbeleuchtung in der Offenbacher Straße von Langstraße bis Altkönigstraße ist an einer Verspannung befestigt. Diese befindet sich in einem so schlechten technischen Zustand, dass eine komplette Erneuerung der Beleuch­tungsanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig ist.

Es ist daher vorgesehen, anstelle der alten Verspannung auf der Ostseite der Offenbacher Straße insgesamt 6 Peitschenmaste mit Kofferleuchten (Natrium-dampf-Hochdrucklampen) aufzustellen.

Die Umbaumaßnahme löst für die Anlieger der Offenbacher Straße im o.g. Abschnitt gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.




Die Fahrbahn der Offenbacher Straße dient im o.g. Abschnitt im wesentlichen dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbun­denen Grundstücke. Daher ist die Offenbacher Straße von Langstraße bis Altkönig­straße gem. § 5 Abs. 1 f Ziff. 3 einzustufen.

Finanzielle Auswirkungen:


 

EUR (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

63.500,--

./. nicht beitragsfähige Kosten

550,-

= beitragsfähige Kosten

62.950.--

./. Stadtanteil 40 % gem. § 5 Abs. 1 f Ziff. 3 StrBS

25.180.--

= Umlagefähige Kosten

37.770,--

./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung

4.960,--

= Rückflüsse

(Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 67000.35870 „Straßenbeiträge Erneuerung Beleuchtung Offenbacher Str. v. Langstr. bis Altkönigstr.")

32.810,--

Kreditmarktmittel

30.690,--