Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 27.11.2003

Eing. Dat. 27.11.2003


Nr. 590

 

Dez.: II (Amt 60)

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 521 C - Mühlheimer Straße/ Brielsweg (zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 521 B)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 381/03 vom 26.11.2003, DS I (A) 590

hier:

    1. Einleitungsbeschluss gem. § 12 Abs. 2
       
Baugesetzbuch (BauGB)

    2.
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1
       
BauGB in Verbindung mit § 2 Abs.4
        
BauGB

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverord
netenversammlung wie folgt beschließt:

1. Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird auf Grund des Antrages des
    Vorhabenträgers
der ST- Gewerbebau GmbH aus Weißenhorn, vom 06.11.03,
    gemäß § 12 Abs. 2 BauGB der
Einleitungsbeschluss gefasst und ein vorhaben-
   
bezogener Bebauungsplan aufgestellt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes
    Nr. 521 C
beinhaltet zugleich die Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 521 B.

    Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
des Bebauungsplanes Nr. 521 C
    wird umgrenzt:

    im Westen
   
•      von der Westgrenze des Brielsweges
          
(Parzellen Nr. 243/13 und 110/6)
    
im Süden
   
•      von der Nordgrenze der Bahnlinie
         
(Parzelle Nr. 240/4)
    
im Osten
   
•      von der Westgrenze von MAN- Roland
           (Parzelle Nr. 46/4) bis zur
          
Südostecke der Parzelle 44/18
    
im Norden
   
•      von der Süd- und Westgrenze der
          
Parzelle 44/18 (Tankstelle) sowie der
          
Nordgrenze der Mühlheimer Straße
           
(Parzelle Nr. 242/10) zwischen
           verlängerter Westgrenze der Parzelle
           44/18 und verlängerter Westgrenze
Brielsweg (Parzelle 243/13).

   
Die Umgrenzung ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.

    Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 521 C soll
    entsprechend
dem Vorhabenplan das Planungsrecht für großflächigen
    Einzelhandel:
   
Bau- und Heimwerkermarkt mit angeschlossenem Gartencenter, Lebensmittel-
    Verbrauchermarkt
sowie der notwendigen Stellplätze, geschaffen werden.

   
Dieses Vorhaben umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Bürgel Flur 6 Nr.
    44/17, 49, 48, 47/2,
47/3, 248/6.

2. Für das unter Punkt 1 beschriebene Vorhaben werden die Einleitung eines
    Abweichungsverfahrens gem. § 12 Abs. 2
Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG)
    vom Regionalplan Südhessen 2000 beim
Regierungspräsidium Darmstadt sowie
    eine Änderung des Flächennutzungsplanes beim
Planungsverband Frankfurt/
    Region Rhein-
Main gem. § 2 Abs. 1 des Planungsverbandgesetzes beantragt.

Begründung: Zu Punkt 1)

Der Antragsteller, die Firma ST- Gewerbebau, beabsichtigt auf dem ehem. Thorer-Gelände einen Baumarkt mit Gartencenter sowie einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt anzusiedeln. Eine Nachfrage seitens Mietinteressierter ist gegeben.

Laut Antragstellung hat die Firma ST- Gewerbebau das Thorer- Gelände vorbehaltlich der Schaffung entsprechenden Baurechtes notariell erworben. Das Projekt soll gemeinsam mit der Firma Harpen AG aus Dortmund durchgeführt werden.

 

Der Investor hat schriftlich erklärt, dass er bereit und in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen. Er verpflichtet sich - mit Ausnahme der Selbst- oder Personalkosten der Stadt- sämtliche Planungs- und Vorhabenkosten zu tragen.

Sämtliche Einzelheiten müssen in einem Durchführungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 BauGB geregelt werden, der vor Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Stadt Offenbach und dem Vorhabenträger abgeschlossen sein muss.

Der bestehende Bebauungsplan Nr. 521 B, der ein abgestuftes Gewerbegebiet mit der Zielrichtung auf produzierendes Gewerbe für das Thorer-Gelände festsetzt, ist mangels Nachfrage nach entsprechenden Nutzungen nicht zur Umsetzung gelangt. Eine entsprechende Nutzung ist aus heutiger Sicht auch für die Zukunft hier nicht absehbar.

Durch den künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 521 C für ein Sondergebiet (SO)- großflächiger Einzelhandel- wird die Voraussetzung geschaffen, das seit Jahren brachliegende Gelände des ehemaligen Pelzveredlungsbetriebes Thorer einer neuen Nutzung zuzuführen. Damit kann eine dringend erforderliche städtebauliche und imagebildende Aufwertung dieses Bereiches erfolgen. Die nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 C betreffende Teile des Bebauungsplanes Nr. 521 B behalten auch nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 521 C ihre Gültigkeit.

 

Die geplanten Nutzungen werden durch eine ‚Standort- und Verträglichkeits-untersuchung für eine Einzelhandelsbebauung auf dem Thorer- Areal in Offenbach' vom Oktober 2003 untermauert, das vom Institut GfK im Auftrag der ST-Gewerbebau GmbH erstellt wurde.

Das Gutachten kommt zu einem insgesamt positiven Fazit:

      der Standort wird aufgrund guter Rahmenbedingungen (integrierte Lage,
Verkehrserschließung, Zuschnitt) als absatzwirtschaftlich gut geeignet
eingestuft,

      für die Stadt Offenbach lässt sich durch das Vorhaben heute in das Umland
abfließende Kaufkraft zurückholen und dadurch die Einzelhandelszentralität
erhöhen,

      der Umsatzumlenkungseffekt für die Offenbacher Innenstadt wird als
vernachlässigbar und für die Stadtteilzentren Bürgel und Bieber in einer
unkritischen Größenordnung gesehen.

Das Warensortiment der geplanten Nutzungen ist nur im geringen Umfang innenstadtrelevant. Dies wird in dem aufzustellenden Bebauungsplan durch entsprechende verbindliche planungsrechtliche Festsetzungen abgesichert.

Zu Punkt 2

Im Regionalplan Südhessen 2000 ist entlang der Südseite der Mühlheimer Straße gewerbliche Siedlungsfläche dargestellt. Diese Flächendarstellung steht einer großflächigen Einzelhandelsnutzung entgegen. Es ist deshalb erforderlich einen Antrag auf Einleitung eines Abweichungsverfahrens beim Regierungspräsidium in Darmstadt zu stellen.

 

Großflächiger Einzelhandel ist nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig. Diese Baugebiete sind aus dem Flächennutzungsplan aus gemischten Bauflächen bzw. Sonderbauflächen zu entwickeln.

Da der gültige Flächennutzungsplan das Thorer- Gelände als gewerbliche Baufläche ausweist, ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Sie soll im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrieben werden. Die Gründe für die Flächennutzungsplanänderung entsprechen der Begründung zum Antrag auf Einleitung des Abweichungsverfahrens.


Anlage 1       Vorhaben- und Erschließungsplan mit Erläuterungen
Anlage 2       Geltungsbereich des B- Planes Nr. 521 C