Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 08.01.2004

Eing. Dat. 08.01.2004

 

Nr. 616

 

Dez.: II (Amt 62)

 

 

Bebauungsplan zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 (Kreuzung der südlichen Umgehungsstraße mit der Waldstraße)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 005/04 vom 07.01.2004, DS I (A) 616

1. Beschluss über den Plan als Satzung
2. Begründung zum Bebauungsplan


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Beschluss über den Plan als Satzung

Der Bebauungsplan zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 in der Fassung vom 18.12.2003 wird gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit §§ 5 und 51 HGO als Satzung beschlossen.

2. Begründung zum Bebauungsplan

Die Begründung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 in der Fassung vom 20.08.2003 wird dem Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 8 BauGB beigefügt.


Begründung:

Zu 1:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.09.2003 die Aufhebung des am 11.09.1961 förmlich festgestellten Fluchtlinienplanes Nr. 389 beschlossen und die öffentliche Auslegung des aufzuhebenden Fluchtlinienplanes Nr. 389 angeordnet.

 

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fanden in der Zeit vom 30.09.2003 bis einschließlich 29.10.2003 statt. Die Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung erfolgte ortsüblich in der Ausgabe der Offenbach-Post vom 22.09.2003.

 

Gegen den Beschluss zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 sind keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht worden. Der Bebauungsplan zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 kann somit als Satzung beschlossen werden.  

 

Zu 2:

 

Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, diesem aber beizufügen, ist nach § 9 Absatz 8 BauGB eine Begründung. Durch den Beschluss zu Punkt 2 wird die Begründung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 in der Fassung vom 20.08.2003 zur Begründung des Aufhebungsbebauungsplanes gemäß § 9 Absatz 8 BauGB.  

 

Anlage:

Aufhebungsbebauungsplan

Begründung

Fluchtlinienplan Nr. 389 (unmaßstäbliche Verkleinerung)

 

Verteiler:

14 x UPB
  7 x Fraktionen

  1 x HFB