Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 02.03.2004

Eing. Dat. 25.02.2004

 

Nr. 631

 

Dez.:II (Amt 60)

 

 

 

 

 

Umbau des Gehweges auf der östlichen Seite der Senefelderstraße von Odenwaldring bis Humboldtstraße
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 a) der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 045/04 vom 25.02.2004, DS I (A) 631


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 a) der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau des Gehweges auf der östlichen Seite der Senefelderstraße die Senefelderstraße von Odenwaldring bis Humboldtstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.

Begründung:
Der grundhafte Umbau des Gehwegs in der Senefelderstraße wird voraussichtlich im 1. Quartal diesen Jahres durchgeführt.

 

Der Gehweg befindet sich in einem sehr schlechten Zustand und soll im Zuge einer Maßnahme der EVO-Wasser komplett erneuert werden. Der neue Aufbau entspricht dem aktuellen technischen Stand. Der Vorteil besteht in der höheren Belastbarkeit des Gehweges. Die Anlieger werden nur mit den Kosten für die Gehwegfläche belastet, die über die Maßnahme der EVO-Wasser (Leitungsgraben) hinaus entstehen.

 

Der grundhafte Umbau des Gehwegs im o.g. Abschnitt löst für die Anlieger gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.

 

Der Gehweg in der Senefelderstraße dient in diesem Abschnitt im wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Senefelderstraße von Odenwaldring bis Humboldtstraße gem. § 5 Abs. 1 a) StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

 

 

 

EUR (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

24.000,--

./. nicht beitragsfähige Kosten

0,--

= beitragsfähige Kosten

24.000,--

./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 a StrBS

6.000,--

= Umlagefähige Kosten

18.000.--

./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung

744,--

= Rückflüsse

(Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 63000.35050 „Straßenbeiträge Straßenherstellung 96010")

17.256,--

Kreditmarktmittel

6.744,--