Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 4. 3. 04

Eing. Dat. 4. 3. 04

 

Nr. 638

 

Dez.: III (ESO)

 

 


Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 058/04 vom 3. 3. 2004, DS I (A) 638

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002
(GVBI. l S.
342); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung
vom 9.06.1989 (GVBI. l
S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom19.12.2000
(GVBI. l S. 542), des § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
17.12.  1964 ( GVBI.  l S. 225), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 04.11.1987
(GVBI. l S. 193)
und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben
(HessKAG) vom 17.03.1970
(GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31.10.2001
(GVBI. l S. 434)
hat die Stadtverordne
tenversammlung der Stadt Offenbach am Main am               
folgende Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung beschlossen.



Inhaltsübersicht


§   1   Gebührenpflicht
§   2   Gebührenpflichtiger
§   3   Leistungen
§   4   Leistungen im einzelnen
§   5   Allgemeine und besondere Leistungen
§   6   Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen
§   7   Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts
§   8   Sonstige Gebühren
§   9   Fälligkeit der Gebührenzahlung
§ 10      Härte- bzw. Billigkeitsregelungen
§ 11        Inkrafttreten


                                                     
§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofsordnung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

                                                   
§ 2 Gebührenpflichtiger

1. Gebührenpflichtig ist, wer sich dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) –
    Kommunale
Dienstleistungen gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

2.  Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig.


                                                     
§ 3 Leistungen

1.   Erdbestattungen
      a)  Erdbestattungen in einem Dauergrab                                       €      955,-
       b) 
Erdbestattungen in einem Reihengrab                                       €      955,-
       c) 
Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab                              €      530,-
           
bei Sarggröße bis 1m Länge

2.   Urnenbeisetzungen (ohne Kremation)
      a)  Beisetzung mit Trauerfeier                                                        €      413,-
      b) 
Beisetzung ohne Trauerfeier                                                      €      210,-

3.   Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld gelten
      die gleichen Gebühren wie unter 1.


                                           § 4 Leistungen im Einzelnen

1.   Für die in § 3 Ziffer 1a) - c) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen
     gewährt:

     a) 
Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich
          Überführung des
Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle
     b)  Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer
           ½ Stunde
einschließlich möglicher Orgelbenutzung
     c)  Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
     d)  Überführung zum Grab und Beisetzung
     e)  Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
     f) 
Transport der Kränze und Blumen zum Grab
     g)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.

    
Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen
     b), e) und f)
ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

2.   Für die in § 3 Ziffer 2 a) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:
      a) 
Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle
      b)  Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis
           zu
einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung
      c)  Ausheben und Schließen des Grabes
      d)  Überführen der Urne von der Trauerhalle zum Grab und Beisetzen
     
e)  Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
      f)  Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe
      g)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.


     
Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen
      b), e) und f)
ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

3.   Für die in § 3 Ziffer 2 b) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:
      a)  Ausheben und Schließen des Grabes
      b)  Überführung der Urne zum Grab und Beisetzen
      c)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.


                         § 5 Allgemeine und besondere Leistungen

1.   Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den
      nächstmög
lichen Beisetzungstermin hinaus sowie die Aufbewah-
      rung von Leichen die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden
      sollen,
pro angefangenem Tag                                                               €         70,-


2.   Benutzung des Sezierraumes bei Sektionen, Blutentnahmen durch
     Staatsanwaltschaft, Gerichtsmedizin, Amtsarzt, Nutzung durch
     Trauergemeinden
u. a., pro Fall                                                                  €        160,-

3.   Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- und Gedenkfeiern
      ohne Beisetzung mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu 1/2 Stunde
     
einschließlich möglicher Orgelbenutzung                                                €       150,-

4.   Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder
      Gedenkfeiern für jede angefangene weitere 1/2 Stunde                           €         60,-

5.   Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname                                 €         14,-

6.   Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe            €         25,-

7.   Reinigung der Trauerhalle bei Zusatzdekorationen durch
      Friedhofsgärtnereien                                                                            €         60,-


          
§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen

1.   a)  Umbettung                                                                                                €     1.190,-
      b) 
Wiederbestattung                                                                                      €        420,-
     
c)  Beseitigung des Fundamentes                                                                 €        150,-
      
d)  Wiederherrichtung der Grabfläche                                                           €          90,-
       
e)  Gebeinkiste                                                                                                    €         90,-
       
f)   Umsargen                                                                                                          €       150,-

2.  
Bei Ausgrabungen vor Ablauf der Ruhefrist wird in Amtshilfe für das Ordnungsamt und
     das Stadt
gesundheitsamt die jeweils geltende Stempelgebühr erhoben.

3.  
a) Ausgrabung einer Urne                                                                        €        195,-
      
b) Wiederbeisetzung einer Urne                                                             €       195,-

4.  
Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung von außerhalb (Sarg oder Gebeinkiste) in
      Offenbach a.
M. und ohne Feierlichkeiten                                                €       380,-



                        § 7 Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

1.     Dauer-Erdgrabauf 30 Jahre                                                                  €     1.950,-
1.1.  Verlängerungsgebühr/Jahr                                                                 €         65,-

2.     Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre                                                                      €     1.020,-
2.1.  Verlängerungsgebühr/Jahre
                                                                   €         34,-

3.     Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre                                                                          €     1.050,-
3.1.  Verlängerung nicht möglich

4.     Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre                                                                     €       590,-
4.1.   Verlängerung nicht möglich

5.     Reihen-Erdgrab bis 1 m Sarggröße auf 25 Jahre                                           €       590,-
5.1.  Verlängerung nicht möglich

6.     Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre                                   €       900,-
6.1.  Verlängerungsgebühr/Jahr                                                                  €        30,-

7.     Anonymes Urnengrab auf 25 Jahre                                                        €       590,-
7.1.  Verlängerung nicht möglich


                                              
§ 8 Sonstige Gebühren

1.  a)  Überschreibung einer Dauer- oder ehemaligen Erbgrabstätte              €         30,-
     b)  Zweitschrift eines Grabstättenausweises                                             €         30,-

2.  a)  Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich
          
aller baulichen Anlagen                                                                            €         60,-
    
b)  Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für die Dauer des Nutzungsrechts
          
auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei
          
Urnengräbern                                                                                               €       130,-
     c)  wie b) jedoch bei Erdgräbern                                                                     €        170,-

3.  a)  Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
        
und Steinmetzbetriebe.                                                                                 €         30,-
     b)  Erlaubniskarte für einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-

           und Steinmetzbetriebe.                                                                               €         15,-

4. 
Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind.
                                                                                                                             
€         90,-

5.  Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der
    Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden, wird der
    zusätzliche Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz der Städt.
    Friedhöfe in Rechnung gestellt.


                                                § 9 Fälligkeit der Gebührenzahlung

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen.


                                      
§ 10 Härtefall- bzw. Billigkeitsregelungen

Soweit die Erhebung der Gebühr für den Pflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre
oder sonstige Billigkeitsgründe vorliegen, finden die gesetzlichen Vorschriften über Stundung,
Niederschlagung und Erlass bzw. Teilerlass von Abgaben Anwendung.

Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den übrigen Regelungen dieser Satzung
abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.


                                                         
§ 11 Inkrafttreten

Diese Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in der Stadt Offenbach am Main in der Fassung vom 13.11.2003 außer Kraft.

Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main



Grandke
Oberbürgermeister


Begründung:

Bedingt durch die derzeitige Situation bei den Feuerbestattungen auf dem privatisierten Markt besteht dringender Handlungsbedarf für das Krematorium Offenbach am Main. Ausgelöst durch die Inbetriebnahme des privaten Krematoriums in Obertshausen ist die Zahl der Kremationen in Offenbach massiv zurückgegangen.

Um jedoch auf dem Markt zukünftig konkurrenzfähig zu sein sowie der negativen Entwicklung entgegentreten zu können, ist es notwendig, den Bereich der Kremationen aus dem Gebührenrecht herauszunehmen. Zukünftig sollen für die Leistungen der Einäscherungen und weiterer damit zusammenhängender Leistungen privatrechtliche Entgelte durch den Eigenbetrieb erhoben werden. Daher wurde die vorliegende Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in den § 2, 3, 4 und 5 entsprechend geändert. Gleichzeitig wurden Satzungsbestimmungen durch zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Rechtsprechung angepasst.

zu § 2 - Anpassung an Rechtsprechung des VGH

zu § 3 - Eindeutige Differenzierung zwischen den Fällen der Urnenbeisetzung mit und ohne Trauerfeier (bisher unter § 5 Ziff. 2 a) erfasst).

zu § 4 - Die in § 3 Ziff. 2 aufgeführten Leistungen wurden ergänzt bzw. neu beschrieben. Insbesondere die Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier. Des weiteren wurde die Pauschalierung (bisher § 4 Ziffer 1 g) Satz 2 und Ziffer 2 h) Satz 2 herausgenommen bzw. in positiver Form umformuliert, um eine individuelle Berechnung der Leistungen zu ermöglichen.

zu § 5 - Die allgemeinen und besonderen Leistungen wurden um die Positionen „Lieferung eines Holzkreuzes" sowie Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf allen Friedhöfen" ergänzt. Dies ist für eine individuelle Berechnung der Leistungen notwendig.

Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen, hat in ihrer Sitzung am 26.02.2004 einen gleichlautenden Beschluss gefasst. Aufgrund der Priorität der Herausnahme des Bereiches der Kremationen aus dem Gebührenrecht ist eine Beschlussfassung in der nächstmöglichen Stadtverordnetenversammlung zweckmäßig. Da die Betriebskommission des ESO aufgrund der organisatorischen Vorlaufzeiten erst am 26.02.04 stattgefunden hat, muss die reguläre Abgabefrist für Magistratsvorlagen leider überschritten und die Vorlage als Nachtragsvorlage eingebracht werden.        
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