Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 04.03.2004

Eing. Dat. 04.03.2004

 

Nr. 639

 

Dez.: III (ESO)

 

 

 

Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlaqe Nr. 059/04 vom 03.03.2004, DS I (A) 639

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI.1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBI. I S. 456); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBI) l. S. 170), des § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 4. 11. 1987 (GVBl. I. S. 193), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. 11. 1987 (GVBl. I. S. 193) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBI. I S. 677) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am           folgende Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main beschlossen.


Inhaltsübersicht:

I.   Allgemeine Bestimmungen
§     1    Geltungsbereich
§     2    Friedhofszweck


II.   Ordnungsbestimmungen
§     3    Öffnungszeiten
§     4    Verhalten auf dem Friedhof
§     5    Gewerbetreibende


III.   Bestattungsvorschriften
§     6     Allgemeine Bestimmungen
§     7     Beschaffenheit der Särge
§     8     Ausheben und Verfüllen von Gräbern
§     9     Ruhefrist
§   10      Umbettungen


IV.   Grabstätten
§    11     Allgemeine Bestimmungen
§    12     Reihengräber
§    13     Dauergräber
§    14     Erbbegräbnisplätze

§    15     Legatgräber
§    16     Urnenmauer

V.   Gestaltung der Grabstätten
§   17    Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§   18    Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

VI.   Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§   19    Genehmigungserfordernis
§   20    Fundamentierung und Befestigung
§   21    Haftung und Unterhaltung

VII.  
Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten
§   22    Allgemeine Bestimmungen

VIII.  
Leichenaufbewahrung und Trauerfeiern
§   23    Leichenaufbewahrung
§   24    Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften
§   25   Gebühren
§   26   Allgemeines
§   27   Ordnungswidrigkeiten
§   28   Inkrafttreten


                                           I. Allgemeine Bestimmungen

                                                  
§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Friedhöfe. Für die im Eigentum der Jüdischen
Gemeinde stehenden Friedhofsteile gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht besondere Ordnungen oder Bräuche entgegenstehen.

                                                    § 2 Friedhofszweck

(1)
Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Einwohner und der
     Personen, die innerhalb des  Stadtgebietes verstorben sind sowie derjenigen,
     die ein Recht an einer
Grabstätte auf den Friedhöfen besitzen.
      Die Bestattung anderer Personen bedarf der
Genehmigung des Eigenbetrieb Stadt
      Offenbach am Main (ESO) – kommunale
Dienstleistungen.

(2)
Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den Regelungen der
     Friedhofsordnung
abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.






                                           II. Ordnungsbestimmungen

                                                  
§ 3 Öffnungszeiten

(1)
Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für
     Besucher
geöffnet. Für das Befahren mit KFZ ist eine Sondergenehmigung, die von
    der
Friedhofsverwaltung vergeben wird, erforderlich.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der
     jeweiligen
Jahreszeit fest.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass vorübergehend das Betreten
     des
Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

                                           § 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
     Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen
     und unter
deren Verantwortung betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
     (a)
Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle)
         zu
befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung zu sein,
     (b)
die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
     (c)
den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtung zu verunreinigen, zu beschädigen
          oder in
sonstiger Weise missbräuchlich zu benutzen,
     (d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    
(e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art, insbesondere  Blumen und Kränze,
          sowie
sonstige gewerbliche Dienste anzubieten.
     (f) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.


                                                     
§ 5 Gewerbetreibende

(1)
Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten und sonstige gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur
     von Gewerbetreibenden ausgeführt werden, die von der Friedhofsverwaltung hierzu
     zugelassen
sind. Die Zulassung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen
      werden.
(2) Bei allen Arbeiten ist die Ruhe und Würde des Friedhofs zu berücksichtigen.
     Sie dürfen nur
montags bis freitags im Rahmen der Öffnungszeiten ausgeführt werden.
     Im Einzelfall können
Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Gewerbetreibende dürfen Arbeitsfahrzeuge nur insoweit verwenden, als dies zum Transport
      von
Werkzeugen und Material unumgänglich ist. Mit Kraftfahrzeugen dürfen nur solche
      Wege in
Schrittgeschwindigkeit befahren werden, die eine Mindestbreite von 3m aufweisen.
      Die Nutzlast
von Kraftfahrzeugen darf nicht mehr als 1,5 t betragen; für bestimmte
     Wege können
Kraftfahrzeuge mit größerer Nutzlast zugelassen werden.
      Die Fahrzeuge dürfen nur so lange
auf den Friedhöfen bleiben, wie es zur rationellen
      Durchführung der Arbeit notwendig ist und
sind in der Regel auf den dazu bestimmten
      Plätzen abzustellen. Arbeitsmaterial und Werkzeug
darf nur für kurze Zeit und nur dort,
     wo keine Behinderung entsteht, abgelegt werden. Die
Arbeits- bzw. Lagerplätze sind
      sofort nach Beendigung der Arbeiten in den vorherigen Zustand zu bringen und
      ordnungsgemäß herzurichten. Bei Unterbrechung der Arbeit ist die Arbeitsstelle
     
so aufzuräumen und zu sichern, dass eine Behinderung oder Gefährdung Dritter
      auszuschließen
ist. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum
      ablagern. Arbeitswerkzeug
und sonstige Geräte dürfen nicht an oder in den
      Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
gereinigt werden.

(4) Für Gewerbetreibende gelten im übrigen auch die Regelungen dieser Friedhofsordnung.
      Die
Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Bestimmungen der
     
Friedhofsordnung verstoßen, nach vorheriger schriftlicher Androhung bei einem
     erneuten
Verstoß die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Die Ahndung einer
      Zuwiderhandlung durch Geldbuße bleibt hiervon unberührt.



                                               
III. Bestattungsvorschriften


                                          
§ 6 Allgemeine Bestimmungen

(1)
Nach Eintritt eines Sterbefalls ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung mit den
      gesetzlich
vorgeschriebenen Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Bestattungs-
      erlaubnis zu stellen.
Einzelwünschen soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
(2) Bestattet wird montags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der
      Bestattung
fest.


                                                § 7 Beschaffenheit der Särge


Särge für Erdbestattungen dürfen nicht aus schwer vergänglichem Material hergestellt sein und sollen folgende Maße nicht überschreiten: Länge 2,00 m, Breite 0,65 m, Höhe 0,80 m.


                                        
§ 8 Ausheben und Verfüllen der Gräber


Das Ausheben und Verfüllen der Gräber geschieht durch die Friedhofsverwaltung.
In Einzelfällen können nach Absprache und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung die Gräber durch die Trauergemeinde selbst in Teilen verfüllt werden.


                                                             § 9 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bei Erd- und Feuerbestattungen beträgt 25 Jahre. Auf begründeten Antrag
      kann die Ruhefrist ausnahmsweise um bis zu 5 Jahre verkürzt werden.
(2) Urnenbestattungen sind auf dem „Alten Friedhof" in Erd- und Urnengräbern, die belegt
      sind oder für die ein Nutzungsrecht  besteht, auf Dauer möglich. Die Ruhefrist für Urnen-
      bestattungen auf dem „Alten Friedhof beträgt 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht für die Urnenbestattungen gemäß Abs. 2 wird auf die Dauer der
      verkürzten Ruhefrist begrenzt.


                                                        
§ 10 Umbettungen

(1)
Umbettungen innerhalb der Ruhefrist sind nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
      § 6
gilt entsprechend. Die Kosten, insbesondere für die Wiederherstellung des Grabes
      oder der
Nachbargräber sowie der Anlagen und Wege, trägt der Antragsteller.
(2)
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
(3)
Sollten bei Aufhebung von Grabeinheiten Gebeine oder Aschenreste vorgefunden werden,
      so
sind diese in würdiger Weise durch die Friedhofsverwaltung der Erde zu übergeben.


                                                     
IV. Grabstätten

                                      
§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können
     nur
nach dieser Satzung erworben werden.
(2)
Für  Erd-  und  Feuerbestattungen  werden  Reihen- oder Dauergräber sowie Nischen im
     
Kolumbarium (Urnenmauer) und Urnenplätze in Sammelgrabstätten für anonyme
      Bestattungen bereitgestellt.
(3) Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legatgräber und Ehrengräber. Neue Erbbegräbnisplätze
     
werden nicht mehr vergeben.
(4) Der „Alte Friedhof wird rückwirkend zum 01.07.1997 für Erdbestattungen geschlossen.
      Soweit
eine Grabnutzungsberechtigung auf eine Erdbestattung auf dem „Alten Friedhof"
      besteht, ist
eine Umbettung auf einen anderen Offenbacher Friedhof möglich.
      Die durch die Umbettung
entstehenden  Mehrkosten  (Ausgrabung, Wiederbestattung, 
      Beseitigung  des  Fundaments,
Wiederherrichtung der Grabfläche gemäß § 6 Abs. 1 der
      Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung, sowie die Übernahme der Stempelgebühr
      für das Ordnungs-
und Stadtgesundheitsamt) werden vom ESO getragen, aus dem
      Gebührenhaushalt „Städtische Friedhöfe" gedeckt und dort separat ausgewiesen.
      Auf dem „Alten Friedhof' an der Friedhofstraße werden nur noch Urnenbeisetzungen in
      vorhandenen Gräbern sowie
ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen.


                                                            
§ 12 Reihengräber

(1
) Reihengräber werden der Reihe nach zur sofortigen Belegung und nur für die Dauer
     der
Ruhefrist abgegeben.
(2) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr können besondere
      Reihengrabfelder
angelegt werden.
(3) Reihengrabfelder können nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und neu belegt werden.
     Die
beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
     Die Berechtigten sind verpflichtet, innerhalb dieser Frist Grabsteine, Einfassungen und
     sonstige Gegenstände abzuräumen. Nicht abgeräumte Gegenstände werden auf Kosten
     der Berechtigten durch die
Friedhofsverwaltung beseitigt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht
     verpflichtet, die abgeräumten
Gegenstände aufzubewahren.
(4) In Reihengräbern für Erdbestattungen kann in den ersten 5 Jahren die Urne eines
      Angehörigen
zusätzlich beigesetzt werden.


                                                            § 13 Dauergräber

(1) Nutzungsrechte an Dauergräbern werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
      Auf
rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist
     
gebührenpflichtig.
(2)
Dauergräber können aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern bestehen.
     Sie werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im weiteren sollen
     nur Angehörige
des Bestatteten beigesetzt werden.
(3)
Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die Nutzungsrechte
     an
allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der
     letzten
Bestattung  gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern. In einem
     Urnendauergrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einem Erddauergrab
     können
zusätzlich zur Sargbestattung bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.



4) Das Nutzungsrecht ist erblich. Im Erbfall ist der Rechtsnachfolger verpflichtet, unter
     Nachweis
seiner Erbberechtigung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich
     umschreiben zu lassen.
    
Daneben  soll der Nutzungsberechtigte bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts durch
    
letztwillige Verfügung einen Rechtsnachfolger bestimmen.
(5) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem    Nutzungsberechtigten 6 Monate vorher
     durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der
     Grabstätte
(Gelber Punkt) angezeigt. Im übrigen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
(6) Sind bei mehrstelligen Dauergräbern einzelne Stellen nicht belegt oder ist deren
     Ruhezeit
abgelaufen, so kann das Nutzungsrecht für diese Stellen zurückgegeben
     werden. Die
zurückgegebene Grabstelle ist solange weiter zu pflegen, bis das
      Nutzungsrecht der
verbliebenen Grabstellen endet oder die Friedhofsverwaltung die
      zurückgegebene/n
Grabstellen/n neu vergeben kann. Auf die Rückzahlung von Gebühren
      besteht kein Anspruch.


                                                    
§ 14 Erbbegräbnisplätze

Erbbegräbnisplätze sind Grabstätten, an denen zu einer früheren Zeit Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer erworben worden sind. Nutzungsrechte an Erbbegräbnisplätzen erlöschen, sobald sie 60 Jahre bestanden haben. Sie können auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden, für Dauergräber festgesetzten Gebühren, auf die Dauer von jeweils 30 Jahre verlängert werden.


                                             § 15 Legatgräber und Ehrengräber

Legatgräber sind Gräber, die von der Stadt aus verschiedenen Gründen erhalten und gepflegt werden. Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Legat- und Ehrengräbern entscheidet der Magistrat im Einzelfall.


                                              
§ 16 Urnenmauer (Kolumbarium)

(1)
Das Nutzungsrecht an der 2stelligen Urnennische (inkl. Abdeckplatte ohne Gravur) wird für
     die
Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer
     verlängert
werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
(2) Die Urnennischen für zwei Urnen werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit
     sofort belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.
(3) Bei der weiteren Urnenbestattung  ist das  Nutzungsrecht bis zum Ablauf der
     Ruhefrist
(§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu
      verlängern.

(
4) § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Bei vorzeitiger Rückgabe der Urnennische besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung
     von Gebühren.
(7) Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 32cm, Durchmesser 22,5cm nicht
      übersteigen.






                                              
V. Gestaltung der Grabstätten

                                   
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet nachstehender, besonderer Anforderungen so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.


                    
§ 18 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

(1) Der Magistrat ist ermächtigt, für einzelne Friedhofsteile besondere technische oder
     gestalterische Vorschriften zu erlassen.

(2) Bestattungen können nach Wahl in diesen Friedhofsteilen mit besonderen Vorschriften
     oder in anderen Friedhofsteilen erfolgen.



                            VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

                                       
§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen
      Anlagen
oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofs-
     verwaltung gestattet. Das
Umranden der Grabstellen im Grün- bzw. Wegebereich mit
      Kies jeglicher Art oder ähnlichem ist
untersagt.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter
     Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle
     Einzelheiten ersichtlich sein. Im
Einzelfall sind auf Verlangen auch Zeichnungen
     größeren Maßstabs oder Modelle vorzulegen.
(3) Dem Genehmigungsantrag sind ferner genauso Angaben über Art und
     Bearbeitung des
Werkstoffes, über Beschriftungen und ihre Form und Anordnung
      sowie über Fundamentierung und Verbindung der einzelnen Bauteile beizufügen.
      Erforderlichenfalls ist ein statischer
Nachweis zu erbringen.
(4 ) Die maximalen Größen ortsüblicher, aufrecht stehender Grabmale sind wie
      nachstehend
festgelegt:
       a) 
Für Erddauergräber und Erdreihengräber darf die Ansichtsfläche der Grabmale
           
50 % der Nettograbfläche nicht überschreiten.
       b)  Stehende Grabmale sollen für Kindergräber eine Höhe von 0,60 m, für sonstige
            Grabmale
75 % der Grabgröße nicht überschreiten, wobei die Breite des
           Grabmals nicht über die
Grabeinfassung hinausragen darf.
       c)  Stehende Grabmale für Urnendauergräber sollen 1,10 m Höhe und 0,80 m
           Breite, für
Urnenreihengräber 1,00 , Höhe und 0,60 m Breite nicht überschreiten.
       d)  Auf Antrag an die Friedhofsverwaltung können für künstlerisch gestaltete
           Grabmale
Ausnahmen genehmigt werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale auf
     Kosten des
Verpflichteten entfernen.







                                    § 20 Fundamentierung und Befestigung

Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, der Technik und des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.


                                             § 21 Haftung und Unterhaltung

(1)
Die Verpflichteten haften während der Dauer des Nutzungsrechts für die
     sachgemäße
Instandhaltung und für die Standsicherheit der Grabmale und der
      sonstigen baulichen Anlagen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Verpflichteten unter Fristsetzung auffordern, einen
     festgestellten Gefahrenzustand zu beseitigen. Sie ist berechtigt, bei Gefahr im
     Vorzug, oder
wenn der Verpflichtete der Aufforderung zur Gefahrenbeseitigung nicht
     rechtzeitig nachkommt,
Grabmale auf dessen Kosten umzulegen oder zu entfernen.
     Die Friedhofsverwaltung ist nicht
verpflichtet, Gegenstände aufzubewahren und haftet
     nicht bei Beschädigung.



                             VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten

                                           
§ 22 Allgemeine Bestimmungen

(1)
Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt werden; sie sind für
      die
Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts in einer der Würde des Friedhofs
     
entsprechenden Weise zu unterhalten.
(2) Werden Reihengräber nicht fristgemäß angelegt oder nicht ordnungsgemäß
     unterhalten,
können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt werden.
(3) Werden Dauergräber nicht fristgemäß angelegt oder trotz Aufforderung nicht
      ordnungsgemäß
unterhalten, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen
      werden. Die Gräber
werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt und
      können nach Ablauf der
Ruhefrist neu vergeben werden.
(4) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.



                                      
VIII. Leichenaufbewahrung und Trauerfeiern

                                                § 23 Leichenaufbewahrung

(1)
Leichen werden bis zur Bestattung in Leichenzellen oder ähnlichen Räumen eingestellt.
(2)
Särge werden eine Viertelstunde vor ihrem Herausbringen aus der Leichenzelle
     endgültig
geschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen den Sarg
     auch sofort
schließen lassen.


                                                        § 24 Trauerfeiern

Trauerfeiern in der Trauerhalle sollen nicht mehr als 30 Minuten dauern. Voraussichtlich längere Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen.

                                                
IX. Schlussvorschriften

                                                        § 25 Gebühren

Die Gebührensätze für Leistungen nach dieser Friedhofsordnung sind in der jeweiligen Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung geregelt.


                                                       
§ 26 Allgemeines

Herbizide dürfen nicht angewendet werden.


                                                
§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Ordnungsbestimmungen sowie die sonstigen Gebote oder Verbote dieser Satzung werden gemäß § 5 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung- HGO- als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen nach Maßgabe des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG- in der Fassung vom 2.1.1975 (BGBL l, S. 80 , 520) geahndet.


                                                        § 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsordnung in der Stadt Offenbach am Main in
      der
Fassung vom 10.12.1998 außer Kraft.

Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main



Grandke Oberbürgermeister


Begründung

Durch die Herausnahme der Leistungen des Krematoriums Offenbach am Main aus der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung sowie die Aufhebung der Satzung über die Feuerbestattungsanlage der Stadt Offenbach am Main (Betriebsordnung) ist es notwendig, den in der seitherigen Friedhofsordnung aufgeführten Verweis (§ 7 Ziffer 2 - Beschaffenheit der Särge für Feuerbestattungen) ersatzlos zu streichen. Die Friedhofsordnung ist daher entsprechend zu ändern.

Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen, hat in ihrer Sitzung am 26.02.2004 einen gleichlautenden Beschluss gefasst.

Aufgrund der Priorität der Herausnahme des Bereiches der Kremationen aus dem Gebührenrecht ist eine Beschlussfassung in der nächstmöglichen Stadtverordnetenversammlung zweckmäßig. Da die Betriebskommission des ESO aufgrund der organisatorischen Vorlaufzeiten erst am 26.02.04 stattgefunden hat, muss die reguläre Abgabefrist für Magistratsvorlagen leider überschrit­ten und die Vorlage als Nachtragsvorlage eingebracht werden.        
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