Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 17.03.2004

Eing. Dat. 17.03.2004

 

 

Nr. 643

 

 

 

Dez. I - Klinikum Offenbach

 

 

Nachtragswirtschaftsplan 2004 des Klinikums Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 064/04 vom 17.03.2004, DS I (A) 643


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:


1.    Der beigefügte Nachtragswirtschaftsplan des Klinikums Offenbach für das
       Geschäftsjahr 2004, der im

1.1  Erfolgsplan(unverändert)
       bei Aufwendungen in Höhe von
EUR 138.275.000 und bei den Erträgen
       in Höhe von EUR 135.947.000 mit einem negativen Ergebnis in Höhe
       von EUR  –2.328.000 abschließt und im

1.2 
Vermögensplan
       ausgeglichen in Deckungsmittel und Ausgaben in Höhe von EUR 19.997.000
       abschließt. Der Kreditbetrag nach § 103 HGO für Investitionen beläuft sich somit
       im Wirtschaftsjahr 2004 auf EUR 1.937.200,00.

1.3  Verpflichtungsermächtigung
       Es wird für das Wirtschaftsjahr 2005 eine Verpflichtungsermächtigung von
       EUR 1.069.411,55 eingegangen.

1.4  Kassenkredite
       Der Rahmen der Kassenkredite bleibt unverändert.

sowie die dazugehörige

1.5  Stellenübersicht, in unveränderter Form zum Wirtschaftsplan 2004

und die

1.6  Finanzplanung zum Wirtschaftsplan 2004

wird gemäß § 5 Ziff. 4 des Eigenbetriebsgesetzes beschlossen.



Darüber hinaus wird beschlossen:

2.     Zur Realisierung des Neu-/Ersatzbaues des Klinikums Offenbach und für die
        Beantragung der zur Finanzierung erforderlichen Fördermittel sind umfangreiche
        Planungsleistungen durch einen Generalplaner erforderlich. Ebenfalls ist für eine
        kostengünstige und schnelle Umsetzung des gesamten Projektes schon jetzt die
        Beauftragung eines Projektsteuerers notwendig. Zur Ausführung der
        Planungsleistungen gem. HOAI für den Krankenhaus-Neubau wird im Jahr 2004
        für den Generalplaner ein Honorar in Höhe von voraussichtlich 1.740.000 EUR
        veranschlagt. Für die Projektsteuerung der Leistungsphasen im Wirtschaftsjahr
        2004 werden 197.200 EUR zahlungswirksam. Die Summe in Höhe von 1.937.200
        EUR wird im Vermögensplan lfd. Nr. 1b eingestellt.

3.     Die Summe der von der Stadtverordnetenversammlung im Wirtschaftsplan 2004
        bewilligten Mittelherkunft und Mittelverwendung in Höhe von 19.997.000 EUR
        ändert sich nicht.

4.     Die Gesamtsumme des Honorars für den Generalplaner beläuft sich
        voraussichtlich auf 2.786.211,50 EUR. Hiervon werden im Jahr 2005
        1.046.211,55 EUR zahlungswirksam und im Rahmen der
        Verpflichtungsermächtigung unter Lfd. Nr. 1b im Vermögensplan eingestellt.
        Für die Projektsteuerung 2005 wurden 23.200 EUR festgestellt und im Rahmen
        der Verpflichtungsermächtigung unter lfd. Nr. 1b im Vermögensplan eingeplant.
        Die Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2005 betragen damit insgesamt
        1.069.411,55 EUR.


Begründung:

 

Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Neufassung vom 9. Juni 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen I, Seite 154 ff), der §§ 15 bis 19 in Verbindung mit der Betriebssatzung des Klinikums Offenbach, § 14 Abs. 1, wird der Nachtragswirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2004 einschließlich aller notwendigen Anlagen vorgelegt.

 

Die Bausubstanz des Klinikums Offenbach einschließlich nahezu aller Nebengebäude ist massiv sanierungsbedürftig. Die daraus erwachsenden jährlichen Instandhaltungs-aufwendungen sind erheblich und damit überdurchschnittlich. Der Investitionsstau wurde mit insgesamt 125 Mio. Euro festgestellt. Mithin ist eine Sanierung nicht angezeigt, sondern es soll ein Neubau errichtet werden.

 

Die Planungen eines Neubaus gehen von einer Bettenzahl von 700 neuen Betten aus. Diese Zahlen sollen jedoch nur eine Richtgröße für die weitere Planung sein und werden sicherlich noch in der Detailplanung Veränderungen unterliegen.

Der Leistungsumfang des Generalplanervertrages umfasst Objektplanung, Freianlagen-planung, Tragwerksplanung, Planung der technischen Ausrüstungen sowie des Brand-, Wärme- und Schallschutzes nach den Beschreibungen der HOAI sowie weitere Sonderleistungen, wie umwelttechnische Untersuchungen, Bodengutachten, Abbruchpläne und der Antrag auf Förderung des Projektes. Im Zuge der Vorplanung sind dabei drei Planungsvarianten zu erarbeiten und dem Bauherrn vorzustellen unter Angabe der Vor- und Nachteile, insbesondere was die Funktionsabläufe und die Kosten des späteren Betriebes betrifft. Der Bauherr wird eine Variante auswählen, die dann weiter zu planen ist.

 

 

 

Die Erfahrung mit früheren Großvorhaben hat gezeigt, dass ein Projekt von der Größe des Ersatzneubaues eines Klinikums der Maximalversorgung bei laufendem Betrieb schon in der Planungsphase auf Bauherrnseite von einem Projektsteuerer begleitet werden muss.

 

Das Klinikum Offenbach befindet sich im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens in der Phase der Vergabe von Aufträgen für den Generalplaner und für den Projektsteuerer. Beide Dienstleistungen werden als Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten zum Projekt Neubau hinzuaktiviert und berühren so den Vermögensplan und Finanzplan als Teile des Wirtschaftsplanes 2004 des Klinikums Offenbach. Die wertmäßigen Ansätze des Generalplanervertrages wurden mit EUR 2.401.906,51 (zzgl. MWSt.) aus den bereits durchgeführten Verhandlungen entnommen und entsprechend der Vertragsgestaltung in den Wirtschaftsjahren 2004 und 2005 gewürdigt. Die Investitionskosten für den Projektsteuerer der Leistungsphase für das Wirtschaftsjahr 2004 betragen 170 TEUR (zzgl. MWSt.) und für die Leistungsphase im Wirtschaftsjahr 2005  20 TEUR (zzgl. MwSt.). 

 

Es wird davon ausgegangen, dass der Planansatz die Obergrenze für den Projektsteuerer darstellt.  Gegenstand des Generalplanervertrages sind Planungsleistungen für den konkreten Krankenhausneubau.  Diese sind mit Objektplanung nach § 15 HOAI der Leistungsphasen 2 und 3, der Freianlagenplanung, der Tragwerkplanung, der Planung der technischen Ausrüstung, der Planung der thermischen Bauphysik, des Schallschutzes, der Raumakustik und des Brandschutzes konkretisiert.

 

Nach der am 14. Januar 2004 in Kraft getretenen Krankenhausförderrichtlinie sind Kosten für die Zielplanung, die sich in:

 

·         Bestandsaufnahme,

·         Bestandsbewertung,

·         Planungsrahmen

·         und Planungskonzept

 

aufteilen, nicht förderfähig. Die obigen Leistungen des Generalplaners, die letztlich zur Beantragung eines Fördermittelbescheides dienen sollen, stehen mit der bereits abgeschlossenen Zielplanung nicht in Verbindung. Die Zielplanung beschäftigt sich mit der Frage nach möglichen Alternativen im Rahmen eines grundsätzlichen Planungskonzeptes. Die ausgeschriebenen Leistungen des Generalplaners betreffen allerdings konkrete Objektplanungsschritte im Rahmen der HOAI und stellen damit eher keine Zielplanungsaufwendungen im Sinne der Krankenhausförderrichtlinie dar. Damit wären die Aufwendungen für die Generalplanung vom Grundsatz her förderfähig. Über die Förderung entscheidet aber erst ein verbindlicher Förderbescheid.

 

 

Eine Kreditaufnahme über den im Wirtschaftsplan 2004 verankerten haushaltsrechtlichen Kreditrahmen ist nicht erforderlich.

 

Die Finanzierung der Generalplanungsleistungen kann dann über eine Verschiebung der Mittelverwendung im Vermögensplan des Klinikums Offenbach bei einer Kreditaufnahme im beschlossenen haushaltsrechtlichen Kreditrahmen 2004 sichergestellt werden. Eine Berührung des Erfolgsplanes für das Jahr 2004 durch Auszahlungen für den Generalplaner und den Projektsteuerer kann nahezu ausgeschlossen werden. Nicht vollständig auszuschließen ist, dass in Begleitung des Ausschreibungsverfahrens entstandene Beratungskosten zu einer Zielüberschreitung im Beratungsaufwand führen könnten. Solche Aufwandseffekte können sich aber durch Aufwandsverschiebungen ausgleichen. Damit wird schwerpunktmäßig der Vermögens- und Finanzplan berührt. Grundsätzlich könnten diese Investitionen durch Verschiebungen im Vermögensplan ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass die Mittelverwendung zur Tilgung von Betriebsmittelkrediten um die zusätzlichen Investitionen ins Anlagevermögen geringer wird. Auf Grund der vertraglichen Gestaltung des Generalplanervertrages, der einen Teil der Ausgaben erst im Wirtschaftsjahr 2005 zahlungswirksam werden lässt, ist hier von einer Verpflichtungsermächtigung nach EigBGes auszugehen. Nach § 15 EigBGes und § 14 der Betriebssatzung ist der Wirtschaftsplan zu ändern, wenn u.a. eine zusätzliche Verpflichtungsermächtigung eingegangen werden soll bzw. wird. Durch eine Verpflichtungsermächtigung wird die Betriebsleitung ermächtigt, im laufenden oder geplanten Wirtschaftsjahr Verpflichtungen einzugehen, durch die Ausgaben für Anlagenänderungen in künftigen Wirtschaftsjahren zu leisten sind. Verpflichtungsermächtigungen ermöglichen also das Eingehen rechtlicher Bindungen für Ausgabenbelastungen künftiger Wirtschaftsjahre. Geht man davon aus, dass der Vertragsabschluss im Jahr 2004 über Leistungen der Generalplanung zwingend zu Ausgaben in folgenden Wirtschaftsjahren führen, so liegt eine Verpflichtungsermächtigung vor.

 

Der Wirtschaftsplan 2004 sieht z.Z. keine Verpflichtungsermächtigungen vor. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 EigBGes bedingt jede weitere Verpflichtungsermächtigung, unabhängig von der finanziellen Höhe, eine Änderung des Wirtschaftsplanes. Diesem Tatbestand wir durch den vorgelegten Nachtragswirtschaftsplan Rechnung getragen.

 

Die Betriebskommission des Klinikums Offenbach hat bereits in ihrer Sitzung am 10.03.2004 dem Nachtragswirtschaftsplan 2004 zugestimmt.

 

Anlage: Nachtragswirtschaftsplan 2004 des Klinikums Offenbach